ten einem Kreise von Genossen ebenso wenig zufallen
wie einzelnen Besitzern. Man hat aus diesen Gründen
in dem Erlaß der Stempelabgaben bei Grundstückankäufen
und in der Gewährung von billigen Darlehen aus
den Mitteln des Reiches, des Staates oder der Landesversicherunganstalten
unzulässige Geschenke sehen wollen.
Ich kann diesen Ansichten nicht zustimmen. Ein gemeinschaftliches
Eigentum, an dem tausende teilnehmen,
mag sich theoretisch von dem Besitz der Gemeinde unterscheiden.
Praktisch kommt es dem Gemeinbesitz sehr nahe.
Die Genossenschaften begnügen sich für ihre Anteile und
Spareinlagen durchweg mit 3% bis 4 v. H. Zinsen. Die
Hilfe des Staates wird nur gewährt, wenn das der Fall
ist. Änderungen der Satzungen sind, wenn ein Erlaß
von Abgaben beansprucht wird, an die staatliche Genehmigung
geknüpft. Es liegt mithin eine so große Unterordnung
unter das Gemeinwohl zum besten der minder
bemittelten vor, daß eine staatliche Unterstützung solcher
Vereine in gewissen Grenzen zulässig erscheint. Nach
meiner Ansicht erfüllen Staat und Gemeinde nur ihre
Pflicht, wenn sie die Vereintätigkeit zur Errichtung gesunder
Kleinwohnungen auf diese Weise zu fördern
suchen. Auch den Einwand, daß die Wertsteigerungen,
die durch Aufwendungen der Gesamtheit oder durch Zunahme
der Bevölkerung entstehen, ebenso wenig einer
Genosssenschaft wie einzelnen Grundbesitzern zufallen
dürfen, kann ich nicht als durchschlagend anerkennen.
Diesen Wertzuwachs der Gesamtheit zuzuwenden, auch
bei Grundstücken, die gemeinnütigen Genossenschaften
gehören, ist nicht Sache dieser Genossenschaften, sondern
der Gesetzgebung.
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