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Es .handelt sich hierbei um Krankheiten, die die Gefahr, einen
Unfall zu erleiden, über das durchschnittliche Maß erheblich
erhöhen, oder Erkrankungen, die die Unfallsfolgen über das
gewöhnliche Maß hinaus verschlimmern, wie Geisteskrankheit,
Schlag-, Ohnmacht-, Krampf- und Schwindelanfälle, Epilepsie.
Siech-, Blind- und Taubheit, Lues, schweres Nervenleiden. Im
allgemeinen ist hierfür eine Invaliditätsgrenze von 40 °/ 0 an
zunehmen, bei deren Vorhandensein, auch wenn sie auf den
Verlust von Gliedmaßen zurückzuführen ist, trotz des ge
nommenen Abonnements der Versicherungsschutz nicht Platz
greift.
Die Begriffsbestimmung des Unfalles weicht von der bei
der regulären Einzel-Unfallversicherung festgelegten nicht ab.
Wesentlich ist nur die Bestimmung, daß grobe Fahrlässigkeit
die dem Versicherten bei dem Erleiden des Unfalls zur Last
gelegt werden kann, ihn der Versicherungsleistung beraubt.
In neueren Bedingungen pflegt jedoch auch hierin ein Wandel
eingetreten zu sein, insofern nur noch Vorsätzlichkeit bei
der Herbeiführung eines Unfalles, nicht aber grobe Fahr
lässigkeit diese Wirkung hat.
Was die nach Eintritt eines Unfalles zu erfüllenden
Verpflichtungen des Anspruchsberechtigten anbelangt, so besteht
auch hier das übliche Bild, nämlich die Arztzuziehung spätestens
am zweiten Tage nach dem Unfall und unverzügliche Melde
pflicht an die Gesellschaft, die bei einem Todesfall telegraphisch
binnen 24 Stunden zu erfolgen hat. Entsprechend der Eigen
art des Versicherung, die eine unmittelbare Verbindung
zwischen Versicherten und Gesellschaft zunächst ausschließt,
solange nicht ein Schadenereignis eingetreten ist, abgesehen
die Berechtigung des Abonnenten, wie vom Verlag, so von der
Gesellschaft die Bedingungen einzufordern, ist in den Be
dingungen besonders festgelegt, wer als anspruchsberechtigt
bei einem Todesfall zu betrachten ist. Es ist dies in erster
Linie der Ehegatte, sodann die ehelichen Kinder, schließlich
die Eltern und, falls auch diese nicht mehr am Leben sind,
die Geschwister.
Durch die Fassung der Bedingungen kennzeichnet sich die
Abonnentenversicherung als wahre Volks-Unfallversicherung.