Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Den  Kommunalverbänden  und  anderen  Stellen,  die  den  Anregungen ­
  der  Zentralstelle  folgend  oder  aus  eigenem  Antriebe  der
Hebung  des  Gemüsebaues  im  Kleingarten  ihre  besondere  Förderung ­
  angedeihen  lassen  wollten,  stellten  sich  bisweilen  unerwünschte
Widerstände  entgegen.  Gewinnsüchtige  Unternehmer  hatten  vielfach ­
  die  Preise,  zu  denen  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  unbebaute
Grundstücke  zu  gärtnerischen  Zwecken  verpachtet  hatten,  nicht  unwesentlich ­
  erhöht  und  sich  zur  Neuüberlassung  solcher  Ländereien
nur  zu  übermäßigen  Preisen  bereitgefunden.  Aus  sozialen  Gründen ­
  wie  zur  Sicherung  der  Volksernährung  mußte  solchem  Treiben
ein  Riegel  vorgeschoben  werden.  Die  Bekanntmachung  über  die
Festsetzung  von  P  a  ch  t  p  r  e  i  s  e  n  für  Kleingärten
vom  4.  April  1916  (RGBl.  S.  234)  bestimmt  daher,  daß  in  Gemeinden
  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  Grundstücke  zum  Zwecke
gärtnerischer  Nutzung  nicht  zu  höheren  als  den  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festgesetzten  Preisen  verpachtet  werden  dürfen.
Die  Preise  sollen  nach  Anhörung  Sachverständiger  auf  der  Grundlage ­
  derjenigen  Pachtpreise  festgesetzt  werden,  die  in  den  letzten
drei  Friedensjahren  in  derselben  Gegend  für  gleiche  oder  ähnliche
Grundstücke  durchschnittlich  bezahlt  worden  waren.  Die  Vorschrift
gilt  auch  für  Zahlungen  auf  Grund  von  Verträgen,  die  zwar  nach
dem  4.  August  1914,  aber  vor  dem  6.  April  1916,  den:  Tage  des
Inkrafttretens  der  Bekanntmachung,  abgeschlossen  worden  sind.
Hier  tritt  gegebenenfalls  Ermäßigung  des  Pachtpreises  ein.  Durch
Ergänzungsverordnung  vom  12.  Oktober  1917  (RGBl.  S.  897)
ist  später  noch  das  Kündigungsrecht  des  Verpächters  bei
.Grundstücken,  die  bei  der  Überlassung  brachgelegen  hatten,  ausgeschlossen
  und  bei  Zeitablauf  des  Pachtvertrages  dem
Pächter  das  Recht  eingeräumt  worden,,  das  Pachtverhältnis  zu
erneuern,  Nur  ein  nötigenfalls  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  anerkannter  wichtiger  Grund  kann  Ausnahmen  rechtfertigen. ­

Um  weiter  geeignete  Ländereien,  die  vom  Nutzungsberechtigten ­
  grundlos  brach  liegen  gelassen  wurden,  dem  Anbau  zugänglich ­
  zu  machen,  bestimmt  die  Bekanntmachung  über
dieSicherungderAckerbestellung  vom  31.  März  1915
(RGBl.  S.  210,  neue  Fassung  vom  9.  März  1917  RGBl.  S.  225),
daß  nach  näherer  Anordnung  der  Landeszentralbehörde  die  untere
Verwaltungsbehörde  befugt  ist,  die  zur  Nutzung  von  Landgütern
und  landwirtschaftlichen  Grundstücken  Berechtigten  zur  Erklärung
darüber  aufzufordern,  ob  sie  ihre  gesauste  Ackerfläche  bestellen
wollen  oder  nicht,  und  in  letzterem  Falle  die  Nutzung  des  Grund-
            
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