gehendere besondere Untersuchung ergeben. Nur soviel soll
schon hier gesagt werden: Wenn die Vereinbarung nicht das
Stimmrecht im ganzen der Kontrolle der Verwaltung unter-
stellt, sondern nur für Abstimmungen über einige besonders
bezeichnete, die Gesellschaft allein interessierende Fälle’”), so ist
eine Gleichstellung von Verwaltungsaktien und eigenen Aktien
von vornherein ausgeschlossen. Selbst auf die Gefahr hin, daß
Stimmrechtsabmachungen, um sie der Verwaltung nutzbar zu
machen, dann eben nur dieser beschränktere Inhalt gegeben
wird, läßt es sich mit den Mitteln juristischer Logik nicht recht-
fertigen, solche Aktien wie eigene Aktien zu behandeln, falls
nicht die detaillierte Aufzählung der Stimmrechtsbeschränkungen
alle praktisch vorkommenden wichtigen Fälle erschöpft. Eben-
so ist es ausgeschlossen, in einer Stimmrechtsvereinbarung,
der keine Bindung des Treuhänders hinsichtlich der Veräuße -
rung seiner Aktien zur Seite steht, eine hinlängliche Be-
herrschung des Stimmrechts durch die AG. zu erblicken. Die
Möglichkeit jederzeit freier Veräußerung der gebundenen Aktien
würde die Bindung des Stimmrechts zur Bedeutungslosigkeit
herabdrücken. Daß im übrigen aber die Länge der Zeit, für die
der Treuhänder sich solchen Beschränkungen unterworfen hat,
gleichgültig ist, braucht kaum erwähnt zu werden. Die in dieser
Weise verpflichtete Bank büßt ihre Stellung als Treuhänderin
nicht deshalb ein, weil die von ihr übernommenen Aktien
baldigst zum Zwecke der Kapitalbeschaffung im Publikum
plaziert oder zu Angliederungszwecken verwendet werden
sollen, ebensowenig wie die von der AG. erworbenen eigenen
Aktien diesen Charakter dadurch verlieren, daß ihre sofortige
Weiterverwertung beabsichtigt ist.
Die nunmehr einsetzende Prüfung, ob die Verwaltungsaktien
rechtlich nur als eine besondere Art eigener Aktien angesehen
werden können, muß alle gesetzlichen Vorschriften nacheinander
zur Grundlage der Betrachtung wählen, die bis zu einem ge-
wissen Grad der Schaffung solcher Aktien hinderlich im Wege
stehen. Läßt sich ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach-
weisen, so kann das entweder dazu führen, daß die Begebung
dieser Aktien für unwirksam erklärt werden muß und die Aktien
damit einfach unter den oben betrachteten Typ der originär
entstandenen eigenen Aktien einzureihen sind. Oder auch kann
das Resultat dahingehen, daß zwar die Art ihrer Begebung nicht
zu beanstanden ist, daß sie aber wegen Übereinstimmung aller
ihrer Merkmale mit denen der eigenen Aktien nicht anders wie
diese rechtlich behandelt werden dürfen. Als solche Vorschriften
1?) Über Zulässigkeit gegenständlicher Beschränkung des Stimm-
rechts vgl. Horrwitz a. a. O. Anm. 87 (S, 58).
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