Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

I.  Geschäftliche  Versicherung.

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aber  dabei  die  Frage  des  Gewinnes  noch  nicht  berührt.  Bereits  erwähnt ­
  haben  wir  die  Dividenden  der  Gegenseitigkeitsgesellschaften  an  ihre
Mitglieder,  die  ja  eigentlich  nur  als  eine  Ermäßigung  der  aus  Vorsicht
höher  als  nötig  erhobenen  sogenannten  Vorprämie  zu  erachten  sind.  Die
Frage,  ob  als  Gewinn  im  Sinne  dieser  Aussührungen  auch  die
Beträge  zu  behandeln  sind,  die  zur  Vermehrung  der  freien  Reserven  dienen,
können  wir  unerörtert  lassen,  da  ja  diese  Beträge  schon  oben  mitgeteilt  sind.
Im  übrigen  werden  diese  Beträge  entweder  in  späteren  Jahren  doch  noch
zur  Deckung  von  Ausgaben  herangezogen  oder  sie  werden  künftig  einmal,
allerdings  in  einem  noch  unbestimmten  Zeitpunkt,  an  die  Berechtigten
verteilt.  Wir  können  uns  daher  an  dieser  Stelle  darauf  beschränken,
die  sogenannten  Aktiendividenden,  also  den  an  die  Aktionäre  verteilten
Gewinn,  zur  Darstellung  zu  bringen,  wobei  wir  mit  Rücksicht  auf  das
vorhandene  Material  wiederum  nur  die  deutschen  Gesellschaften  in  Betracht ­
  ziehen  können.

1905
1906
1907
1908
1909

Die  Gewinne  betrugen
Mk.
....  11  320996
....  9542663
....  11  424872
....  12038001
.  .  .  .  13  203  031
Summe  57  529  563

in  Prozent  der
PrLmieneinnahme
6,1
4,9
5.8
5.9
6,2

Durchschnitt  11  505  912  5,8

Diese  Gewinne  erscheinen  als  sehr  mäßig,  besonders  wenn  man  berücksichtigt, ­
  daß  nahezu  80  %  der  Beträge  aus  den  Kapitalerträgnissen
der  Gesellschaften,  also  nicht  aus  dem  laufenden  Betriebe  stammen.  3"*
übrigen  dürfte  die  Anschauung  nicht  zutreffen,  als  sei  der  Gewinn  des
Versicherers  gleichbedeutend  mit  einer  Schädigung  des  Versicherungsnehmers. ­
  Solche  Ansichten  würden  in  ihrem  Endergebnis  zu  der  Meinung
mittelalterlicher  Philosophen  führen,  der  Handel  sei  ein  Übel,  weil  kein
Gewinn  ohne  Schädigung  des  Vertragsgegners  niöglich  sei.  Tatsächlich
würde  nur  dann  eine  wirtschaftliche  Schädigung  der  Versicherungsnehmer
vorliegen,  wenn  sic  bei  Ausschaltung  der  Gewinnmöglichkeit  die  gleiche
Leistung  um  den  Betrag  des  Gewinnes  billiger  erzielen  könnten.  Abgesehen ­
  davon,  daß  hierfür  mindestens  kein  Beweis  erbracht  ist,  kann
auf  Grund  allgemeiner  Erfahrungen  eher  das  Gegenteil  als  erwiese"
erachtet  werden.  Denn  da  die  Aussicht  auf  Gewinn  immer  noch  der  beste
            
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