Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 2.15
wertet und in Geldform der Haushaltwirtschaft zugeführt werden kann. Seine Herausnahme
aus der Erwerbswirtschaft würde eine empfindliche Störung des ganzen Produktionsprozesses
bedeuten.
Die von Weber-Freibur g propagierte Besteuerung des jährlichen Nettowertszuwachses
ist also letztlich überhaupt keine Einkommensteuer, sondern nichts weiter
als eine von der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers ganz absehende
Ertragssteuer. Die Forstwirtschaft läßt sich zwar gewiß auch in dieser Form zur Steuer
heranziehen, es ist aber ~ wie Endres ganz mit Recht betont hat ~ „widersinnig,
eine solche Steuer Einkommensteuer zu nennen und sie als solche gesetzlich zu
behandeln:).“
Mit diesem Einwand prinzipieller Art sind aber die Bedenken gegen die Auffassung
W eber s noch nicht erschöpft. Bedenklich erscheint auch sein Vorschlag zur Berechnung
des Nettowertszuwachses, den er irrigerweise grundsätzlich der Waldrente gleichsetzt?).
Die alljährliche Feststellung dieses Zuwachses „durch Zuwachsuntersuchungen und durch
Berechnung der Holzpreise“ wird von Weber als „viel zu umständlich“ bezeichnet. Der
Wertszuwachs soll vielmehr beim aus se ß enden Betrieb aus „dem zu Beginn
eines verhältnismäßig kurz zu bemessenden Zeitraumes vorhandenen Waldvermögen“
errechnet werden. „Kennt man dieses,“ so hat man nach Weber „nur
noch die laufende Verzinsungshöhe des Waldvermögens annähernd einzuschätzen, um
die jeweilige Waldrente oder den jährlichen Wertszuwachs mit Hilfe der Formel
Rw = W X 0,0 p zu berechnen.“ – Eine etwas andere Methode besteht nach Weber
darin . . , „daß man mittels Unterstellung . . . des bei Waldwertberechnungen unter
den obwaltenden Verhältnissen üblichen Zinsfußes die Waldwerte zweier aufeinandersolgenden
Jahre oder – der Rechnungsvereinfachung halber –~ zweier um 5 oder
10 Jahre auseinanderliegenden Bestandesalter ermittelt und die Differenz, d. h. den
1- bzw. 5- oder 10jährigen Wertszuwachs als Einkommen des betreffenden Zeitraumes
betrachtet)." Heim jährlichen Betriebe kann nach Weber, „wenn sehr
a b n o r m e Verhältnisse vorliegen“, genau so vorgegangen werden wie beim aussehenden
Betrieb. „Unter nor maler e n Verhältnissen, und wenn die Waldvermögenswerte
besonders berechnet werden müssen, wie in St a at en, in welchen die Vermögenssteuer
nicht eingeführt ist, wird dagegen“ ~ nach Weber — „ein einfacheres Verfahren
in der Regel Platz greifen können. Hier wird man die wirkliche Nutzungsgröße, den
tatsächlichen, reinen Jahres-Erlös aus dem Walde als Anhaltspunkt für die Feststellung
des Einkommens wählen können, in dem Sinne, daß nach Ermittlung des jährlichen
Masssenzuwachses und der Differenz zwischen diesem und der Jahresnuzung die Masse der
Mehr- oder Minder-Nutzung gegenüber dem wirklichen Zuwachse mit dem Durchschnittserlöse
der Masseneinheit (km) multipliziert und das Ergebnis dann eniweder vom wirklichen
Erlöse abgezogen oder demselben zugezählt wird, je nachdem es sich im gegebenen
Falle um eine Mehr- oder um eine Mindernutzung handelt. Sollte sich aber die Mehrbzw.
Mindernuzung nur auf Haubarkeits- oder nur auf Zwischennutzungen oder nur
auf eine bestimmte Holzart erstrecken, so müßte natürlich nicht der Gesamt-Durchschnitts-1)
Endres , I. c., S. 870.
1922 L) § st w a l d , „Zur Theorie der forstlichen Einkommensteuer“, Der deutsche Forstwirt,
s) Web er-Freiburg , „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M. 1909, S. 328/29.
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