Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

gehendere besondere Untersuchung ergeben. Nur soviel soll 
schon hier gesagt werden: Wenn die Vereinbarung nicht das 
Stimmrecht im ganzen der Kontrolle der Verwaltung unter- 
stellt, sondern nur für Abstimmungen über einige besonders 
bezeichnete, die Gesellschaft allein interessierende Fälle’”), so ist 
eine Gleichstellung von Verwaltungsaktien und eigenen Aktien 
von vornherein ausgeschlossen. Selbst auf die Gefahr hin, daß 
Stimmrechtsabmachungen, um sie der Verwaltung nutzbar zu 
machen, dann eben nur dieser beschränktere Inhalt gegeben 
wird, läßt es sich mit den Mitteln juristischer Logik nicht recht- 
fertigen, solche Aktien wie eigene Aktien zu behandeln, falls 
nicht die detaillierte Aufzählung der Stimmrechtsbeschränkungen 
alle praktisch vorkommenden wichtigen Fälle erschöpft. Eben- 
so ist es ausgeschlossen, in einer Stimmrechtsvereinbarung, 
der keine Bindung des Treuhänders hinsichtlich der Veräuße - 
rung seiner Aktien zur Seite steht, eine hinlängliche Be- 
herrschung des Stimmrechts durch die AG. zu erblicken. Die 
Möglichkeit jederzeit freier Veräußerung der gebundenen Aktien 
würde die Bindung des Stimmrechts zur Bedeutungslosigkeit 
herabdrücken. Daß im übrigen aber die Länge der Zeit, für die 
der Treuhänder sich solchen Beschränkungen unterworfen hat, 
gleichgültig ist, braucht kaum erwähnt zu werden. Die in dieser 
Weise verpflichtete Bank büßt ihre Stellung als Treuhänderin 
nicht deshalb ein, weil die von ihr übernommenen Aktien 
baldigst zum Zwecke der Kapitalbeschaffung im Publikum 
plaziert oder zu Angliederungszwecken verwendet werden 
sollen, ebensowenig wie die von der AG. erworbenen eigenen 
Aktien diesen Charakter dadurch verlieren, daß ihre sofortige 
Weiterverwertung beabsichtigt ist. 
Die nunmehr einsetzende Prüfung, ob die Verwaltungsaktien 
rechtlich nur als eine besondere Art eigener Aktien angesehen 
werden können, muß alle gesetzlichen Vorschriften nacheinander 
zur Grundlage der Betrachtung wählen, die bis zu einem ge- 
wissen Grad der Schaffung solcher Aktien hinderlich im Wege 
stehen. Läßt sich ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach- 
weisen, so kann das entweder dazu führen, daß die Begebung 
dieser Aktien für unwirksam erklärt werden muß und die Aktien 
damit einfach unter den oben betrachteten Typ der originär 
entstandenen eigenen Aktien einzureihen sind. Oder auch kann 
das Resultat dahingehen, daß zwar die Art ihrer Begebung nicht 
zu beanstanden ist, daß sie aber wegen Übereinstimmung aller 
ihrer Merkmale mit denen der eigenen Aktien nicht anders wie 
diese rechtlich behandelt werden dürfen. Als solche Vorschriften 
1?) Über Zulässigkeit gegenständlicher Beschränkung des Stimm- 
rechts vgl. Horrwitz a. a. O. Anm. 87 (S, 58). 
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