Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle,  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung.

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zur  Ermittlung  des  steuerbaren  Jahreseinkommens  abgesetzt  werden  dürfen
(vgl.  Art.  12  1.  c.);  übrigens  sind  auch  UnfallversicherungsPrämien  bis
zu  gewissem  Betrag  als  abziehbare  Verbrauchsabgaben  erklärt  (vgl.  ebenda).
Ähnliche  Bestimmungen  für  Unfall-,  seltener  für  Haftpflichtversicherung,
finden  wir  noch  in  einer  Reihe  anderer  Bundesstaaten:
Im  Herzogtum  Brannschweig  dürfen  unter  anderen  Unfallversicherungsprämien ­
  des  Steuerpflichtigen  für  seine  Person  bis  zu  20  %
des  Einkommens,  höchstens  aber  bis  zu  600  Mk.  und  keinesfalls  bis  zur
vollständigen  Steuerbefreiung  abgezogen  werden.
Im  Fürstentum  Lippe  dürfen  unter  anderen  Uniallversicherungsprämien
  in  Abzug  gebracht  werden.
Im  Großherzogtum  Oldenburg  dürfen  vom  Einkommen  in  Abzug
gebracht  werden  unter  anderen  die  Prämien  für  Haftpflichtversicherung.
In  Preußen:  Abzug  von  gesetz-  oder  vertragsmäßig  zu  entrichtenden ­
  Unfallversicherungsprämien  vom  Einkommen,  soweit  sie  mit
den  gesetz-  oder  vertragsmäßigen  Beiträgen  zu  Kranken-,  Alters-  und
Jnvalidenversicherungs-,  Witwen-,  Waisen-  und  Pensionskassen  600  Mk.
jährlich  nicht  überschreiten.
Im  Herzogtum  Sachsen-Coburg  dürfen  Unfallversicherungsprämien, ­
  soweit  sie  (allein  oder  mit  anderen  Personenversicherungsprämien)
100  Mk.  jährlich  nicht  übersteigen,  vom  steuerpflichtigen  Einkommen  abgezogen ­
  werden.
Ähnliches  gilt  in  Sachsen-Gotha,  wo  die  Beiträge  des  Steuerpflichtigen ­
  für  sich  oder  einen  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Haushaltungsangehörigen ­
  unter  anderem  zu  Unfallversicherungen  vom  Einkommen ­
  gekürzt  werden  dürfen,  allerdings  nur  soweit  sie  nicht  zusammen
mit  den  Tilgungsbeträgen  eines  auf  Grundbesitz  lastenden  Schuldkapitals
100  Mk.  übersteigen.
In  Sachsen-Meiningen  dürfen  „Versicherungsprämien,  die  zu
den  geschäftlichen  Unkosten  zu  rechnen  sind",  abgezogen  werden;  hierunter
dürften  also  auch  Haftpflichtversicherungsprämien  von  Gewerbetreibenden
fallen.
Wir  kommen  nun  zu  der  volkswirtschaftlich  zweifellos  interessantesten
Seite  unserer  Untersuchung,  nämlich  zu  der  Frage,  welche  ökonomischen
Effekte  mit  den  oben  festgestellten  Millionen  von  Unfall-  und  Haftpflichtversicherungsprämien ­
  erzielt  werden.  Es  wäre  natürlich  eine  höchst
primitive  und  schiefe  Vorstellung,  wenn  man  annehmen  wollte,  daß  die
Gesellschaften,  welche  die  Prämieneinnahmen  von  zusammen  85,51  Mill.  Mk.
in  1909  erzielten,  auch  nur  einen  Moment  diese  stattliche  Summe  im
            
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