Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
einer von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weiteren Kom 
munalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist 
die Errichtung durch Orts- oder Kommunalverbandsstatut nicht er 
folgt ist. Das Gesetz von 1901 hat den Grundsatz, daß die Errichtung 
der Gewerbegerichte freiwillig erfolgt, nur für die kleinen Gemeinden 
beibehalten. Für alle Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung 
mehr als 20 000 Einwohner haben, verlangt das neue Gesetz die Er 
richtung von Gewerbegerichten. Erforderlichenfalls hat die Landes 
zentralbehörde die Errichtung anzuordnen, ohne daß es eines Antrages 
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf. 
Mit dieser Neuerung ist Deutschland über alle anderen Länder, 
welche Gewerbegerichte haben, weit hinausgegangen. Keiner dieser 
Staaten hat für bestimmte Größenklassen von Gemeinden die Gewerbe 
gerichte obligatorisch gemacht. Andererseits hat die deutsche Gesetz 
gesetzgebung die Formen für die Errichtung einfacher gestaltet, als 
die übrigen Länder. Wenn man von der Schweiz absieht, wo die 
Errichtung auf dem Wege eines Kantongesetzes erfolgt, so bedarf es 
zur Schaffung eines Gewerbegerichtes in Italien eines Königlichen 
Dekretes, das auf Vorschlag der zuständigen Minister nach Anhörung 
der Handelskammern, der gesetzlich anerkannten Arbeitervereinigungen 
und der beteiligten Gemeinderäte ergeht. In Österreich werden die 
Gewerbegerichte auf Antrag, der von den Landtagen oder anderen 
Korporationen ausgehen kann, durch eine vom Justizminister im Ein 
vernehmen mit den beteiligten Ministerien zu erlassende Verfügung, in 
Frankreich durch den Handelsminister auf Antrag oder mit Zustimmung 
der Gemeindebehörde errichtet. Die deutsche Gesetzgebung bezeichnet 
die durch eigene Entschließung der Gemeinden bezw. der weiteren 
Kommunalverbände errichteten und von der höheren Verwaltungs 
behörde genehmigten Statuten (Ortsstatut, Kommunalverbandsstatut) 
als ausreichend, und zwar auch in den Fällen, in denen nach der 1901 
eingeführten Neuerung das Gewerbegericht obligatorisch ist. Nur 
wenn auf diesem Wege das Ziel nicht erreicht wird, tritt die An 
ordnung der Landeszentralbehörde, d. h. des zuständigen Ministers, ein. 
Die Deckung der Kosten des Gewerbegerichts erfolgt in Deutsch 
land zunächst durch dessen eigene Einnahme an Gebühren u. dgl. 
Da aber diese Gebühren niedrig gehalten werden müssen, ist noch 
auf die beteiligten Gemeinden oder Kommunalverbände — bei den 
Berggewerbegerichten auf den Staat — zurückzugreifen. In Italien 
werden die Kosten von den Handelskammern gedeckt, ihnen fließen 
auch die Gebühren zu. 
Der Berufskreis, für dessen Streitigkeiten die Gewerbegerichte 
zuständig sind, wird in den einzelnen Ländern verschieden weit ge 
faßt. In Frankreich gehören die Streitigkeiten der Arbeitgeber und
	        
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