Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

II

gesichert  ist.  Sämtliche  Betriebe  der  Gemeinde  oder  Bauernschaft
sind  der  Reihe  nach  in  der  Sitzung  durchzusprechen.  Vor  allem
wind  Hilfe  dort  nötig  sein,  wo  alleinstehende  Frauen  Wirtschaften
oder  wo  es  an  sachgemäßer  Beratung  fehlt.  Fruchtfolge,  Düngung
und  Beschaffung  von  Saatgut  sind  besonders  zu  berücksichtigen.
Die  Bezirksleiter,  wenn  sie  selbst  Hilfe  nicht  bringen  können,  haben
zu  überlegen  und  zu  bestimmen,  wer  von  Len  Nachbarn  die  Arbeiten ­
  auf  dem  Acker  ausführen  kann.  Wenn  die  Kräfte  auf  einer
Besitzung  nicht  ausreichen,  muß  für  wechselseitige  Hilfe  der  Nachbarn ­
  gesorgt  werden.  Sich  etwa  zeigende  Mißstände  sind  sobald
wie  möglich  der  Kriegswirtschastsstelle  mitzuteilen;  diese  wird  nach
Kräften  für  Abhilfe  sorgen.
Druckmittel.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  von  seiten
der  Betriebsinhaber  Schwierigkeiten  entstehen,  ist  als  äußerstes
Mittel  anzudrohen,  die  Nutzung  der  Grundstücke  dem  Kreise  zu
übertragen.  Auch,  können  diejenigen  landwirtschaftlichen  Betriebe,
die  mangelhaft  geleitet  sind,  so  daß  ihre  Erträgnisse  wesentlich
hinter  demjenigen  zurückbleiben,  was  sie  aufbringen  könnten,
unter  besondere  Beaufsichtigung  genommen  werden.  Diese  ist  von
den  Herren  Amtmännern  auszuüben,  welche  sich  dabei  der  örtlichen
Mitglieder  der  Kriegswirtschaftsstelle  als  ihrer  Organe  zu  bedienen ­
  haben.  Von  jedem  Falle  ist  der  Kriegswirtschaftsstelle  Mitteilung ­
  zu  machen.
Zwangsmittel  für  r  e  st  l  o  s  e  B  e  st  e  11  u  n  g.  In  denjenigen ­
  Fällen,  in  denen  ein  Landwirt  die  Bestellung  seiner
Ländereien  nicht  restlos  bewirken  kann  oder  will,  ist  wie  folgt  zu
verfahren:  Der  Vorsteher  fordert  ihn  mündlich  oder  schriftlich  auf,
den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  er  die  Bestellung  ordnungsmäßig
durchführen  werde.  Für  diejenigen  Grundstiicke,  für  die  er  diesen
Nachweis  nicht  erbringt,  wird  von  seiten  des  Kreises  dem  betreffenden
  La-ndwirte  die  Nutzung  bis  zur  Ernte  1918  entzogen
werden.  Der  Vorsteher  hat  unter  Zuziehung  des  Bezirksleiters
die  Grundstiicke,  wenn  angängig,  zu  verpachten,  nachdem  hierzu  die
Erlaubnis  vom  Kreise  gegeben  ist.  Nur  wenn  keine  Verpachtung
möglich  ist,  hat  der  Vorsteher  anzuordnen,  daß  der  Bezirksleiter
die  Grundstücke  bestellen  und  abernten  läßt  und  die  Ernte  verwertet. ­
  Über  Einnahme  und  Ausgabe  hat  der  Bezirksleitcr  Rechnung ­
  zu  fiihren  und  zu  legen;  ihm  stehen  5  v.  H.  der  Roheinnahinen
aus  der  Ernte  als  Vergütung  für  die  Mühewaltung  zir;  den  Rest
erhält  der  Besitzer.
Überwachung  der  Nachbarhilfe.  Wichtig  ist,  daß
die  Bezirksleiter  auch  überwachen,  daß  diejenigen,  welche  nicht  nur
            
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