Full text : Grundteilungsgesetz

1
„wenn die Zerschlagung mit einer den gemeinwirtschaftlichen
 Interessen entsprechenden Grundbesitverteilung, insbesondere
 auch mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar ist‘“. Man dürfe wohl
annehmen, daß mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation auch die Ziele in den Provinzen
Posen und Westpreußen gemeint seien, wo die Staalsregierung
 mit Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren
die Ansiedlung von Deutschen ins Auge gefaßt habe. Es
P ;;;
Freizügigkeitsgeset nicht in Übereinstimmung zu bringen
wäre.
Wenn zunächst aus gewissen objektiven Gesichtspunkten
Veräußerungsbeschränkungen eingeführt würden, könne
danach, ob der Bewerber dieser oder jener Gattung angehöre,
 kein Unterschied gemacht werden. Wenn also jetzt
Veräußerungsbeschränkungen eingeführt würden, die der
staatlich organisierten Kolonisation den Weg ebnen sollten,
so würden sie zu behandeln sein unter dem Gesichtspunkt
einer richtigen Grundbesitzverteilung und der Ansässigte
 Uursdhh porter Ausetrern te tc se.
hier als Ziel der Gesetzgebung annehmen und die Veräußerungsbeschränkungen
 unter diesen Gesichtspunkt stellen.
Diese Zweckbestimmung der Planmäßigkeit habe nun
eine besondere Färbung in den national gemischten
Provingen, in denen man es im Staatsinteresse
für nötig halte, Ansiedler d euts<h er Nationalität
in größerer Zahl seßhaft zu machen. Wenn nun auch unter
diesem Gesichtspunkte die gewerbsmäßigen Parzellierungen
unter staatliche Kontrolle gestellt würden, so meine er, daß
auch diese Veräußerungsbeschränkung zulässsig und mit dem
Freizügigkeitsgesezß vereinbar sei; denn es komme nicht
darauf an, wer in dem einzelnen Falle der Bewerber fei,
sondern ob das Grundstück, welches durch den Güterhändler
verkauft werden solle, im Staatsinteresse bessser in seiner
jeßigen ungeteilten Verfassung erhalten, oder ob es für
Zwecke der staatlichen Ansiedlung (die auch unter nationalen
Gesichtspunkten stehe) vorbehalten werden solle. Wenn
die Genehmigungspflicht zu diesem Zwecke eingeführt werde,
so widerspreche sie dem Freizügigkeitsgeset nicht, auch wenn
Personen polnischer Nationalität in Aussicht genommen
hätten, Parzellen davon zu kaufen. Es dürfe nur nicht,
weil sie Polen seien, ihnen der Erwerb verschränkt werden.
Beim Vorkaufsrecht könnte noch mehr die Person
in Frage kommen, weil man ja da den Käufer schon aus
dem Kaufvertrage kenne. Aber wenn auch beim Vorkaufsrecht
 der Gesichtspunkt der Verwendung des Grundstücks
für die Zwecke der Kolonisation entscheidend sei, sei es. zur
Erhaltung des Grundstücks, sei es zur Inanspruchnahme
für die staatliche Ansiedlung, so sei das auch ein objektiver
Zweck des Staatsinteresses, welchem die einzelnen Staatsbürger
 weichen müßten, gleichviel welcher Nationalität die
Kauflustigen angehörten.
Nun komme beim Vorkaufsrecht der Grund hinzu, der
in der Auseinandersetßung der Staatsregierung vorgetragen
sei, daß durch die Einführung des gesetlichen Vorkaufs-EY
 ! dt. sqtt v Minarett leuhuäet urtht. zt
Rechts ausgeübt werden könne. Es sei ja auch anerkannt,
daß privatrechtliche Ansprüche durch das Freizügigkeitsgeset
nicht durchbrochen würden; denn dieses gebe keinen Anspruch
uuf ein konkretes Grundstück, sondern habe mehr die negative
 Bedeutung, daß niemand vom Erwerb eines veräußerthen
 Ettzifeües seiner Person wegen ausgeschlossen
verden dürfe.

[ä
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.