Millionen verkauft hat, werden die restlichen 250 Millionen an
die Bank zurückgegeben und durch Industriebonds ersetzt,
Die Obligationen der Schiffahrts- und Bahnunternehmen sind
nicht veräußerlich.
Jeder Unternehmer hat das Recht, seine Einzelobligationen,
solange sie in der Hand des Treuhänders sind, zum Nennbetrage
oder zu einem mit dem Treuhänder vereinbarten Preise zurück-
zukaufen, Der Treuhänder muß dem Unternehmer, dessen
Obligationen er veräußern will, einen Monat lang Gelegenheit
zum Rückkauf geben.
Die Belastung der Unternehmer wird auf Grund der Ver-
mögenssteuer von Jahr zu Jahr, nach fünf Jahren aber höchstens
alle zwei Jahre neu umgelegt. Eine förmliche Hypothek für die
Reparationslast wird nicht bestellt, vielmehr hat man dafür die
Form der öffentlichen Last gewählt, die keiner Eintragung im
Grundbuch bedarf und bei der Zwangsversteigerung nicht erlischt,
sondern ohne weiteres auf den Erwerber übergeht. Diese Hypothek
des öffentlichen Rechts geht der Regel nach allen anderen
Rechten am Grundstück im Range vor.
Kapital, Zinsen und Tilgungsraten der Obligationen werden
von der deutschen Regierung gewährleistet, Es haften dafür im
besonderen die für die Reparation verpfändeten Einnahmen des
Haushalts,
Für Streitigkeiten, die zwischen der Regierung und der Bank
auf der einen Seite und der Reparationskommission oder dem
Treuhänder entstehen, ist ein unparteiisches Schiedsgericht
vorgesehen.
Die Bank für deutsche Industrieobligationen hat ein Kapital
von zehn Millionen Goldmark und ihren Sitz in Berlin. Der Vor-
stand ist deutsch, der Aufsichtsrat besteht einschließlich des
Präsidenten aus 15 Mitgliedern. Sieben werden von der Reichs-
regierung, drei von der Reparationskommission und vier von den
fremden Mitgliedern des Generalrats der Reichsbank gewählt.
Der Präsident muß Deutscher sein,
Die Einzelobligationen über fünf Milliarden Goldmark, ausge-
stellt von 60500 belasteten Unternehmen, sind von der Regierung am
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