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Das ist die Auffassung, die sich aus der Sachlage notwendig
ergeben muß. Die Zeit zwischen der letzten regelmäßigen und der
Liquidationseröffnungsbilanz darf rechnerisch nicht verschwinden,
nicht in der Liquidationsperiode aufgehen, der «sie nicht angehört.
Das Gesetz sagt nichts von einer Zwischen- oder Schlußbilanz. Es
kennt nur die Bewertungsbilanz und hält es offenbar für unnütz,
außer der durch die Liquidation bedingten Bewertung noch eine an-
dere vorzunehmen, die sich durch die Annahme des Fortbestandes
bestimmen müßte. Die letztere ist in der Tat unnötig, nicht aber die
Ermittlung des Ertrags der Zwischenzeit. In der Praxis mag häufig
kein Interesse an dem geschäftlichen Ergebnis der Zwischenzeit und
keine Lust, die Arbeit seiner Feststellung auszuführen, bestehen, sei
es, weil die Zwischenzeit kurz ist, Interessen Dritter nicht in Frage
kommen, die Gesellschafter zu ihren verhältnismäßig nicht bedeu-
tenden Anteilen an dem Ertrag der Zwischenzeit später ohnehin
durch die Liquidation gelangen, sei es, weil das Unternehmen bereits
vorher mit Verlust arbeitete und Niemandem an der Kenntnis des
Verlustes der Zwischenzeit etwas gelegen ist. Wird infolgedessen
die Schlußbilanz unterlassen, so erfährt man nichts Genaueres über
das Ergebnis der Zwischenzeit, auch nicht aus einer Vergleichung
der letzten Kapitalnachweisung mit der die Liquidation eröffnenden,
denn die Grundsätze der Aufstellung sind dazu zu verschieden
Ob eine Schlußbilanz nun aufgestellt sein mag oder nicht, so
kommt in jedem Falle: die Überführung der Konten der Bilanzrech-
nung auf den Stand der Liquidationskapitalnachweisung in Frage.
Notwendig ist eine solche, im Falle eine Schlußbilanz aufgestellt
wurde, nicht. Durch diese wurde die Buchhaltung des Erwerbs-
unternehmens geschlossen. Es setzt nunmehr die Buchhaltung des
Auflösungsbetriebs ein. Gleicht sich z. B. das Konto des Handels-
wertes A durch die Einstellung des Werbungswertes des Bestandes
von 15 000 Mark aus, und konnte die Liquidationskapitalnachweisung
diesen Handelswert nur mit 10 000 Mark ansetzen, daher das neue
Konto dieses Handelswertes über Liquidationseröffnungskonto nur
mit_diesem Betrage belasten:
Soll Handelswert A Haben
An Bilanzkonto alt M. 20.000 Von Verschiedenen, Ver-
„ Verschiedene, Werbung 4.000 wertung M. 10.000
„_Ertragskonto 1.000 „ Schlußbilanzkonto 15.000
M. 25.000 M. 25.000
| An Liquidationseröffnungs-
; konto M. 10.000 - N
so erkennt man sofort, daß hier eine Liquidationsminderbewertung
von 5000 Mark zu Grunde liegt. Näher liegt es aber, den Übergang
des Erwerbsunternehmens in den Liquidationszustand auch buchhal-
terisch in die Erscheinung treten zu lassen. Dann muß man die Li-
quidationsbewertung als Umstellung gegenüber der ordentlichen
Bilanz auffassen und unter Benutzung eines Konto der Liquida-
19€