Full text: Niederlande

Ih 
§2 
Z7 
hr 
Bezeichnung der Waren 
monteerde] Verdeckte und die für solche 
Berdecke oder Teile von Verdecken er- 
wendeten Gerippe [Gestelle], und mit Ösen 
versehene Verdeckbezüge, sowie Kinder- 
ftühle, Kinderlaufstühle und Kinderlauf- 
hittér ... :.... 
Sonderbestimmungen. 
1. Als Metalldrahtspeichen sind nur die 
Speichen zu betrachten, deren größtes Quer- 
durchschnittsmaß 5 mm oder weniger beträgt. 
2. Nicht mit Achse, Verdeck, Steuer- oder 
Zieheinrichtung versehene Obergesstelle sind 
nach Maßgabe ihrer Zusammensetzung gemäß 
Position 13 oder Position 82 zu verzollen. 
Kleider und Kleidungsstücke, Anzug- und 
Bekleidungszubehöre ............ 
Sonderbestimmungen. 
1. Zu dieser Position gehören, mit Aus- 
nahme der Waren, die der Umschreibung der 
Positionen 15, 20, 51, 53 oder 108 ent- 
sprechen, ungeachtet ihrer Art, alle Waren, 
die Teile der Kleidung oder der Toilette dar- 
stellen (einschließlich der Nacht- und Unter- 
kleidung; Schürzen und Lätzchen; Spitzen- 
tücher [fichuss, Umschlagtücher [Schals], Hals- 
tücher [boufkantes] und Beffchen; Boas und 
Kragen aus Pelznachahmungen; Veoiles, 
Schleier; Halsbinden und Schleifen; Gürtel, 
Schmuckgurte und Schärpen; Vorhemden 
[fkronts]; Kragen und Manschetten; Hosen- 
träger, Strumpfhalter und Strumpfbänder; 
Ärmel- und Rocthalter; Kragen- und Hosen- 
federn; Hosenklemmen; Tuch-, Halsbinden- 
und Schnürsenkelkneifer[-nestel]; Büstenformer 
und Mieder; mit Nessteln versehenen Schnür- 
senkel; Gummistrümpfe, Schwimmwesten und 
Schwimmgürtel und ähnlicher Gegenstände). 
2. Taucheranzüge, auch wenn sie ohne 
Helm oder Schuhe eingeführt werden, sind 
von dem gemäß dieser Position zu erhebenden 
Einfuhrzolle befreit. 
Farben und Farbstoffe, angerührt oder 
nicht angerührt (einschließlich der Tinte, 
Bläue, Schwärze, Käse- und Butterfarbe, 
Firnisse, Lacke und WMetallpulver); ver- 
packt oder in Tafelform ...... .......... 
Sonderbestimmungen. 
1. Auf Papier geheftete oder geklebte Farben 
und Farbstoffe, die dazu bestimmt sind, durch 
Abdruck oder auf ähnliche Art und Weise auf 
andre Gegenstände übertragen zu werden, 
sind gemäß Position 97 zu verzollen. 
2. Blattgold, Blattssilber und andre als 
Farbstoffe verwendete Blattmetalle in Heftchen 
| gehören nicht zu dieser Position. 
" H3. Bronzefolien, die in Bogen eingeführt 
werden und aus einer an einen Klebstoff ge- 
bundenen Lage Hinkoxyd bestehen, und bei 
denen der Klebstoff die Rückseite der Bogen 
ausmacht, während über die Zinkoxydlage eine 
Lage Metallpulver gebracht ist, sind von dem 
gemäß dieser Position zu zahlenden Einfuhr- 
zolle befreit, auch wenn die Bogen zwischen 
Fließpapier verpackt sind. 
1:5 Zoll 
Wert | 8 v H 
K v H 
K v H 
Q 
R 
é 
ST 
69 
70 
B ez eichnung d er Waren 
Knöpfe und Schnallen (einschließlich der 
Manschetten, Vorhemd-, Kragen- und 
andrer Kleiderknöpfe, Hosenträgerknöpfe, 
Posamentierknöpfe, Wagen-, Möbel- und 
Abzeichenknöpfe, Druckknöpfe, sogenannter 
netzukes [Einsteckknöpfe als Ordensab- 
zeichen (Rossetten]*; oder Tragknöpfe, 
Gürtel-, Hut-, Schuh- und Sattlerschnallen 
und ähnlicher Knöpfe , und Schnallen); 
sowie Haken und Ösen und Drutk- 
verschlüisse und Teile von Haken und Ösen 
und Drutckverschlüssen, Teile von Haken- 
schnallen und von mit einem Stift schließen- 
den Knöpfen für Kleider und Kleidungs- 
stücke, Federringe zum Befestigen von 
Kuöpfen an Kleidungsstücken ohne Faden 
oder Garn, und hölzerne Knopfformen. .. 
Sonderbestimmungen. 
1. Sogenannte Schuhhaken für Schnür- 
stiefel sind nicht als Knöpfe zu betrachten. 
2. Unter Hakenschnallen sind alle Schnallen 
tt ekehes die aus zwei besonderen Teilen 
estehen. . 
3. Als Haken und Ösen sind nicht nur die 
unter diesem Namen bekannten Handelsartikel 
zu betrachten, sondern alle Haken und Ösen, 
die wegen der darin vorhandenen Ösen oder 
Offnungen augenscheinlich dazu bestimmt sind, 
mit Garn oder Draht an Kleidungsstücken, 
Gardinen oder andren Waren festgeheftet zu 
werden, und die im Duyend oder, soweit sie 
im Satz [im Paar] (Haken und Öse) ein- 
geführt werden, für 1 Dutzend Paar ein Ge- 
wicht von 250 g oder weniger haben. 
Kuchen, Konfekt, Torten und Klein- 
gebäck und Zuckerwerk, und andre ähnliche 
Kuchen-, Konfekt- und Zuckerbäcterwaren, 
einschließlich der Waffeln und der Formen 
aus Waffelteig [die mit Tortenfüllung 
u. dgl. versehen werden], sogenannten 
Kaugummis und andrer Nässchereien, sowie 
Pastetenbäckerwaren, Biskuits, Kakao und 
Schokolade, die beiden letztgenaunten auch in 
aufgelöstem Zustand, und Schokoladenwaren. 
I. Ohne Saccharin oder andre künstliche 
Süßstoffe, und ohne Zucker, oder mit nicht 
mehr als 5 v H Zucker: 
verpackt oder in Tafelform .... .... „c- 
II. Zusammengesezt mit Saccharin oder 
andren künstlichen Süßstoffen oder mit mehr 
als 5 v H Zucker: 
A. vervackt ...... 
B. auf andre Art und Weise eingeführt: 
L. YU Hq gr ser arbren tenstichet 
2. mit mehr als 5 v H Zucker, soweit 
nicht unter Nr. I. fallend ..... ...4- 
Außerdem für die unter 2 genannten Waren, 
wenn der Zuckergehalt: 
a. pre): als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H 
eträßt ... „c ep u c s s U s css. sis sie s x 
Þþ. mehr als 10, jedoch nicht mehr als 25 v H 
beträat.. 2.44% .H%%.44554 Le 
Maßstab| 
Zoll 
Wert 
8 v H 
8 v H 
Wert 
und 
100 kg 
8 v H 
fl. 27,7 
Wert 
und 
100 kg 
Wert 
8 v H 
sl. H7,.5 
8 v H 
100 ks | fl. 2,70 
» q. 6,5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.