474 Ministerialrat Dr. Frielinghaus:
steuerrechtlich bevorzugt werden. Dies erkennt das
neue Gesetz über die gegenseitige Besteuerung von Reich, Ländern und
Gemeinden wenigstens im Prinzip an. Wenn es noch zahlreiche Ausnahmen
von dem Grundsatz enthält, und insbesondere die Steuerfreiheit
der Eisenbahn‘), die durch das Londoner Abkommen leider
festgelegt wurde, nicht beseitigen, sondern nur abschwächen konnte,
so ist das gewiß zu bedauern,
HL
Mit je weniger Beamten ein Staatswesen auskommen kann, desto
besser wird es im allgemeinen verwaltet. Das gilt ganz besonders für
Deutschland in seiner jetzigen Lage, die ihm die äußerste Sparsamkeit
auferlegt. Immer mehr muß sich deshalb der Staat darauf beschränken,
die Hoheitsverwaltung, also insbesondere die Justiz und die allgemeine
Verwaltung, allein in der Hand zu behalten. Genau wie vor
mehr als hundert Jahren ein Hauptpunkt des Steinschen Reformwerks
die Trennung von Justiz und Verwaltung war, so müßte es jetzt heißen;
Trennung von Verwaltung und Wirtschaft, und ähnlich
wie vor hundert Jahren von der allgemeinen Verwaltung die Selbstverwaltung
der Kommunen abgezweigt wurde, müßte jetzt von ihr eine
Selbstverwaltung der Wirtschaft losgelöst werden,
Die Wirtschaft ist mündig geworden. Sie hat Deutschland im
letzten halben Jahrhundert groß gemacht, sie ist der feste Grund, der
weder von unseren auswärtigen Feinden noch durch die inneren Wirren
der letzten Jahre erschüttert werden konnte. Freilich, es geht ihr
schlecht genug infolge des Unverstandes der Welt. Aber ihre Wurzeln
sind gesund, und sie wird wieder frische Zweige und Blüten treiben,
wenn ihr wieder frische Luft und das Licht der freien Entwicklung
zuteil wird. Was sie zum Leben braucht, das wird sie selbst am besten
beurteilen können, und wie sie es braucht, sollte man ihr ebenfalls
überlassen. Gewiß bedarf sie der staatlichen Unterstützung durch ein
wirtschaftsfreundliches und mit dem nötigen Verständnis für das Wesen
der Wirtschaft ausgerüstetes Beamtentum, Aber wir haben zu zeigen
versucht, daß jeder unmittelbare Eingriff in die Wirtschaft durch Übernahme
allgemeiner Wirtschaftsaufgaben oder der Betrieb einzelner
*) Nach 8 14 des Reichsbahngesetzes ist die Reichsbahn-Gesellschaft von
jeder neuen direkten Steuer auf ihre Rein- oder Roheinnahmen, auf ihr bewegliches
oder unbewegliches Eigentum oder auf ihr Personal und von jeder sonstigen neuen
direkten Steuer des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und
sonstiger öffentlichen Körperschaften befreit. Als neue Steuer gilt jede Steuer, der
das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn” am 12. Februar 1924 nicht unterworfen war,
Nach dieser gesetzlichen Feststellung wird nur noch übrigbleiben, im Wege der Verhandlung
zwischen Reichsbahn-Gesellschaft und Betriebsgemeinden die steuerlichen
Verluste der letzteren durch Beitragsleistung abzuwenden.