Full text : Grundteilungsgesetz

h li

sushto ze machten, als sie der Vorredner ausgeprochen
 habe.
Wenn nun so häufig hingewiesen worden sei auf die
schweren Eingriffe und Härten, die dieser Gesetzentwurf
zur Folge haben würde, so bitte er nochmals, im Auge
zu behalten, daß dieser ganze Entwurf in allen seinen
Bestimmungen überhaupt dann erst in Wirksamkeit trete,
wenn der in Frage kommende Eigentümer den Entschluß,
sein Eigentum aufzugeben, verwirklicht habe.
Solange der Eigentümer sich den Besitß seines Eigentums
erhalten wolle, störe ihn der Gesetzentwurf in keiner
Weise, und in allen Fällen, wo er die Absicht habe,
seinen Besit im ganzen in andere Hände zu übergeben,
werde er durch die Vorschriften des § 1 auch durchaus
nicht berührt. Wenn man ernstlich innere Kolonisation
betreiben und besonders im Ossten die Ansetzung von
Bauern und ländlichen Arbeitern fördern wolle und auf
der anderen Seite auch der überzeugung sei, daß im
Westen eine gewisse Beschränkung der Zerschlagung des
Grundbesitzes sich förderlich erweisen könnte, dann habe
man alle Veranlassung, den Vorschlägen der Staatsregierung
 nachzugehen und sie wenigstens daraufhin zu
prüfen, ob sie nicht in einer auch für die Staatsregierung
erträglichen und wirksamen Form zum Gesetz erhoben
werden könnten.
Der Unterstaatssekretär des Finangministeriums
 betonte die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß
die angesettten Leute auch wirtschaftlich bestehen könuten,
daß sie aber andererseits auch angemessen dafür bezahlten.
Nun dürfe nicht etwa bloß staatlich oder von Händlern
und Yerschlagern kolonisiert werden, sondern es sei nötig,
daß Gesellschaften wie die gemeinnützigen dazwischen
treten; bereits zu Anfang der Debatte sei gesagt worden,
es wäre jettt eigentlich allgemein anerkannt, daß die
gemeinnützige Form der Siedlungsgesellschaften die richtige
wäre, um die innere Kolonisation in die Hand zu nehmen.
Nun sei es ihm nicht ganz erklärlich, warum
einheitlih, von allen Parteien ausgesprochen worden
sei, daß auch die gemeinnützigen Gesellschafsten der
Genehmigungspflicht unterliegen sollten. Einzelne der
Herren dürften vielleicht das Wirken dieser Gesellschaften
nicht genügend kennen oder über ihre Organisation nicht
ausreichend informiert sein. Der zehnte Redner habe
z. B. gesagt, er sei zwar ein Gegner der Genehmigung,
aber wenn die Genehmigung ausgesprochen würde, dann
müßten auch die gemeinnützigen Gesellschaften unter die
Genehmigung gestellt werden, weil der Staat so gut wie
gar keinen Einfluß auf sie hätte. Nun ssei in dem von
der Staatsregierung vorgelegten Material hinsichtlich der
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften ausgeführt worden:
Der Staat hat Sitz und Stimme im Aufsichtsrat.
 Ihm steht das Recht der Bestätigung der
Wahlen des Vorsittenden des Aufsichtsrats und
seines Stellvertreters und der Wahlen, der
Anstellungsbedingungen und der Diiensstanweisungen
 der Geschäftsführer zu. Er kann
jederzeit Einsicht in die Bücher und die gesamte
 Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen.
Ohne seine Zustimmung können die Satzungen
nicht geändert werden. Er kann in gewissen
Fristen die Auflösung der Gesellschaft verlangen;
dann ist die Verwendung des nach Auszahlung
der Stammeinlagen vorhandenen Gefellschaftsvermögens
 an seine Zustimmung gebunden.
Einen maßgebenden Einfluß übt der Staat aber
dadurch aus, daß die Landgesellschaften von ihm
finanziell abhängen; er ist der Geldgeber für
alle Bedürfnisse des Ansiedlungsgeschäfts (Rentenbankkredit,
 Zwischenkredit, Beihilfen).
            
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