Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

Organisation  der  Krankenversicherung.
Das  Krankenversicherungsgesetz  kennt  sieben  verschiedene  Träger  der
Krankenversicherung.  Die  Ortskrankenkassen  umfassen  je  die  an  einem
Orte  in  bestimmten  Gewerbszweigen  beschäftigten  Versicherungspflichtigen,
sind  also  beruflich  abgegrenzt.  Die  Ortskrankenkassen  haben  sich  jedoch
im  Laufe  der  letzten  Zeit  an  manchen  Orten  vereinigt  zu  allgemeinen
oder  gemeinsamen  Ortskrankenkassen.  Für  Betriebe  mit  mehr  als
50  Versicherungspflichtigen  können  von  den  Unternehmern  Betriebskrankenkassen ­
  errichtet  werden,  denen  die  in  den  betreffenden  Betrieben
beschäftigten  Personen  angehören  müssen.  Eine  Abart  der  Betriebskrankenkassen ­
  bilden  die  kaum  in  Betracht  kommenden  Baukrankenkassen,
die  vorübergehende  Baubetriebe  umfassen.  Die  Innungen  des  Handwerks
haben  das  Recht,  für  ihren  Bereich  Jnnnngskrankenkasseü  als  Zwangskassen ­
  zu  gründen.  Die  Versicherungspflichtigen  können  sich  auch  von
der  Versicherung  in  den  Zwangskassen  befreien  lassen,  wenn  sie  den
Nachweis  führen,  daß  sie  Mitglieder  einer  von  der  Regierung  zugelassenen
freien  Hilsskasse  sind.  Diese  Kassen,  die  keinerlei  Verbindung  mit  den
Arbeitgebern  haben,  müssen  bestimmten  gesetzlichen  Bedingungen  entsprechen. ­
  Gemeindekrankenversicherungen  bestehen  dort,  wo  Ortskrankenkassen ­
  aus  bestimmten  Gründen  nicht  gebildet  worden  sind.
Die  im  Bergbau  beschäftigten  Perfonengruppen  erfüllen  ihre  Krankenversicherung ­
  in  den  Knappschaftskassen,  deren  Verfassung  in  den  einzelstaatlichen ­
  Berggesetzen  geregelt  ist.  Diese  Knappschastskassen  sind  vornehmlich
auch  Pensions-  und  Hintcrbliebenenkassen.  Sie  fallen  daher  aus  dem
Rahmen  dieser  Abhandlung.  Die  Knappschaftskassen  in  der  Gesamtheit
ihrer  Versicherungsarten  werden  in  einem  besonderen  Kapitel  dieser
Sammlung  behandelt.  Sie  sind  deshalb  aus  dieser  Betrachtung  ausgeschaltet. ­
  Die  amtliche  Statistik  läßt  auch  die  Knappschaftskassen  außer
Betracht.
Die  Reichsversicherungsordnung  bedingt  große  Änderungen
in  der  äußeren  Organisation  der  Krankenversicherung.  Große  zentralisierte
(allgemeine)  Ortskrankenkassen  sollen  den  Schwerpunkt  der  Krankenversicherung ­
  bilden.  Daneben  werden  aber  auch  die  Betriebs-,  Jnnungsund
  besonderen  Ortskrankenkassen  für  bestimmte  Gewerbszweige  als  vollgültige ­
  Träger  der  Versicherung  anerkannt,  wenn  sie  bestimmten  Voraussetzungen ­
  genügen.  Der  Eigenart  der  Verhältnisse  bei  den  landwirtschaftlichen
Arbeitern,  dcnHausgewerbetreibenden,  den  Dienstboten,  kann  durch  Errichtung
von  Landkrankenkassen  Rechnung  getragen  werden.
            
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