Object: Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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Es .handelt sich hierbei um Krankheiten, die die Gefahr, einen 
Unfall zu erleiden, über das durchschnittliche Maß erheblich 
erhöhen, oder Erkrankungen, die die Unfallsfolgen über das 
gewöhnliche Maß hinaus verschlimmern, wie Geisteskrankheit, 
Schlag-, Ohnmacht-, Krampf- und Schwindelanfälle, Epilepsie. 
Siech-, Blind- und Taubheit, Lues, schweres Nervenleiden. Im 
allgemeinen ist hierfür eine Invaliditätsgrenze von 40 °/ 0 an 
zunehmen, bei deren Vorhandensein, auch wenn sie auf den 
Verlust von Gliedmaßen zurückzuführen ist, trotz des ge 
nommenen Abonnements der Versicherungsschutz nicht Platz 
greift. 
Die Begriffsbestimmung des Unfalles weicht von der bei 
der regulären Einzel-Unfallversicherung festgelegten nicht ab. 
Wesentlich ist nur die Bestimmung, daß grobe Fahrlässigkeit 
die dem Versicherten bei dem Erleiden des Unfalls zur Last 
gelegt werden kann, ihn der Versicherungsleistung beraubt. 
In neueren Bedingungen pflegt jedoch auch hierin ein Wandel 
eingetreten zu sein, insofern nur noch Vorsätzlichkeit bei 
der Herbeiführung eines Unfalles, nicht aber grobe Fahr 
lässigkeit diese Wirkung hat. 
Was die nach Eintritt eines Unfalles zu erfüllenden 
Verpflichtungen des Anspruchsberechtigten anbelangt, so besteht 
auch hier das übliche Bild, nämlich die Arztzuziehung spätestens 
am zweiten Tage nach dem Unfall und unverzügliche Melde 
pflicht an die Gesellschaft, die bei einem Todesfall telegraphisch 
binnen 24 Stunden zu erfolgen hat. Entsprechend der Eigen 
art des Versicherung, die eine unmittelbare Verbindung 
zwischen Versicherten und Gesellschaft zunächst ausschließt, 
solange nicht ein Schadenereignis eingetreten ist, abgesehen 
die Berechtigung des Abonnenten, wie vom Verlag, so von der 
Gesellschaft die Bedingungen einzufordern, ist in den Be 
dingungen besonders festgelegt, wer als anspruchsberechtigt 
bei einem Todesfall zu betrachten ist. Es ist dies in erster 
Linie der Ehegatte, sodann die ehelichen Kinder, schließlich 
die Eltern und, falls auch diese nicht mehr am Leben sind, 
die Geschwister. 
Durch die Fassung der Bedingungen kennzeichnet sich die 
Abonnentenversicherung als wahre Volks-Unfallversicherung.
	        
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