Full text: Neuzeitliche Krüppelfürsorge

Zunächst wurde aufgeräumt mit der Anschauung, als sei der 
Krüppel ein Mensch, der durch seine Gebrechen zu völliger Hilflosigkeit 
verurteilt sei und auf Betteln und Almosen angewiesen bleiben müsse. 
Es kam die Erkenntnis, daß auch der unheilbare, hilflose Krüppel 
durch geeignete Erziehung und Unterweisung zu einem selbsständigen 
Menschen gemacht werden konnte. Die Folge war, daß Krüppelan- 
stalten geschaffen wurden; denn nur durch anstaltsmäßige Erziehung 
und Unterweisung konnten Erfolge erzielt werden. Hierbei muß aber 
betont werden, daß die Verkrüppelung als etwa s G eg e b en es hin- 
genommen wurde. Man versuchte lediglich, die noch übriggebliebenen 
Kräfte und Fähigkeiten wirtschaftlich nuzbar zu machen. Dieser Fort- 
schritt verrät ein für damalige Zeit immerhin großes Maß sozialpoli- 
tischer Reife. 
Was aber noch fehlte, war die Einbeziehung der orthopädischen 
Wissenschaft, die der Entwicklung ihrer medizinischen Schwestern erst 
langsam folgte, in den Dienst der Krüppelfürsorge. Das wußten die 
Vorkämpfer der Krüppelfürsorge sehr gut. Sie unterstützten deshalb 
die Weiterentwicklung der Orthopädie in einer Zeit, als der Staat sich 
von der Notwendigkeit der Einrichtung von orthopädischen Univer- 
sitätslehrstühlen und der Einrichtung von orthopädischen Kliniken 
erst langsam überzeugen ließ und für die Krüppelfürsorge schlechthin 
noch kein Verständnis an den Tag legte. Die Orthopädie zeigte sowohl 
nach der operativen wie auch nach der mechanischen Seite, daß der 
Krüppel nicht nur ein armer, hilfloser Mensch war, sondern in erster 
Linie ein kranker Mensch, der Anspruch und Hoffnung auf Heilung 
haben Follte. 
Der Öffentlichkeit wurde die Bedeutung der Krüppelfürsorge be- 
sonders durch die von Biesalski 1906 mit amtlicher Unterstützung 
durchgeführte Krüppelzählung klargemacht, nach der es in Deutschland 
über 100 000 Krüppel unter 15 Jahren gab, von denen über die Hälfte 
anstaltsbedürftig waren. 
An solchen Zahlen konnten Reich und Staat nicht achtlos vor- 
übergehen. Sie konnten die Sorge um diese armen Menschen nicht 
allein der privaten Wohlfahrtspflege überlassen, die ja doch aus 
Mangel an Geld und bei Fehlen der Autorität nur in beschränktem 
Maße bei solchen Zahlen helfen konnte. 
Die reichsgesetzliche Grundlage für die öffentliche Krüppelfürsorge 
gab das Reichsgeseßz über den Untersstüungswohnsitz vom 6. Juni 
1870, das sich mit der Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher schlecht- 
hin befaßt, also mit der Fürsorge für Arme. Die Landesgesetzgebung 
verschiedener Staaten hat für gewisse Zweige dieser Fürsorge, ins- 
besondere, soweit es sich um Geisteskranke, Idioten, Epileptische, Taub- 
stumme und Blinde handelt, den Landarmenverbänden oder größeren 
kommunalen Verbänden teils die Befugnis erteilt, teils die Ver- 
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