Den Kommunalverbänden und anderen Stellen, die den Anregungen
der Zentralstelle folgend oder aus eigenem Antriebe der
Hebung des Gemüsebaues im Kleingarten ihre besondere Förderung
angedeihen lassen wollten, stellten sich bisweilen unerwünschte
Widerstände entgegen. Gewinnsüchtige Unternehmer hatten vielfach
die Preise, zu denen sie vor Ausbruch des Krieges unbebaute
Grundstücke zu gärtnerischen Zwecken verpachtet hatten, nicht unwesentlich
erhöht und sich zur Neuüberlassung solcher Ländereien
nur zu übermäßigen Preisen bereitgefunden. Aus sozialen Gründen
wie zur Sicherung der Volksernährung mußte solchem Treiben
ein Riegel vorgeschoben werden. Die Bekanntmachung über die
Festsetzung von P a ch t p r e i s e n für Kleingärten
vom 4. April 1916 (RGBl. S. 234) bestimmt daher, daß in Gemeinden
von mehr als 10 000 Einwohnern Grundstücke zum Zwecke
gärtnerischer Nutzung nicht zu höheren als den von der unteren
Verwaltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden dürfen.
Die Preise sollen nach Anhörung Sachverständiger auf der Grundlage
derjenigen Pachtpreise festgesetzt werden, die in den letzten
drei Friedensjahren in derselben Gegend für gleiche oder ähnliche
Grundstücke durchschnittlich bezahlt worden waren. Die Vorschrift
gilt auch für Zahlungen auf Grund von Verträgen, die zwar nach
dem 4. August 1914, aber vor dem 6. April 1916, den: Tage des
Inkrafttretens der Bekanntmachung, abgeschlossen worden sind.
Hier tritt gegebenenfalls Ermäßigung des Pachtpreises ein. Durch
Ergänzungsverordnung vom 12. Oktober 1917 (RGBl. S. 897)
ist später noch das Kündigungsrecht des Verpächters bei
.Grundstücken, die bei der Überlassung brachgelegen hatten, ausgeschlossen
und bei Zeitablauf des Pachtvertrages dem
Pächter das Recht eingeräumt worden,, das Pachtverhältnis zu
erneuern, Nur ein nötigenfalls von der unteren Verwaltungsbehörde
anerkannter wichtiger Grund kann Ausnahmen rechtfertigen.
Um weiter geeignete Ländereien, die vom Nutzungsberechtigten
grundlos brach liegen gelassen wurden, dem Anbau zugänglich
zu machen, bestimmt die Bekanntmachung über
dieSicherungderAckerbestellung vom 31. März 1915
(RGBl. S. 210, neue Fassung vom 9. März 1917 RGBl. S. 225),
daß nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörde die untere
Verwaltungsbehörde befugt ist, die zur Nutzung von Landgütern
und landwirtschaftlichen Grundstücken Berechtigten zur Erklärung
darüber aufzufordern, ob sie ihre gesauste Ackerfläche bestellen
wollen oder nicht, und in letzterem Falle die Nutzung des Grund-