Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Umsatz,  die  unter  Umständen  großen  Gewinnaussichten,  «bei  det'
leichten  Verderblichkeit  der  Ware  anderseits  das  große  Wagnis
hatten  im  Obst-  und  Gemüsehandel  von  jeher  Leute  sich  betätigen
lassen,  die  zum  Schaden  und  Verdruß  des  soliden  Handelsstandes
durch  unlauteren  Wettbewerb  und  Unzuverlässigkeit  diesen  Handelszweig ­
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  in  Mißkredit  gebracht  hatten.
In  verstärktem  Maße  trat  das  unter  den  Kriegsverhältnissen
zutage.  Es  wurden  daher  behördliche  Maßnahmen
notwendig,  die  diesem  Übelstande  steuern  und  den  Verbraucher
vor  Schaden  und  Übervorteilung  schützen  sollten.  Die  Festsetzung
von  Höchstpreisen  mit  ihren  Strafbestimmungen,  auch  die  Strafandrohung ­
  gegen  übermäßige  Preissteigerungen  konnten  dieses
Ziel  noch  nicht  erreichen,  es  mußte  vielmehr  von  vornherein
solchen  unzuverlässigen  Personen  die  Möglichkeit  der  Betätigung
zum  Nachteil  für  ihre  Mitmenschen  genommen  werden.
Die  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger ­
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
1916  (RGBl.  S.  603)  gab  den  unteren  Verwaltungsbehörden  das
Recht,  Personen  aus  dem  Handel  mit  Gegenständen  des  täglichen
Bedarfs  auszuschließen,  wenn  Tatsachen  vorlagen,  welche  die  Unzuverlässigkeit ­
  des  Handeltreibenden  in  bezug  auf  den  Handel  dartaten. ­
  Die  enge  Auslegung,  welche  die  Bekanntmachung  in  der
Praxis  der  Verwaltungsbehörden  fand,  hinderte  eine  durchgreifende ­
  Besserung  in  den  vorhandenen  Übelständen  und  ließ  besonders ­
  auf  dem  Gebiete  des  Handels  mit  Löbens-  und  Futterinitteln
  bald  das  Bedürfnis  nach  einer  weitergehenden  Handhabe
gegen  unlautere  Elemente  hervortreten.  Die  Verordnung  über
den  Handel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung
des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  (RGBl.  S.  581)  führte
daher  die  Erlaubnispflicht  für  den  Groß-  und
Zwischenhandel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln  ein.  Nach
ihr  ist  grundsätzlich  dieser  Handel  an  eine  behördliche  Erlaubnis
gebunden,  einerlei,  ob  die  betreffende  Person  schon  vor  dem  Kriege
mit  diesen  Waren  gehandelt  oder  den  Handel  erst  während  des
Krieges  begonnen  hat.  Ohne  die  Erlaubnis  ist  der  Handel  verboten ­
  und  unter  hohe  Strafe  gestellt*.  Über  eine  besonders  für
den  Handel  mit  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchten  erforderliche
weitere  Handelskonzession  wird  weiter  unten  zu  sprechen  sein**.
*  Hirsch  und  Falck/Der  Kettenhandel  als  Kriegserscheinung",
Nr  dem  Sonderhefte  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft",  S.  61  ff.
**  Vgl.  S.  40.
            
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