Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Auf einem Einzelgebiet gibt die Anweisung des Kreisans- 
schusses Kumm i n vom August 1917 ein anschauliches Bild von 
der Tätigkeit solcher Kommissionen; sie sei deshalb im Folgenden 
wiedergegeben: „Um in der Milch- und Fettversorgung eine den 
Bedürfnissen entsprechende Kontrolle zu haben, namentlich aber 
um den Anordnungen der dieserhalb von den vorgeordneten Be 
hörden gegebenen Anordnungen entsprechen, gleichzeitig aber auch 
Härten gegenüber den Liefernngsverpflichteten nach Möglichkeit 
ausschließen zu können, haben wir uns veranlaßt gesehen, mit 
unserem Schreiben vom 21. Mai Kommissionen ins Leben zu 
rufen. Wenn nun in unserem vorgenannten Schreiben einstweilen 
die Obliegenheiten der Kommissionen noch im weiten Rahmen ge 
kennzeichnet sind, so kommen wir heute.dazu, auf Grund der in der 
Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen genauere Angaben für die 
Tätigkeit derselben zu machen. Im allgemeinen muß vorweg er 
wähnt werden, daß die Kommissionen ein Bindeglied zwischen den 
Lieferungsverpflichteten und den von uns zur Durchführung der 
höheren Orts angegebenen Weisungen und Anordnungen ge 
schaffenen Einrichtungen und schließlich für uns eine beratende und 
unsere Tätigkeit unterstützende Stelle sein sollen. Die Inanspruch 
nahme der Kommissionen unsererseits wird auf allen Gebieten 
der kriegswirtschaftlichen Lebensmittel- usw. Versorgung da statt 
finden, wo uns deren Vermittlung und Unterstützung geboten er 
scheint. In erster Linie und als Hauptaufgabe kommt aber die 
Milch-, Fett- und Eierversorgung in Betracht. Wir vertrauen 
daher auf eine rege und die Bestrebungen fördernde Mitarbeit, 
die sich namentlich auf persönliche Einwirkling und Belehrungen 
zu erstrecken hat. Im besonderen liegt den Kommissionen fol 
gendes ob: 
Milch - und F e t t v e r s o r g u n g: 1. Überwachung der 
Kuhhaltungen, welche ihre Milch oder Sahne nicht an eine Molkerei 
liefern und diesseits auf deren Antrag mit der Verpflichtung hier 
von befreit sind, für jede Kuh und jede Woche möglichst mindestens 
zwei Pfund Butter an die Sammelstelle abzuliefern. Dabei muß 
die abzuliefernde Butter sich in sauberem und einwandfreiem Zu 
stande befinden, auch mit vollem Gewicht zur Ablieferung kommen. 
Wenn dieser Pflicht nicht genügt wind und nicht ganz besondere 
Gründe die Butterablieferung in der vorgeschriebenen Menge un 
möglich machen, ist die sofortige Entziehung dieser Begünstigung 
und die Milchabliefernng an eine Molkerei geboten. Ferner sind 
Zwangsmaßnahmen, wie Verschließung der Zentrifugen und 
Buttermaschinen, in Erwägling zu nehmen.
	        
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