Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
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zur Ermittlung des steuerbaren Jahreseinkommens abgesetzt werden dürfen
(vgl. Art. 12 1. c.); übrigens sind auch UnfallversicherungsPrämien bis
zu gewissem Betrag als abziehbare Verbrauchsabgaben erklärt (vgl. ebenda).
Ähnliche Bestimmungen für Unfall-, seltener für Haftpflichtversicherung,
finden wir noch in einer Reihe anderer Bundesstaaten:
Im Herzogtum Brannschweig dürfen unter anderen Unfallversicherungsprämien
des Steuerpflichtigen für seine Person bis zu 20 %
des Einkommens, höchstens aber bis zu 600 Mk. und keinesfalls bis zur
vollständigen Steuerbefreiung abgezogen werden.
Im Fürstentum Lippe dürfen unter anderen Uniallversicherungsprämien
in Abzug gebracht werden.
Im Großherzogtum Oldenburg dürfen vom Einkommen in Abzug
gebracht werden unter anderen die Prämien für Haftpflichtversicherung.
In Preußen: Abzug von gesetz- oder vertragsmäßig zu entrichtenden
Unfallversicherungsprämien vom Einkommen, soweit sie mit
den gesetz- oder vertragsmäßigen Beiträgen zu Kranken-, Alters- und
Jnvalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen 600 Mk.
jährlich nicht überschreiten.
Im Herzogtum Sachsen-Coburg dürfen Unfallversicherungsprämien,
soweit sie (allein oder mit anderen Personenversicherungsprämien)
100 Mk. jährlich nicht übersteigen, vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen
werden.
Ähnliches gilt in Sachsen-Gotha, wo die Beiträge des Steuerpflichtigen
für sich oder einen nicht selbständig zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen
unter anderem zu Unfallversicherungen vom Einkommen
gekürzt werden dürfen, allerdings nur soweit sie nicht zusammen
mit den Tilgungsbeträgen eines auf Grundbesitz lastenden Schuldkapitals
100 Mk. übersteigen.
In Sachsen-Meiningen dürfen „Versicherungsprämien, die zu
den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind", abgezogen werden; hierunter
dürften also auch Haftpflichtversicherungsprämien von Gewerbetreibenden
fallen.
Wir kommen nun zu der volkswirtschaftlich zweifellos interessantesten
Seite unserer Untersuchung, nämlich zu der Frage, welche ökonomischen
Effekte mit den oben festgestellten Millionen von Unfall- und Haftpflichtversicherungsprämien
erzielt werden. Es wäre natürlich eine höchst
primitive und schiefe Vorstellung, wenn man annehmen wollte, daß die
Gesellschaften, welche die Prämieneinnahmen von zusammen 85,51 Mill. Mk.
in 1909 erzielten, auch nur einen Moment diese stattliche Summe im