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Umsatz, die unter Umständen großen Gewinnaussichten, «bei det'
leichten Verderblichkeit der Ware anderseits das große Wagnis
hatten im Obst- und Gemüsehandel von jeher Leute sich betätigen
lassen, die zum Schaden und Verdruß des soliden Handelsstandes
durch unlauteren Wettbewerb und Unzuverlässigkeit diesen Handelszweig
bis zu einem gewissen Grade in Mißkredit gebracht hatten.
In verstärktem Maße trat das unter den Kriegsverhältnissen
zutage. Es wurden daher behördliche Maßnahmen
notwendig, die diesem Übelstande steuern und den Verbraucher
vor Schaden und Übervorteilung schützen sollten. Die Festsetzung
von Höchstpreisen mit ihren Strafbestimmungen, auch die Strafandrohung
gegen übermäßige Preissteigerungen konnten dieses
Ziel noch nicht erreichen, es mußte vielmehr von vornherein
solchen unzuverlässigen Personen die Möglichkeit der Betätigung
zum Nachteil für ihre Mitmenschen genommen werden.
Die Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September
1916 (RGBl. S. 603) gab den unteren Verwaltungsbehörden das
Recht, Personen aus dem Handel mit Gegenständen des täglichen
Bedarfs auszuschließen, wenn Tatsachen vorlagen, welche die Unzuverlässigkeit
des Handeltreibenden in bezug auf den Handel dartaten.
Die enge Auslegung, welche die Bekanntmachung in der
Praxis der Verwaltungsbehörden fand, hinderte eine durchgreifende
Besserung in den vorhandenen Übelständen und ließ besonders
auf dem Gebiete des Handels mit Löbens- und Futterinitteln
bald das Bedürfnis nach einer weitergehenden Handhabe
gegen unlautere Elemente hervortreten. Die Verordnung über
den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung
des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) führte
daher die Erlaubnispflicht für den Groß- und
Zwischenhandel mit Lebens- und Futtermitteln ein. Nach
ihr ist grundsätzlich dieser Handel an eine behördliche Erlaubnis
gebunden, einerlei, ob die betreffende Person schon vor dem Kriege
mit diesen Waren gehandelt oder den Handel erst während des
Krieges begonnen hat. Ohne die Erlaubnis ist der Handel verboten
und unter hohe Strafe gestellt*. Über eine besonders für
den Handel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten erforderliche
weitere Handelskonzession wird weiter unten zu sprechen sein**.
* Hirsch und Falck/Der Kettenhandel als Kriegserscheinung",
Nr dem Sonderhefte der „Beiträge zur Kriegswirtschaft", S. 61 ff.
** Vgl. S. 40.