Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b)  Vertragsgemäss:  mit  sorgfältig  bearbeiteten
Flächen  und  Fugen,  aber  nicht  poliert,  für
das  Pud  0,15  B
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  3.
Die  unter  diesen  Punkt  fallenden  Steinmetzarbeiten.
werden  nach  dem  Zollsätze  der  lit.  b  verzollt,  auch
wenn  sie  geschliffen  sind.
Anmerkung  1.  Erzeugnisse  aus  Schiefer,
ausser  den  besonders  genannten,  werden  nach
Art.  66,  P.  6  verzollt.
Anmerkung  2.  Nach  diesem  Artikel  (70)
werden  auch  Steinarbeiten  in  Verbindung  mit
Kupfer  und  Kupferlegierungen,  welche  augenscheinlich ­
  nicht  den  Hauptwert  des  Gegenstandes
darstellen,  sowie  solche  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien  verzollt,  soweit  die  gen.  Fabrikate
nicht  unter  den  Art.  215  fallen.  Wenn  die  Verbindungen ­
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  den
Hauptwert  des  Gegenstandes  darstellen,  so  wird
von  solchen  Fabrikaten  die  Hälfte  von  dem  für
Erzeugnisse  aus  Kupfer  und  Legierungen  daraus
festgesetzten  Zoll  erhoben.
71.  Schleif-  und  Poliermaterialien  und  Erzeugnisse
daraus;  Graphit,  Kohlenerzeugnisse  für  die  Elektrotechnik; ­
  Mischungen  zum  Schmieren  und
Kitten:
1.  Schmirgel,  Bimsstein,  Tripel  in  Stücken  und
Graphit  in  Stücken  und  Scherben,  für  das  Pud
Graphittiegelscherben  und  defekte  Graphittiegel, ­
  wie  Graphit  in  Stücken  —  nach  Art.  71,  P.  1
(C.  86,  Nr.  975).
2.  die  in  P.  1  genannten  Materialien,  gemahlen,
auch  zusammengeballt  oder  künstlich  zu  Klumpen
geformt;  Korund  und  Granaten,  in  Sandform  oder
gemahlen;  Karborundum  und  alle  nicht  besonders
genannten  Schleif-  und  Polierstoffe,  auch  gemahlen; ­
  Mischungen  zum  Reinigen  von  Metallen,
ohne  Verbindung  mit  Wachs,  Fett,  Oel  oder  Leim,
für  das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  2.
Graphit,  gemahlener  oder  geschlämmter,  für  das  Pud  0,45  II
Pulverartig  zers-tossenes  Glas  —  nach  Art.  71,
P.  2  (C.  91,  Nr.  20  996).
Schlackenwolle  —  nach  Art.  71,  P.  2  (C.  99,
Nr.  6238).

0,12  R

0,60  R
            
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