Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

76 I. Geschäftliche Versicherung. 
Einschluß des ausländischen, enthalten. Die bei Schätzungen immer 
mögliche Ungenauigkeit kommt hier insofern kaum in Betracht, als der 
Anteil der ausländischen Gesellschaften im ganzen nicht sehr bedeutend 
ist. Auch dürfte eine große Verschiedenheit zwischen den in- und aus 
ländischen Gesellschaften kaum bestehen. Bei den inländischen Gesellschaften 
konnten andererseits die im Ausland bezahlten Steuern und Abgaben 
nicht abgezogen werden, weil keine Anhaltspunkte für deren Größe vor 
liegen. Eine wesentliche Änderung dürfte dadurch gleichfalls nicht herbei 
geführt worden sein. 
Mit dieser Maßgabe betrugen die Steuern, öffentlichen Abgaben und 
Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken: 
1905 Mk. 4 565 300,— 
1906 „ 4 957 700,— 
1907 „ 4 329 400,— 
1908 „ 4 748 400,— 
1909 „ 5 024 700,— 
Mk. 23 625 500,— 
sohin im Durchschnitt Mk. 4 725 100,—. 
Die Feststellung der Verwaltungskosten stößt insofern auf Schwierig 
keiten, als die Verwaltungskosten für das direkt betriebene deutsche Geschäft 
in keiner Veröffentlichung ausgeschieden sind, übrigens auch nach Lage 
der Sache nicht mit annähernder Genauigkeit ausgeschieden werden können. 
Dafür sind bei den Gesellschaften zu viel generelle Unkosten vorhanden, 
deren Verteilung nur durch Schätzung vorgenomnien werden könnte, was 
bei der Größe der Beträge immerhin erhebliche Fehler zur Folge haben 
könnte. Angaben über die Verwaltungskosten der ausländischen Gesell 
schaften fehlen uns vollkommen. In diesem Punkte können also unsere 
Feststellungen auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen, doch wird es 
für den vorliegenden Zweck, für den es sich ja nur um die Einwirkung 
auf den Geldmarkt, nicht um technische Beurteilung des Feuerversicherungs 
wesens handelt, genügen, wenn wir annehmen, daß die Unkosten der 
ausländischen Gesellschaften sich ungefähr in der gleichen relativen Höhe 
bewegen wie die der deutschen Gesellschaften. Die Steuern und Abgaben, 
sowie die schon oben berücksichtigten Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken 
sind von den Verwaltungskosten abgesetzt. 
Unter diesen Voraussetzungen stellen sich die Verwaltungskosten 
wie folgt:
	        
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