Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer. 2,69
sein. – Stam mvermö gen, d. i. Vermögen i. e. S., im folgenden nach allgemein
üblichem Sprachgebrauch kurzweg Vermögen genannt, sind jene Vermögensbestandteile,
die regelmäßig ordentlicherweisle nicht dem unmittelbaren persönlichen Verbrauch
bestimmt sind. Es kann sein Erwerbs ver m ö g e n (Nutvermögen der Produktion
oder Spekulation) oder Gebrauchs v erm ög en (Nutvermögen der persön-
lichen Konsumlion) oder Sch a ß v er m ög e n. Ersteres dient der Gewinnung
von neuem Vermögen (zuwachsendes Vermögen, Einkommen usw.), das zweite dient
der persönlichen Konsumtion im Wege der Nutzung, und letzteres dient der Befriedigung
verschiedener Bedürfnisse, insbesondere den Bedürfnissen nach sozialer Differenzierung
und ökonomischer Sicherung . . . – Das Erwerbsvermögen, auch Kapital-
vermögen oder Erwerbskapital genannt, umfaßt somit alle jene Vermögensteile des
Wirtschafters, welche dieser im wirtschaftlichen Verkehr zur Erlangung von Erträgen
verwendet“. Es ist „entweder Unt erne h mung s k ap it a l (Erwerbskapital i. e. S.),
folches, das auf eigene Rechnung und Gefahr in Erwerbsunternehmungen ausgenutzt
wird, oder es it Rent enk ap it a l, das ohne Erwerbstätigkeit des Inhabers Renten
und Zinsen abwirft)“.
Die in Zeiten äußerster Not erhobenen Vermögens steuern im eigent-
lichen Sinne dieses Wortes, bei denen das Vermögen i. e. S. Finanzquelle
ist, bei denen also ein Teil des Vermögens weggesteuert wird, werden auch Steuern
vom Vermögen genannt. Die ersten Reichs-Vermögenssteuern
waren zum Teil ausschließlich, zum Teil bis zu einem gewissen Grade solche Steuern
vom Vermögen, d. h. nur einmalige außerordentliche Vermögens-
a b g a b en : Wehrbeitrag, Kriegssteuer, Reichsnotopfer, Zwangsanleihe. ~ Die neu en
Reichsvermögenss euer n (Vermögenssteuergeet vom 8. April 1922 und
Gesez über Vermögens- und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925) dagegen sind
Steuern auf das Vermögen , die grundsätzlich nur Ergänzungssteuern zur all-
gemeinen Einkommensteuer sein und in der Regel aus dem Einkommen bestritten werden
sollen. Während die früheren bundesstaatlichen Vermögenssteuern diesem Grundsatze
gerecht wurden ~ die damals geltenden Tarifsätze mit höchstens 1 vom Tausend des
Vermögens waren tragbar , blieb nach dem Übergang der Finanzhoheit auf das Reich
jener Grundsatz zwar auf dem Papier bestehen, in Wirklichkeit wurden aber die Tarifssähe
so hoch geschraubt, daß die Reichsvermögenssteuer wie eine Steuer vom Vermögen
wirkte. – Im folgenden haben wir es nur mit Steuern auf das Vermögen zu tun.
Bei der Besteuerung des forstwirtsc< aftlic en Vermögens erhebt
sich zunächst die Frage, was in der Forstwirtschaft als Stammvermögen oder Nugt -
vermögen der forstwirtschaftlichen Produktion anzusehen ist. Das
Nutzvermögen der forstwirtschaftlichen Produktion, das forstwirtschaftliche Erwerbs- oder
Kapitalvermögen umfaßt offenbar alle jene Vermögensteile eines Forstwirtschafters, die
dieser in der forstwirtschaftlichen Produktion zur Erlangung von Erträgen verwendet.
Diese sind aber ganz verschiedener Art, je nachdem es sich um einen ausssetzenden oder
einen jährlich nachhaltigen Forstwirtschaftsbetrieb handel. Während bei diesem der
Holzvorrat fraglos auch ein Stück des forstwirtschaftlichen Nutzvermögens ausmacht,
lassen sich die Holzbestände des aussetzenden Betriebes nicht als Teile des forstwirtschaft-
lichen Nutzvermögens betrachten. Sie sind nicht unmittelbare, in das Stammvermögen
1) Gerloff,l|. c., S. 44f.