Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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stücks  mit  Zubehör  ganz  oder  teilweise  dem  Berechtigten  zu  entziehen ­
  und  dein  Kommunalverbande  zu  übertragen.  War  diese
Maßnahme  auch  in  erster  Linie  darauf  berechnet,  den  Anbau  der
Körner-  und  Hackfrüchte  sicherzustellen,  so  kam  sie  doch  auch  dem
Gemüsebau  zustatten,  besonders  nachdem  durch  Bekanntmachung
vom  4.  April  1916  (RGBl.  S.  236)  die  Bestimmungen  auf
städtische,  zur  landwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Nutzung
geeignete  Grundstücke  ausgedehnt  worden  waren.
Um  auch  noch  weitere  Grundstücke  dem  Gemüsebau  zu  erschließen, ­
  wurde  durch  eine  Bekanntmachung  vom  29.  März  1917
(RGBl.  S.  287)  eine  Änderung  des  Tabaksteuergesetzes  vom
21.  Juli  1909  dahingehend  vorgenommen,  daß  den  Landeszentralbehörden
  die  Befugnis  zugesprochen  wurde,  Ausnahmen  von  der
Vorschrift  zu  gewähren,  nach  der  Tabak  nicht  mit  anderen  Bodengewächsen ­
  gemischt  gebaut  werden  darf.  Danach  dürfen  F  r  ü  h  -
gemüscsorten,  die  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Tabakpflanzung
bereits  geerntet  werden,  nun  auch  auf  Feldern  angebaut
werden,  die  später  zur  Tabakpflanzung  benutzt
werden  sollen.
Die  Bestrebungen  zur  Förderung  des  gewerbsmäßigen  Gemüsebaues ­
  waren  schon  vor  dem  Kriege  seit  längerer  Zeit  von
dem  „Verbände  Deutscher  Gemüsezüchter"  gepflegt  worden.  Nach
Kricgsbeginn  hatte  dieser  Verband  auch  eine  Vermittlungsstelle
eingerichtet,  die  Erzeuger  und  Verbraucher  in  zweckmäßige  Verbindung ­
  bringen  und  so  die  Gemüseversorgung  und  -Verwertung
erleichtern  sollte.  Anfang  1916  wurde  diese  Vermittlungsstelle  zu
einer  selbständigen  „K  r  i  e  g  s  -  G  e  m  ü  s  e  -  B  a  u  -  und  Verwert ­
  u  n  g  s  g  e  s  e  I  l  s  ch  a  f  t  m.  b.  H."  ausgebaut,  die  nach  ihrer
Satzung  auf  gemeinnütziger  Grundlage  errichtet,  aber  nach  rein
wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  arbeitend,  den  feldmäßigen  Gemüsebau ­
  und  die  wirtschaftliche  Verwertung  von  Gemüse  fördern,
die  Volksernährung,  soweit  Gemüsebezug  in  Frage  kommt,  sicherstellen ­
  und  das  Reich  insoweit  vom  Ausland  unabhängig  machen
sollte.  Insbesondere  sollte  sie  Verträge  zwischen  den
großen  Gemüseerzeugern  und  den  Großverbrauchern ­
  vermitteln  und  so  die  Erzeugung  durch  die
Gewißheit  eines  lohnenden  Absatzes  beleben,  ein  Gedanke,  der
später  in  dem  Verfahren  der  Lieferungsverträge  zur  Entfaltung
gekommen  ist.  Der  Gesellschaft  wurde  ein  Reichsdarlehen  gegeben,
sie  wurde  auch  sonst  behördlicherseits  gefördert  und  hat  im  Laufe
der  Zeit  nützliche  Arbeit  geleistet.
            
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