Full text: Der Weg der Reparation

Millionen verkauft hat, werden die restlichen 250 Millionen an 
die Bank zurückgegeben und durch Industriebonds ersetzt, 
Die Obligationen der Schiffahrts- und Bahnunternehmen sind 
nicht veräußerlich. 
Jeder Unternehmer hat das Recht, seine Einzelobligationen, 
solange sie in der Hand des Treuhänders sind, zum Nennbetrage 
oder zu einem mit dem Treuhänder vereinbarten Preise zurück- 
zukaufen, Der Treuhänder muß dem Unternehmer, dessen 
Obligationen er veräußern will, einen Monat lang Gelegenheit 
zum Rückkauf geben. 
Die Belastung der Unternehmer wird auf Grund der Ver- 
mögenssteuer von Jahr zu Jahr, nach fünf Jahren aber höchstens 
alle zwei Jahre neu umgelegt. Eine förmliche Hypothek für die 
Reparationslast wird nicht bestellt, vielmehr hat man dafür die 
Form der öffentlichen Last gewählt, die keiner Eintragung im 
Grundbuch bedarf und bei der Zwangsversteigerung nicht erlischt, 
sondern ohne weiteres auf den Erwerber übergeht. Diese Hypothek 
des öffentlichen Rechts geht der Regel nach allen anderen 
Rechten am Grundstück im Range vor. 
Kapital, Zinsen und Tilgungsraten der Obligationen werden 
von der deutschen Regierung gewährleistet, Es haften dafür im 
besonderen die für die Reparation verpfändeten Einnahmen des 
Haushalts, 
Für Streitigkeiten, die zwischen der Regierung und der Bank 
auf der einen Seite und der Reparationskommission oder dem 
Treuhänder entstehen, ist ein unparteiisches Schiedsgericht 
vorgesehen. 
Die Bank für deutsche Industrieobligationen hat ein Kapital 
von zehn Millionen Goldmark und ihren Sitz in Berlin. Der Vor- 
stand ist deutsch, der Aufsichtsrat besteht einschließlich des 
Präsidenten aus 15 Mitgliedern. Sieben werden von der Reichs- 
regierung, drei von der Reparationskommission und vier von den 
fremden Mitgliedern des Generalrats der Reichsbank gewählt. 
Der Präsident muß Deutscher sein, 
Die Einzelobligationen über fünf Milliarden Goldmark, ausge- 
stellt von 60500 belasteten Unternehmen, sind von der Regierung am 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.