266 Besteuerung der Forstwirtschaft.
sich aber wegen ihrer schlechten Schaftform als ungeeignet erwiesen, auch die Saat nordischen
Kiefernsamens hat sich wegen der Langsamwüchsigkeit der nordischen Kiefer nicht als
empfehlenswert gezeigt.
Die Erkenntnis dieser Tatsachen führte im Jahre 1910 zur Schaffung der
„K ontrollvereinigung Deutscher Besitz er von Samentkleng-
anstalten und Forstbaum sch ul en“, die unter der Aufsicht des ehemaligen
Forstwirtschaftsrats des Deutschen Forstvereins stand und deren Mitgüeder, die sogenannten
„K ontrollfirm en“, sich verpflichteten, nur deutschen Kiefernsamen zu klengen und
zu verkaufen und ihre Betriebe der Aufsicht des Deutschen Forstvereins zu unterstellen.
~ Da aber diese Kontrollvereinigung die Beschaffung und Verwendung einwandfreien
Samens der übrigen Hauptholzarten ~ außer der Kiefer ~+ nicht gewährleistete, gründete
der Reichsforsstwirtssch af ts r at gemeinsam mit dem Deutschen Forst-
verein und der Vereinigung Deutscher Hand elsklengen und Forsst-
baumssc< ul en im Herbst des Jahres 1924 als Zentralstelle für die forstliche Saatgut-
anerkennung den „Hauptaus s< uß für forstlihe Sa atgutanerken-
nun g“, der sich aus je drei Vertretern der genannten Organisationen zusammensetz.
Ihm sind die im Laufe des Iahres 1925 in den verschiedenen Landwirtschaftskammer-
bezirken gebildeten Or ts au s \ ch ü \ s e unterstellt, denen die lokale Saatgutanerkennung
und die überwachung der heimischen Samengewinnung obliegt!).
Die privaten Handelsklengen und Forstbaumssc< ulen sind durch
diese Neuregelung von der Gewinnung und dem Vertriebe des Samens nicht ausgeschlossen
worden. Der Handel mit anerkanntem Saatgut kann ihnen vielmehr vom Hauptausschusse
gestattet werden, wenn sie die festgesezten Grundsäße und Anweisungen beachten und die
gestellten Bedingungen erfüllen; sie führen dann die Bezeichnung: „von der forstlichen
Saatgutstelle zugelassen für den Betrieb mit anerkanntem Samen“. Auch Z apf en-
h än d l e r können unter gewissen Bedingungen durch die zuständigen Ortsausschüsse zum
Handel mit anerkanntem Zapfenmaterial zugelassen werden und führen dann die Bezeichnung:
„von der forstlichen Saatgutsstelle zum Handel mit anerkanntem Zapfengut zugelassen“.
Den St a at sf or stv er w a lt un g e n fällt die Aufgabe zu, zusammen mit dem
Hauptausschusse und den Ortsausschüssen in der Saatgutanerkennung tätig zu sein, die
notwendigen gesetzlichen Vorschriften zu erlassen und dem Privatforstbessike mit gutem
Beispiel voranzugehen.
Besteuerung der Forstwirtschaft.
Den in den drei vorausgehenden Abschnitten abgehandelten forstwirtschaftspolitischen
Maßnahmen muß die Besteuerung der Forstwirtschaft als eine forstwirt-
schaftspolitikche Maßnahme ganz besonderer Art entgegen- und gegenübergestellt werden.
Die forstwirtschaftspolitische Praxis wurde in der Einleitung definiert als der Inbegriff
aller Maßnahmen der direkten und indirekten Beeinflussung der Forstwirtschaft, gleich-
gültig aus welchen Motiven sie herfließen. Da es sich bei der Besteuerung der Forst-
wirtschaft fraglos auch um eine Beeinflussung der Forstwirtschaft handelt, kann ihre
1) Näheres hierüber in der Abhandlung: „Die Beschaffung einwandfreien Saatgutes für die
deutsche Forstwirtschaft“ von K ö n i g („Der deutsche Forstwirt“ vom 20. März 1924) und in dem
„Merkheft zur Forstlichen Saatgutanerkennung“, herausgegeben vom Hauptausschuß für Forstliche
Saatgutanerkennung. Neudamm 1925, 2. Aufl. 1926.