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* Vgl. Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirtschaft" 3. 28 ff.
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treffenden Stadt zu verwerten oder aber die Arbeiterschaft des
betreffenden Werks mit Dörrgemüse zu versorgen -bestimmt waren,
sollten keine Schwierigkeiten bereitet werden. Der dritten Gruppe,
den landwirtschaftlichen Netzen betrieben, wurde
unter der Bedingung, Latz das Gemüse nicht zweckmäßiger dem
Frischverbrauch zugeführt werden konnte, ebenfalls Förderung in
Aussicht gestellt. Bei allen Betrieben war die natürliche Vor
aussetzung, daß Einrichtung, Maschinenausrüstung und Betriebs
leitung für Herstellung eines einwandfreien Dörrgutes Gewähr
boten. — Nochmals sei betont, daß alle diese Vorschriften sich nur
auf die eigentlichen Gemüsetrocknereien bezogen, während von der
Neichsgemüsestelle und der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse aus
die Entwicklung der Getreide-, Kartoffel- und Futtertrocknung
naturgemäß keinerlei Einfluß genommen werden konnte. Die
Durchführung dieser Grundsätze hat es ermöglicht, der allzu
scharf einsetzenden Gründungswut auf dem Gebiete der Dörr-
gemüse-Jndustrie vernünftige Schranken zu ziehen, ohne die Her
stellung von Dörrgemüse im erforderlichen Umfange zu be
einträchtigen.
Nach 8 2 der Verordnung vom 6. August 1916 war also der
Absatz von Dörrgemüse an die Genehmigung der Kriegsgesell
schaft gebunden. Um zunächst keine empfindliche Stockung im
Verkehr eintreten zu lassen, gab die Kriegsgosellschaft den Absatz
bis zum 1. September 1916 allgemein frei. Inzwischen wurden
die notwendigen statistischen Erhebungen gepflogen und ange
messene Absatzpreise für die einzelnen Sorten errechnet.
Über die rechtliche Natur dieser Absatzpreise und ihren Geltungs
bereich habe ich in meiner Darstellung des Obstverkehrs das
Nötige mitgeteilt*. Durch die neue Verordnung vom 23. Januar
1918 ist hierbei insofern eine Neuerung geschaffen worden, als
die Preise nunmehr für alle Erzeugnisse gelten, auch für solche,
zu deren Absatz es nach der Sondervorschrift in 8 7 der Verord
nung einer Genehmigung nicht bedarf, also die von solchen Be
trieben hergestellt werden, die entweder nur für den eigenen Haus
halt arbeiten oder deren Jahreserzeugung ein gewisses Höchstmaß
nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung ist eine Lücke aus
gefüllt worden, die bisher in der Preisbindung für Gemüse-Er
zeugnisse bestand, und die zu zahlreichen Umgehungen und dadurch
hervorgerufenen Mißständen geführt hatte. Mit Bekanntmachung
vom 1. September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 207 vom 2. September