Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

78 Prüfungsordnungen und Ausführungsbestimmungen der Handelshochschule Nürnberg. 
Ist die freie wissenschaftliche Arbeit einem klausurpflichtigen Prüfungsfach entnommen, 
so kann eine Klausurarbeit in diesem Gebiete nicht gewählt werden. 
Die Frist für jede Klausurarbeit soll 5 Stunden nicht überschreiten. 
$9. Mündliche Prüfung. Über Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der 
Prüfungsausschuß. In ihr werden die Hauptfächer und die gewählten zwei Nebenfä cher 
geprüft. Bei Hauptfächern beträgt die Dauer der Prüfung 20, bei Nebenfächern 15 Minuten. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
$10. Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung wird auf Grund der schrift- 
lichen und mündlichen Prüfung bestimmt, doch wird auch auf die Tätigkeit des Kandidaten 
in den Seminarübungen Rücksicht genommen. 
Die Bewertung der Prüfungsergebnisse erfolgt so, daß die freie‘ wissenschaftliche 
Arbeit gleich einem Drittel, die schriftliche Prüfung als weiteres Drittel und die 
mündliche Prüfung als letztes Drittel gerechnet wird. Infolgedessen sind für diese 
drei Prüfungsabschnitte je drei Schlußzensuren aufzustellen, aus denen schließlich 
die Gesamtzensur der Prüfung ermittelt wird. 
Die Urteile sind folgende: 
I sehr gut, | IV genügend, 
II gut, V nicht genügend. 
III ziemlich gut, | 
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne einen nach Ansicht der 
Prüfungskommission genügenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist. Tritt er aus 
eigenem Entschluß während der Prüfung zurück, oder fehlt er mit genügendem Entschul- 
digungsgrund, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist nicht bestanden, 
wenn in zwei Fächern nicht genügt wurde (Note V). Der Kandidat hat die Prüfung ferner 
nicht bestanden, wenn er sich bei der freien wissenschaftlichen Arbeit nicht angegebener, 
bei den Klausurarbeiten unerlaubter Hilfsmittel bedient hat oder im Besitze solcher betroffen 
wurde. 
Nicht genügende Leistungen (Note V) in einem Fache können durch mindestens „gute“ 
Leistungen (Note II) in einem anderen Fache ausgeglichen werden. 
$11. Prüfungszeugnis. Über die bestandene Prüfung wird ein Diplom ausgestellt. 
Das Diplom enthält das Thema der freien wissenschaftlichen Arbeit, den Namen des Refe- 
renten und die Bewertung dieser Arbeit. Außerdem gibt es neben den Urteilen in den Einzel- 
fächern das Gesamturteil an. 
Das Diplom ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern 
zu unterzeichnen, die den Kandidaten geprüft haben. 
$12. Wiederholung der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie 
frühestens nach einem weiteren Studiensemester wiederholen. Hierbei kann ihm der Prü- 
fungsausschuß die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen bei der ersten 
Prüfung mindestens, als „gut‘“ (Note II) beurteilt worden sind. 
Eine zweite Wiederholung der Prüfung findet in der Regel nicht statt. Sie kann nur 
erfolgen, wenn der Prüfungsausschuß sie genehmigt und das Ministerium für Unterricht 
und Kultus sie für zulässig erachtet. 
$13. Gebühren. Die Prüfungsgebühren betragen für Inländer 40 Mark, für Aus- 
länder 60 Mark. 
Die Zahlung der Gebühren erfolgt gleichzeitig mit der Meldung. 
Eine Rückzahlung der Gebühren findet nicht statt. 
Die Gebühren sind bei einer Wiederholung der Prüfung von neuem zu zahlen, 
$14. Ungültigkeitserklärung des Diploms. Das Diplom kann durch den 
Prüfungsausschuß für ungültig erklärt werden, wenn ein Diplomkaufmann diese Urkunde 
fälscht, mißbräuchlich benutzt oder eine abweichende Abschrift verwendet, 
$15. Übergangsbestimmungen. Prüfungen nach vorstehender Ordnung werden 
erstmalig im Sommersemester 1925 abgehalten.
	        
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