Object : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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läge  innerhalb  eines  Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken  sowie
Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  5  Prozent  des  am  1.  August  1914
bestandenen  Guthabens,  mindestens  aber  von  200  K,  bei  anderen  Kreditstellen ­
  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2  Prozent
jenes  Guthabens,  mindestens  aber  von  100  K,  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung
bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.  Der  Anspruch  auf  Auszahlung
der  für  das  zweite  Halbjahr  1914  entfallenden  Zinsen  unterliegt  nicht  der  Stundung,
kann  jedoch  erst  nach  dem  31.  Dezember  1914  geltend  gemacht  werden.
(2)  Hat  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienbank
oder  bei  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch  mehr
als  2000  K  betragen,  so  können  außerdem  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914
bis  zum  31.  Januar  1915  20  Prozent  der  restlichen  Einlage  zur  Berichtigung
von  Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im
Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  mit  der  Einhebung  betraute
Kasse  und  weitere  20  Prozent,  insoweit  sie  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung
der  dem  Gläubiger  nach  §  1,  Absatz  2  und  3,  obliegenden  Verpflichtungen
erforderlich  sind,  zurückgefordert  werden.
(3)  Beträge  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen  des  Staates  im
Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  zur  Übernahme  berufene
Kasse,  sowie  von  Gerichten  eingelegte  Beträge  können  ohne  Beschränkung
zurückgefordert  werden.
§  6-Hat
  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlage
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  gezahlt,  als  jeweils  nach  den
§§  3  und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  216,
und  nach  den  §§  4  und  5  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September  1914,
K-  G.  Bl.  Nr.  261,  und  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  zurückgefordert  werden
konnte,  so  kann  sie  den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  auch
ln  einem  späteren  Kalendermonat  einrechnen.

Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.
Forderungen  auf  Ersatz  der.für  einen  Dntten  ^zahlten^^mmungen
r.ÄÄ  rfahren  das  Vorrecht
der  berichtigten  Forderung.
Wechsel  und  Schecks.
^  ,  1  n  1  a.  ausirestellt  worden
(1)  Bei  Wechseln,  die  vor  dem  1.  ,  2  und  3)  von  der
sind,  gelten  als  Zahlungstage  für  die  nach  §  L
Stundung  ausgenommenen  Beträge  die  dort  bezeichne  ^ n  a °„  ird  der
(2)  Hinsichtlich  des  „ach  |  1,  Absatz,  geendete  »  „ d
Zahlungstag  vorläufig  auf  den  1.  Februar  1915  hinausgesc  e
verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die  Protesterhebung.
            
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