Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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verzollt  werden  müssen,  Erzeugnisse  zu  erachten,  die  mit  den
Edelsteinen  oder  deren  künstlichen  Nachbildungen,  gemäss
der  obigen  Begriffsbestimmung,  verziert  sind  (C.  99,  Nr.  11  997).
Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  von  1908,
Nr.  5751  die  Begriffsbestimmung  von  künstlichen  Edelsteinen, ­
  die  im  Zirkular  vom  Jahre  1899,  Nr.  11  997  enthalten
ist,  gebilligt  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  7).
68.  Gagat  (Jett)  oder  schwarzer  Amber,  Perlmutter,
Schildpatt,  Bernstein  (mit  Ausnahme  des  besonders ­
  genannten),  Meerschaum,  Elfenbein  und
Mammutknochen;  Zelluloid  von  jeder  Farbe,  in
unbearbeiteten  Stücken,  Ringen  oder  Plättchen;
Email  in  Stücken  und  in  Pulver;  Glasur  jeder
Art;  Mosaik;  künstliche  Zusammensetzungen  für
Mosaik,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  ....
Buntes  Glas  in  Form  von  massiven  (nicht  hohlen)
Zylindern,  das  kein  fertiges  Fabrikat  darstellt  —  nach  Art.  68,
wie  unbearbeitete  Emaille  (C.  92,  Nr.  14  043).
Glaspuder  (Flitter  aus  dünnem  weissem  oder  in  der
Masse  gefärbtem  Glase),  welcher  seinem  Bestände  nach  der
Emaille  ähnlich  ist  —  nach  Art.  68  (C.  96,  Nr.  9775).
Rohe  Perlmuttermuscheln,  selbst  wenn  von
mineralischen  Ansätzen  nicht  gereinigt  —  nach  Art.  68  (C.  98,
Nr.  2488).
Rohe  Perlmuttermuscheln,  von  Schmutz
und  mineralischen  Ansätzen  gereinigt,  befeilt  und  geputzt,
aber  ohne  jede  andere  Bearbeitung  und  nicht  in  Verbindung
mit  anderem  Material  —  nach  Art.  68.  Muscheln  aller  Art,
aber  anders  bearbeitet  und  in  Verbindung  mit  anderem
Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art,  215
(C.  99,  Nr.  6238).
Zelluloid  in  unbearbeiteten  Stücken,  Ringen,  Platten,
Röhrchen,  Stäben  und  Blättern,  die,  obgleich  sie  poliert  und
geschliffen  sind,  dennoch  keine  Fabrikate  darstellen,  ist  nach
Art.  68  des  Tarifs  zu  verzollen;  Fabrikate  aus  Zelluloid  unterliegen ­
  dagegen  dem  Art.  215  des  Tarifs  (C.  05,  Nr.  5657).
Zelluloid  in  Form  von  Blättern,  aus  einer  verschiedenfarbigen ­
  Masse  hereestellt,  als  Material  für  Herrenund
  Damenkragen  und  -Manschetten  dienend  —  nach  Art.  68
(C.  09,  Nr.  34  804).
69-  Asbest:
1.  in  Stücken,  für  das  Pud
2.  in  Pulver  und  Fasern,  für  das  Pud  .  .  .
3.  Pappe,  für  das  Pud
4.  Gespinste  und  Waren,  ausser  Pappe,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  für  das  Pud
            
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