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stücks mit Zubehör ganz oder teilweise dem Berechtigten zu entziehen
und dein Kommunalverbande zu übertragen. War diese
Maßnahme auch in erster Linie darauf berechnet, den Anbau der
Körner- und Hackfrüchte sicherzustellen, so kam sie doch auch dem
Gemüsebau zustatten, besonders nachdem durch Bekanntmachung
vom 4. April 1916 (RGBl. S. 236) die Bestimmungen auf
städtische, zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung
geeignete Grundstücke ausgedehnt worden waren.
Um auch noch weitere Grundstücke dem Gemüsebau zu erschließen,
wurde durch eine Bekanntmachung vom 29. März 1917
(RGBl. S. 287) eine Änderung des Tabaksteuergesetzes vom
21. Juli 1909 dahingehend vorgenommen, daß den Landeszentralbehörden
die Befugnis zugesprochen wurde, Ausnahmen von der
Vorschrift zu gewähren, nach der Tabak nicht mit anderen Bodengewächsen
gemischt gebaut werden darf. Danach dürfen F r ü h -
gemüscsorten, die bis zu dem Zeitpunkt der Tabakpflanzung
bereits geerntet werden, nun auch auf Feldern angebaut
werden, die später zur Tabakpflanzung benutzt
werden sollen.
Die Bestrebungen zur Förderung des gewerbsmäßigen Gemüsebaues
waren schon vor dem Kriege seit längerer Zeit von
dem „Verbände Deutscher Gemüsezüchter" gepflegt worden. Nach
Kricgsbeginn hatte dieser Verband auch eine Vermittlungsstelle
eingerichtet, die Erzeuger und Verbraucher in zweckmäßige Verbindung
bringen und so die Gemüseversorgung und -Verwertung
erleichtern sollte. Anfang 1916 wurde diese Vermittlungsstelle zu
einer selbständigen „K r i e g s - G e m ü s e - B a u - und Verwert
u n g s g e s e I l s ch a f t m. b. H." ausgebaut, die nach ihrer
Satzung auf gemeinnütziger Grundlage errichtet, aber nach rein
wirtschaftlichen Gesichtspunkten arbeitend, den feldmäßigen Gemüsebau
und die wirtschaftliche Verwertung von Gemüse fördern,
die Volksernährung, soweit Gemüsebezug in Frage kommt, sicherstellen
und das Reich insoweit vom Ausland unabhängig machen
sollte. Insbesondere sollte sie Verträge zwischen den
großen Gemüseerzeugern und den Großverbrauchern
vermitteln und so die Erzeugung durch die
Gewißheit eines lohnenden Absatzes beleben, ein Gedanke, der
später in dem Verfahren der Lieferungsverträge zur Entfaltung
gekommen ist. Der Gesellschaft wurde ein Reichsdarlehen gegeben,
sie wurde auch sonst behördlicherseits gefördert und hat im Laufe
der Zeit nützliche Arbeit geleistet.