Full text: Wirtschaft als Leben

zu) 1° Se 
Das ist die Auffassung, die sich aus der Sachlage notwendig 
ergeben muß. Die Zeit zwischen der letzten regelmäßigen und der 
Liquidationseröffnungsbilanz darf rechnerisch nicht verschwinden, 
nicht in der Liquidationsperiode aufgehen, der «sie nicht angehört. 
Das Gesetz sagt nichts von einer Zwischen- oder Schlußbilanz. Es 
kennt nur die Bewertungsbilanz und hält es offenbar für unnütz, 
außer der durch die Liquidation bedingten Bewertung noch eine an- 
dere vorzunehmen, die sich durch die Annahme des Fortbestandes 
bestimmen müßte. Die letztere ist in der Tat unnötig, nicht aber die 
Ermittlung des Ertrags der Zwischenzeit. In der Praxis mag häufig 
kein Interesse an dem geschäftlichen Ergebnis der Zwischenzeit und 
keine Lust, die Arbeit seiner Feststellung auszuführen, bestehen, sei 
es, weil die Zwischenzeit kurz ist, Interessen Dritter nicht in Frage 
kommen, die Gesellschafter zu ihren verhältnismäßig nicht bedeu- 
tenden Anteilen an dem Ertrag der Zwischenzeit später ohnehin 
durch die Liquidation gelangen, sei es, weil das Unternehmen bereits 
vorher mit Verlust arbeitete und Niemandem an der Kenntnis des 
Verlustes der Zwischenzeit etwas gelegen ist. Wird infolgedessen 
die Schlußbilanz unterlassen, so erfährt man nichts Genaueres über 
das Ergebnis der Zwischenzeit, auch nicht aus einer Vergleichung 
der letzten Kapitalnachweisung mit der die Liquidation eröffnenden, 
denn die Grundsätze der Aufstellung sind dazu zu verschieden 
Ob eine Schlußbilanz nun aufgestellt sein mag oder nicht, so 
kommt in jedem Falle: die Überführung der Konten der Bilanzrech- 
nung auf den Stand der Liquidationskapitalnachweisung in Frage. 
Notwendig ist eine solche, im Falle eine Schlußbilanz aufgestellt 
wurde, nicht. Durch diese wurde die Buchhaltung des Erwerbs- 
unternehmens geschlossen. Es setzt nunmehr die Buchhaltung des 
Auflösungsbetriebs ein. Gleicht sich z. B. das Konto des Handels- 
wertes A durch die Einstellung des Werbungswertes des Bestandes 
von 15 000 Mark aus, und konnte die Liquidationskapitalnachweisung 
diesen Handelswert nur mit 10 000 Mark ansetzen, daher das neue 
Konto dieses Handelswertes über Liquidationseröffnungskonto nur 
mit_diesem Betrage belasten: 
Soll Handelswert A Haben 
An Bilanzkonto alt M. 20.000 Von Verschiedenen, Ver- 
„ Verschiedene, Werbung 4.000 wertung M. 10.000 
„_Ertragskonto 1.000 „ Schlußbilanzkonto 15.000 
M. 25.000 M. 25.000 
| An Liquidationseröffnungs- 
; konto M. 10.000 - N 
so erkennt man sofort, daß hier eine Liquidationsminderbewertung 
von 5000 Mark zu Grunde liegt. Näher liegt es aber, den Übergang 
des Erwerbsunternehmens in den Liquidationszustand auch buchhal- 
terisch in die Erscheinung treten zu lassen. Dann muß man die Li- 
quidationsbewertung als Umstellung gegenüber der ordentlichen 
Bilanz auffassen und unter Benutzung eines Konto der Liquida- 
19€
	        
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