Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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Es  .handelt  sich  hierbei  um  Krankheiten,  die  die  Gefahr,  einen
Unfall  zu  erleiden,  über  das  durchschnittliche  Maß  erheblich
erhöhen,  oder  Erkrankungen,  die  die  Unfallsfolgen  über  das
gewöhnliche  Maß  hinaus  verschlimmern,  wie  Geisteskrankheit,
Schlag-,  Ohnmacht-,  Krampf-  und  Schwindelanfälle,  Epilepsie.
Siech-,  Blind-  und  Taubheit,  Lues,  schweres  Nervenleiden.  Im
allgemeinen  ist  hierfür  eine  Invaliditätsgrenze  von  40  °/ 0  anzunehmen, ­
  bei  deren  Vorhandensein,  auch  wenn  sie  auf  den
Verlust  von  Gliedmaßen  zurückzuführen  ist,  trotz  des  genommenen ­
  Abonnements  der  Versicherungsschutz  nicht  Platz
greift.
Die  Begriffsbestimmung  des  Unfalles  weicht  von  der  bei
der  regulären  Einzel-Unfallversicherung  festgelegten  nicht  ab.
Wesentlich  ist  nur  die  Bestimmung,  daß  grobe  Fahrlässigkeit
die  dem  Versicherten  bei  dem  Erleiden  des  Unfalls  zur  Last
gelegt  werden  kann,  ihn  der  Versicherungsleistung  beraubt.
In  neueren  Bedingungen  pflegt  jedoch  auch  hierin  ein  Wandel
eingetreten  zu  sein,  insofern  nur  noch  Vorsätzlichkeit  bei
der  Herbeiführung  eines  Unfalles,  nicht  aber  grobe  Fahrlässigkeit ­
  diese  Wirkung  hat.
Was  die  nach  Eintritt  eines  Unfalles  zu  erfüllenden
Verpflichtungen  des  Anspruchsberechtigten  anbelangt,  so  besteht
auch  hier  das  übliche  Bild,  nämlich  die  Arztzuziehung  spätestens
am  zweiten  Tage  nach  dem  Unfall  und  unverzügliche  Meldepflicht ­
  an  die  Gesellschaft,  die  bei  einem  Todesfall  telegraphisch
binnen  24  Stunden  zu  erfolgen  hat.  Entsprechend  der  Eigenart ­
  des  Versicherung,  die  eine  unmittelbare  Verbindung
zwischen  Versicherten  und  Gesellschaft  zunächst  ausschließt,
solange  nicht  ein  Schadenereignis  eingetreten  ist,  abgesehen
die  Berechtigung  des  Abonnenten,  wie  vom  Verlag,  so  von  der
Gesellschaft  die  Bedingungen  einzufordern,  ist  in  den  Bedingungen ­
  besonders  festgelegt,  wer  als  anspruchsberechtigt
bei  einem  Todesfall  zu  betrachten  ist.  Es  ist  dies  in  erster
Linie  der  Ehegatte,  sodann  die  ehelichen  Kinder,  schließlich
die  Eltern  und,  falls  auch  diese  nicht  mehr  am  Leben  sind,
die  Geschwister.
Durch  die  Fassung  der  Bedingungen  kennzeichnet  sich  die
Abonnentenversicherung  als  wahre  Volks-Unfallversicherung.
            
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