Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

156  I.  Geschäftliche  Versicherung.
sicherten  denkbar,  ebenso  wie  bei  der  Lebensversicherung;  doch  sind  auch
hier,  wie  dort,  Kautelen  geschaffen,  daß  dies  nicht  in  unbilligem  Maße
der  Fall  ist.  Verlässige  Ziffern  lassen  sich  nicht  angeben.)
Für  die  Zeit  nach  Beendigung  seines  Risikos  hat  der  Versicherer
dagegen  Prämie  nicht  zu  beanspruchen,  also  den  entsprechenden  Teil
zurückzugeben.  Eine  Ausnahme  ist  nur  bezüglich  der  auf  das  laufende
Versicherungsjahr  treffenden  Jahresprämie  zu  machen,  welche  dem  Versicherer ­
  dann  verbleibt,  wenn  es  zufolge  eines  vom  Versicherten
zu  vertretenden  Umstands  zur  außerordentlichen  (vorzeitigen)  Auflösung  des
Versicherungsvertrags  kommt.  In  diesem  Sinne  ist  z.  B.  für  die  Haftpflichtversicherung ­
  die  Regelung  in  §  158  V.V.G.  getroffen l ,  der  auch
die  neueren  Haftpflichtversicherungsbedingungen  sämtlicher  Gesellschaften
folgen  und  die'  auch  in  der  Unfallversicherung  analog  angewandt  worden
ist.  (Nach  den  früheren  Versicherungsbedingungen  wurde  allerdings  in
der  Regel  die  Prämie  des  laufenden  Versicherungsjahres  bei  vorzeitiger
Auflösung  schlechthin  als  verfallen  erklärt;  wenn  die  Prämie  indessen  für
mehrere  Jahre  vorausbezahlt  war,  so  wurde  der  über  das  laufende  Jahr
hinausbezahlte  Betrag  bedingungsgemäß  zurückbezahlt.  Der  finanzielle
Effekt  der  früheren  Regelung  war  jedoch  auch  nur  ein  recht  untergeordneter ­
  für  die  Gesellschaften,  einerseits,  weil  die  Prämien  in  der
Haftpflichtversicherung  meist  recht  niedrige  Jahresbeträge  ergeben,  andererseits, ­
  weil  in  zahlreichen  Fällen  seitens  der  Gesellschaften  (z.  B.  bei  ratenweiser ­
  Zahlung  von  Unfallprämien)  ohnehin  die  Bestimmung  freiwillig ­
  nicht  in  Anspruch  genommen  wurde  und  endlich,  weil  die  Gesellschaften ­
  ihrerseits  im  allgemeinen  ohnehin  das  Interesse  haben,  den  vorzeitigen ­
  Abgang  möglichst  zu  vermeiden.)
Während  es  allgeniein  im  geschäftlichen  Leben  für  selbstverständlich
gehalten  wird,  daß  Arbeitsleistungen  bezahlt  werden  müssen  und  während
man  es  unverständlich  finden  würde,  wenn  jemand  ein  Unternehmen,
insbesondere  aber  ein  mit  Risiko  verbundenes  betriebe,  ohne  bei  günstigem
Ausfall  Anspruch  auf  den  anfallenden  Gewinn  zu  haben,  findet  man
nicht  selten  gerade  mit  Bezug  auf  das  Versicherungswesen  eine  völlig  entgegengesetzte ­
  Anschauung  vertreten.  Nicht  nur,  daß  hierbei  rein  ex  post
Schlüsse  gezogen  werden  und  die  Argumentation  angestellt  wird:  weil
ein  Schaden  tatsächlich  nicht  eingetreten  ist,  wäre  eine  Versicherung  ö e ö eIt
den  Schaden  unnötig  gewesen  und  weil  ein  Versicherungsfall  nicht  eingetreten ­
  ist,  war  die  bezahlte  Prämie  zu  teuer  und  der  dem  Versichert

*  Siehe  auch  §  68  Abs.  2  V.V.G.
            
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