Full text : Die deutsche Wirtschaft

Die wirtschaftliche Einstellung der öffentlichen Verwaltung, 473
Wenn wir auf die Gesellschaften im einzelnen eingehen, so erfolgte
 die Umwandlung in der Regel in der Weise, daß ein Teil der
Beamten unter Aufgabe ihres Beamtenverhältnisses, aber unter möglichster
 Sicherung ihrer bisherigen wohlerworbenen Rechte auf die
Gesellschaft übernommen wurde, Der Personalbestand der Gesellschaft
 wurde durch Personen des Wirtschaftslebens ergänzt. Insbesondere
 wurden in die führenden Stellungen solche Personen berufen,
die ihre Leistungsfähigkeit schon bisher in Privatbetrieben erwiesen
hatten. Nur die „Deutsche Reichsbahn" machte hierin eine
Ausnahme”).
Bei den Kommunen hatte die Annahme privatrechtlicher Gesellschaftsformen
 für die kommunalen Betriebe schon mit Beginn des
Jahrhunderts eingesetzt, Sie erfolgte vielfach in der Form gemischtwirtschaftlicher
 Unternehmungen, wobei das
Gesellschaftskapital zum Teil von privater Seite aufgebracht wurde.
Immer mehr ist es das Bestreben der öffentlichen Verwaltung geworden,
 alle Wirtschaftsbetriebe entweder der Privatwirtschaft zu überlassen
 oder sie wenigstens in den Formen der Privatwirtschaft zu betreiben.
 Nur im freien Konkurrenzkampf mit gleichartigen Privatbetrieben
 können die öffentlichen Betriebe ihre Wirtschaftlichkeit erweisen
 und sich vor Erstarrung schützen, Hierbei ist notwendig, daß
sie auch unter gleichartigen Bedingungen arbeiten. Es ist ein
schwerer Fehler, wenn öffentliche Betriebe z. B.
gaben liegen dem Verwaltungsrat ob. Auch in den Bestimmungen über die Ausgabe
 der Aktien, über die Rechie der Aktionäre und in anderen Punkten finden
sich im Gesetz und in der Satzung so wesentliche Unterschiede von den für die
Handelsgesellschaften geltenden Bestimmungen, daß die Aktien der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft den Aktien des deutschen Handelsrechts nicht ohne weiteres
gleichstehen.
*) Nach $ 15 der Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft hat der Verwaltungsrat
 die Aufgabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und
über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen oder solche von allgemeiner Bedeutung
 zu entscheiden, Hierzu gehören insbesondere:
Die Ernennung des Generaldirektors und der oberen Beamten; diese hat
der Generaldirektor vorzuschlagen;
die Feststellung des Voranschlages;
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung;
die Gewinnverteilung;
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft;
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und Krediten zu Lasten
der Gesellschaft;
die Besoldungs- und Lohnordnung;
die Genehmigung aller Ausgaben auf Kapitalrechnung, wenn diese die
vom Verwaltungsrate festgesetzte Begrenzung übersteigen,
Danach liegt die Leitung der Reichsbahn-Gesellschaft in der Hand des Verwaltungsrates
 und des Vorstandes, während die Aufsicht über die Reichsbahn nach wie
vor dem Reiche als Träger der Eisenbahnhoheit (Reichsverkehrsminister) verbleibt.
            
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