Full text : Forstwirtschafts-Politik

Waldgenossenschaften. 259
wegen, oder durch den Be schluß einer gesetz lich b estimmten Mehrheit
von Beteiligten ausgeübt wird, spricht man von
einer Amt s g en o ss e n \ < a f t oder
einer b ed ing ten Zw ang s genoss ensch af t.
Die zwangsweise Bildung von Amt s g enoss en sch af t en läßt sich indes im
allgemeinen nur bei Schutzwaldungen befürworten, wenn die entsprechende Bewirtschaftung
dieser auf andere Weise nicht zu erreichen ist!).
Bei der Bildung der bedingten Zw ang s genossen sch af t en kann die
A bstimm un g auf verschiedene Weise, entweder „nach der Kopfzahl aller an
der Genossenschaftsbildung interessierten Grundbesitzer oder nach der auf die Zustimmenden
von dem ganzen Komplex entfallenden Grundfläche erfolgen . . . Eine je größere Zahl
von zustimmenden Interessenten gesetzlich verlangt wird, um so geringer sind die Aussichten
 auf das Zustandekommen einer Genossenschaft. Anderseits verbürgt aber eine große
Mehrheit den inneren Frieden und die freudige Mitarbeit in der Genosssenschaft?)“.
Bei der Bildung von Eigentums g en o sse n sch a f t e n besteht die Gefahr, daß
eine geringe Zahl größerer Grundbesitzer viele kleine Besißer zur Genossenschaftsbildung
zwingen kann; deshalb dürfte hier „das Schwergewicht auf die K o pf z a h l zu legen“
sein. „Bei vollen Wirtschafts genossensch aft en dürfte die Hälfte der
beteiligten Personen, die zugleich über die Hälfte der beteiligten Grundfläche verfügen, die
zu fordernde Mindestzahl sein. Die Berücksichtigung der Kopfteile ist auch hier unerläßlich,
weil sonst ein großer Waldbesitzer alle kleinen aufsaugen und terrorisieren kann . . . Bei
einges<r änkten Wirtschafts genossensch a f t en kann die zustimmende
Kopfzahl hinter dem Grundflächenanteil um so mehr zurücktreten, je geringer die den Mitgliedern
 auferlegten Opfer sinds).“
Rechtsfähigkeit der Waldgenossenschaften.
Von großer Bedeutung ist die Frage der Rechtsfähigkeit der Waldgenossenschaften
n a < a u ß e n. Denn um Rechtsgeschäfte vollziehen, z. B. Verträge abschließen zu können,
müssen die Waldgenossenschaften re < t s f äh ig , d. h. jur i sti s<h e Personen sein.
Die auf Grund des pr euß ischen „W ald sch u g e \ e ß e s“ vom Jahre 1875
gebildeten Waldgenossenschaften sind juristische Personen. Nach § 42 dieses Gesetzes können
sie „unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz“ haben.
Nach § 43 haftet „für die Verbindlichkeiten der Waldgenosssenschaft . . . das Vermögen
derselben. Insoweit daraus Gläubiger der Waldgenosssenschaft nicht befriedigt werden können,
muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von dem Vorstande nach
dem im Statut festgelegten Teilnahmemaß auf die Mitglieder umzulegen sind“.
Auch das s achsen-meiningis<he Gesehß vom Jahre 1910 gesteht
den Waldgenossenschaften das Recht der juristischen Persönlichkeit zu. Ebenso sind die auf
Grund des h e s\ ischen Forstverwaltungsgesetzes vom 16. No vember
1) Vgl. weiter oben S. 190.
?) Endres, I. c., S. 495.
s) Endres, I. c., S. 496/97.

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