Full text : Grundteilungsgesetz

Z
bedeute. – Es werde hier gesagt, der Vertrag sei gültig,
und troßdem werde ihm jede Wirkung abgesprochen.
Der Untersstaatssekretän des dJustizministeriums
 bezog sich auf die schriftliche Antwort
der Staatsregierung zu 44 Nr 2. Das VWesentliche
dieser Antwort beruhe darin, daß das Verbot sich nicht
gegen das Rechtsgeschäft, sondern gegen einen Teilnehmer
am Rechtsgeschäft richte.
Es sei gewiß richtig, daß die Streichung der Worte
„des Regierungspräsidenten“ in § 1 die Konsequenz
haben müsse, daß sie auch hier gestrichen würden. Daraus
folge aber noch nicht, daß auch die Worte „nach seiner
Entscheidung“ fortzufallen hätten. Denn es sei in dem
Entwurf Wert darauf gelegt, den Grundbuchrichter nicht
mit der Entscheidung zu belasten, ob ein genehmigungspflichtiges
 Geschäft vorliege oder nicht. Dafür würde es
ihm in den meisten Fällen gang an Unterlagen fehlen.
Die Fassung müßte allerdings geändert werden, es müßte
gesagt werden „nach Entscheidung der zur Genehmigung
zuständigen Behörde. Wer das sein werde, werde sich
bei der zweiten Lesung herausstellen.
Der ssechzehnte Redner hielt im Interesse des
Grundbuchrichters eine Klarstellung nach zwei Richtungen
für erwünscht. Der Grundbuchrichter solle, wenn er die
betreffende Nachricht vom Landrat erhalten habe, die getrennte
 Veräußerung nicht ohne weiteres, sondern nur auf
Grund des Nachweises usw in das Grundbuch eintragen.
Aus diesem Wortlaut entnehme er, daß der Grundbuchrichter
 verpflichtet sei, die Auflassung entgegenzunehmen, und
dann nurdieCintragungbeanstandenmüsse. Aberdanndürfte
wohl der § 18 der Grundbuchordnung eingreifen, wonach er
in solchem Falle eine Frist seßen müsse, innerhalb deren das
Hindernis beseitigt werden müsse, widrigenfalls die Ablehnung
 erfolge.
In vielen Fällen werde die Sache so liegen, daß der
Landrat schon ersahren habe, daß durch einen Grundstücksvermiltler
 das Grundstück an die und die neuen Erwerber
 veräußert worden sei, dann würden diese neuen Erwerber
 auch schon in der Benachrichtigung des Grundbuchamtes
 aufgeführt, und der Grundbuchrichter werde
wissen, welche Auflassungen er beanstanden solle, und
welche nicht. Aber die Sache könne auch anders liegen.
Wenn der Landrat nur erfahren habe, daß ein Eigentümer
 unter Vermittlung eines gewerbsmäßigen Grundstücksvermittlers
 sein Grundstück parzellieren wolle, so
könne er nach Satz 2 des § 6 auch schon dem Grundbuchamt
 Mitteilung machen. Die Mitteilung würde
dann nur dahin gehen, daß der bisherige Eigentümer
beabsichtige, mit Hilfe des und des Vermittlers sein
Grundstück zu zerschlagen. Nun komme vielleicht ein
paar Tage darauf der Eigentümer mit einem Erwerber,
lege vielleicht auch einen notariellen Vertrag vor, in dem
aber der Grundstücksvermittler natürlich nicht genannt sei.
Solle dann der Grundbuchrichter eine Prüfung vornehmen,
ob dieser Vertrag durch Vermittlung des Vermittlers zustande
 gekommen sei (wozu ihm eigentlich die Möglichkeit
fehle), oder solle er ohne weiteres ablehnen? Treffe
leßteres zu, so sei die Folge, daß in dem Falle, wenn
die Genehmigung nachher versagt werde, der Grundstückseigentümer
 gar nicht mehr in der Lage sei, überhaupt
einen Teil seines Grundbesites zu veräußern. Denn
wenn die Genehmigung versagt sei, bleibe diese Sperre
ohne weiteres bestehen.
Der Unt erstaatssekretär des Justizministeriums
 erwiderte, wenn eine Erklärung des Landrats
vorliege, wonach ein bestimmtes Grundstück zerschlagen
werden solle, dann sei das Grundbuch gesperrt, bis diese
Erklärung des Landrats wieder beseitigt sei. Es sei

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