Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

48

I.  Geschäftliche  Versicherung.

die  Unternehmungen  die  zur  Zuführung  an  den  Prämienreservefonds
bestimmten  Einnahmebeträge  anzulegen  haben.  Dem  Einfluß,  den  somit
der  Gesetzgeber  auf  die  Tätigkeit  der  Unternehmungen  auf  dem  Kapital'
und  Kreditmarkt  ausübt,  kommt  aber  eine  geringere  Bedeutung  zu,  weil
er  im  großen  und  ganzen  die  Richtlinien  vorschreibt,  von  denen  nach
Lage  unseres  Geldmarktes  ein  vorsichtiger  Gesellschaftsleiter  auch  ohne
gesetzliche  Bindung  nicht  abweichen  würde.  Der  §  58  des  Reichsgesetzes
über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901,  der
die  Frage  der  Anlegung  der  Prämienreservegelder  regelt,  lautet:
„Die  Anlegung  der  den  Prämienreservesonds  bildenden  Bestände
(§  57)  kann  erfolgen:
1.  in  der  im  §  1807  Abs.  1  Nr.  1—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  vorgeschriebenen  Weise.  Außerdem ­
  dürfen  die  Bestände  bis  höchstens  zum  zehnten  Teile  des
Prämienreservesonds  in  Wertpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  zugelassen  sind,  sowie
in  solchen  auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher
Hypotheken-Aktienbanken  angelegt  werden,  welche  die  Reichsbank  in
Klasse  I  beleiht;
2.  gegen  Verpfändung  solcher  Hypotheken  oder  Wertpapiere,  in  denen
eine  Anlegung  nach  Nr.  1  gestattet  ist,  bis  zu  fünfundsiebzig  vom
Hundert  ihres  Nennwerts,  sofern  aber  der  Kurswert  niedriger  ist,
bis  zu  fünfundsiebzig  vom  Hundert  des  Kurswerts;
3.  in  der  Weise,  daß  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  die  eigenen
Versicherungsscheine  des  Unternehmens  (Policenbeleihung)  nach
Maßgabe  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  (§  9  Nr.  8)
gewährt  werden;
4.  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  Schuldverschreibungen
inländischer  kommunaler  Körperschaften,  Schulgemeinden  und  Kirchengemeinden, ­
  wofern  diese  Schuldverschreibungen  entweder  von  seiten
des  Gläubigers  kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen  Tilgung
unterliegen.
Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  einer  dem  Abs.  l
entsprechenden  Weise  erfolgen,  so  ist  eine  vorübergehende  Anlegung  bei
der  Reichsbank,  bei  einer  Staatsbank  oder  bei  einer  durch  die  Aufsichtsbehörde ­
  dazu  für  geeignet  erklärten  anderen  inländischen  Bank  oder
öffentlichen  Sparkasse  gestattet."
Weitere  gesetzliche  Vorschriften  sehen  sowohl  für  Aktiengesellschaften
(ß  262  H.G.B.)  als  auch  für  Gegcnseitigkeitsvereine  (§§  22,  37  V.A.G.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.