Full text: Forstwirtschafts-Politik

Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Vermögenssteuer. 2,69 
sein. – Stam mvermö gen, d. i. Vermögen i. e. S., im folgenden nach allgemein 
üblichem Sprachgebrauch kurzweg Vermögen genannt, sind jene Vermögensbestandteile, 
die regelmäßig ordentlicherweisle nicht dem unmittelbaren persönlichen Verbrauch 
bestimmt sind. Es kann sein Erwerbs ver m ö g e n (Nutvermögen der Produktion 
oder Spekulation) oder Gebrauchs v erm ög en (Nutvermögen der persön- 
lichen Konsumlion) oder Sch a ß v er m ög e n. Ersteres dient der Gewinnung 
von neuem Vermögen (zuwachsendes Vermögen, Einkommen usw.), das zweite dient 
der persönlichen Konsumtion im Wege der Nutzung, und letzteres dient der Befriedigung 
verschiedener Bedürfnisse, insbesondere den Bedürfnissen nach sozialer Differenzierung 
und ökonomischer Sicherung . . . – Das Erwerbsvermögen, auch Kapital- 
vermögen oder Erwerbskapital genannt, umfaßt somit alle jene Vermögensteile des 
Wirtschafters, welche dieser im wirtschaftlichen Verkehr zur Erlangung von Erträgen 
verwendet“. Es ist „entweder Unt erne h mung s k ap it a l (Erwerbskapital i. e. S.), 
folches, das auf eigene Rechnung und Gefahr in Erwerbsunternehmungen ausgenutzt 
wird, oder es it Rent enk ap it a l, das ohne Erwerbstätigkeit des Inhabers Renten 
und Zinsen abwirft)“. 
Die in Zeiten äußerster Not erhobenen Vermögens steuern im eigent- 
lichen Sinne dieses Wortes, bei denen das Vermögen i. e. S. Finanzquelle 
ist, bei denen also ein Teil des Vermögens weggesteuert wird, werden auch Steuern 
vom Vermögen genannt. Die ersten Reichs-Vermögenssteuern 
waren zum Teil ausschließlich, zum Teil bis zu einem gewissen Grade solche Steuern 
vom Vermögen, d. h. nur einmalige außerordentliche Vermögens- 
a b g a b en : Wehrbeitrag, Kriegssteuer, Reichsnotopfer, Zwangsanleihe. ~ Die neu en 
Reichsvermögenss euer n (Vermögenssteuergeet vom 8. April 1922 und 
Gesez über Vermögens- und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925) dagegen sind 
Steuern auf das Vermögen , die grundsätzlich nur Ergänzungssteuern zur all- 
gemeinen Einkommensteuer sein und in der Regel aus dem Einkommen bestritten werden 
sollen. Während die früheren bundesstaatlichen Vermögenssteuern diesem Grundsatze 
gerecht wurden ~ die damals geltenden Tarifsätze mit höchstens 1 vom Tausend des 
Vermögens waren tragbar , blieb nach dem Übergang der Finanzhoheit auf das Reich 
jener Grundsatz zwar auf dem Papier bestehen, in Wirklichkeit wurden aber die Tarifssähe 
so hoch geschraubt, daß die Reichsvermögenssteuer wie eine Steuer vom Vermögen 
wirkte. – Im folgenden haben wir es nur mit Steuern auf das Vermögen zu tun. 
Bei der Besteuerung des forstwirtsc< aftlic en Vermögens erhebt 
sich zunächst die Frage, was in der Forstwirtschaft als Stammvermögen oder Nugt - 
vermögen der forstwirtschaftlichen Produktion anzusehen ist. Das 
Nutzvermögen der forstwirtschaftlichen Produktion, das forstwirtschaftliche Erwerbs- oder 
Kapitalvermögen umfaßt offenbar alle jene Vermögensteile eines Forstwirtschafters, die 
dieser in der forstwirtschaftlichen Produktion zur Erlangung von Erträgen verwendet. 
Diese sind aber ganz verschiedener Art, je nachdem es sich um einen ausssetzenden oder 
einen jährlich nachhaltigen Forstwirtschaftsbetrieb handel. Während bei diesem der 
Holzvorrat fraglos auch ein Stück des forstwirtschaftlichen Nutzvermögens ausmacht, 
lassen sich die Holzbestände des aussetzenden Betriebes nicht als Teile des forstwirtschaft- 
lichen Nutzvermögens betrachten. Sie sind nicht unmittelbare, in das Stammvermögen 
1) Gerloff,l|. c., S. 44f.
	        
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