Full text : Grundteilungsgesetz

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lich der Armenlasten oder der Wegelasten. Das wäre
aber notwendig gewesen, wenn eine, eigene Gemeinde
gebildet worden wäre.
Es sei darauf hingewiesen worden, daß die Ansiedler
sich bei der Eingemeindung in die Stadt Züllichau in
den Steuerverhältnissen schlechter stünden, als wenn eine
selbständige Gemeinde errichtet worden wäre. Züllichau
habe die Besteuerung nach dem gemeinen Wert. Dieser
Umstand treffe die Ansiedler nicht härter als die alten
Bauern in dem Stadtgebiet Züllichau, die zahlreich vorhanden
 seien und denselben Besteuerungsverhältnissen
unterlägen. Im übrigen habe die Stadt Züllichau mit
dieser Steuerordnung gerade die Schonung des landwirtschaftlichen
 Grundbesitzes im Auge gehabt. ;
Er möchte sich auf diese Fälle beschränken und auf
die sonstigen Einzelfälle, die im Laufe der verschiedenen
Sitzungen vorgetragen worden seien, vorläufig nicht weiter
eingehen; falls jedoch dahingehende Wünsche ausgesprochen
würden, sei er in der Lage, auch weitere Einzelheiten zu
erörtern.
Im Anschluß daran fand eine Besprechung über
eine von der Kommission vorzunehmende Bereisung
von Anssiedlungsgebieten statt.
Der Landwirtschaftsminister schlug vor, die
Besichtigung in erster Linie auf Pommern und Brandenburg
 zu beschränken.
Sodann wurde beschlossen, eine Unterkommission zu
bilden zur Vorberatung der Frage der Verhinderung des
Bauernlegens (Antrag 16).
§ 5
Es lagen vor die Anträge 11 zu 2, 27 und 31 zu 2,
Antrag 15 wurde zurückgezogen.
a) Nr 11 zu 2: an die Stelle des § 5 folgende Paragraphen
 zu setzen:
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermittlungen
 an und legt die Vorlagen dem zuständigen
 Spezialkommissar mit dem Ersuchen
um gutachtliche Äußerung vor.
(3) Auf Verlangen des Landrats und des
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler
(Grundsstücksvermittler) und wer sonst an der
Zerschlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle
Tatsachen Auskunft zu geben und alle in ihrem
Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen, die für
die Genehmigung von Bedeutung sein können.
(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung
im Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet
 hat, hat Auskunft zu erteilen.
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutachtlichen
 Äußerung dem Begzirksausschusse vor.
§ 5a
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksausschusses
 gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirksausschuß
 ein Kommisssar der zuständigen Generalkommission
 (in den Provinzen Posen und Westpreußen
 ein Kommissar der Königlichen Ansiedlungskommission)
 hingu. Neben dem Kom-
            
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