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§2
Z7
hr
Bezeichnung der Waren
monteerde] Verdeckte und die für solche
Berdecke oder Teile von Verdecken erwendeten
Gerippe [Gestelle], und mit Ösen
versehene Verdeckbezüge, sowie Kinderftühle,
Kinderlaufstühle und Kinderlaufhittér
... :....
Sonderbestimmungen.
1. Als Metalldrahtspeichen sind nur die
Speichen zu betrachten, deren größtes Querdurchschnittsmaß
5 mm oder weniger beträgt.
2. Nicht mit Achse, Verdeck, Steuer- oder
Zieheinrichtung versehene Obergesstelle sind
nach Maßgabe ihrer Zusammensetzung gemäß
Position 13 oder Position 82 zu verzollen.
Kleider und Kleidungsstücke, Anzug- und
Bekleidungszubehöre ............
Sonderbestimmungen.
1. Zu dieser Position gehören, mit Ausnahme
der Waren, die der Umschreibung der
Positionen 15, 20, 51, 53 oder 108 entsprechen,
ungeachtet ihrer Art, alle Waren,
die Teile der Kleidung oder der Toilette darstellen
(einschließlich der Nacht- und Unterkleidung;
Schürzen und Lätzchen; Spitzentücher
[fichuss, Umschlagtücher [Schals], Halstücher
[boufkantes] und Beffchen; Boas und
Kragen aus Pelznachahmungen; Veoiles,
Schleier; Halsbinden und Schleifen; Gürtel,
Schmuckgurte und Schärpen; Vorhemden
[fkronts]; Kragen und Manschetten; Hosenträger,
Strumpfhalter und Strumpfbänder;
Ärmel- und Rocthalter; Kragen- und Hosenfedern;
Hosenklemmen; Tuch-, Halsbindenund
Schnürsenkelkneifer[-nestel]; Büstenformer
und Mieder; mit Nessteln versehenen Schnürsenkel;
Gummistrümpfe, Schwimmwesten und
Schwimmgürtel und ähnlicher Gegenstände).
2. Taucheranzüge, auch wenn sie ohne
Helm oder Schuhe eingeführt werden, sind
von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzolle befreit.
Farben und Farbstoffe, angerührt oder
nicht angerührt (einschließlich der Tinte,
Bläue, Schwärze, Käse- und Butterfarbe,
Firnisse, Lacke und WMetallpulver); verpackt
oder in Tafelform ...... ..........
Sonderbestimmungen.
1. Auf Papier geheftete oder geklebte Farben
und Farbstoffe, die dazu bestimmt sind, durch
Abdruck oder auf ähnliche Art und Weise auf
andre Gegenstände übertragen zu werden,
sind gemäß Position 97 zu verzollen.
2. Blattgold, Blattssilber und andre als
Farbstoffe verwendete Blattmetalle in Heftchen
| gehören nicht zu dieser Position.
" H3. Bronzefolien, die in Bogen eingeführt
werden und aus einer an einen Klebstoff gebundenen
Lage Hinkoxyd bestehen, und bei
denen der Klebstoff die Rückseite der Bogen
ausmacht, während über die Zinkoxydlage eine
Lage Metallpulver gebracht ist, sind von dem
gemäß dieser Position zu zahlenden Einfuhrzolle
befreit, auch wenn die Bogen zwischen
Fließpapier verpackt sind.
1:5 Zoll
Wert | 8 v H
K v H
K v H
Q
R
é
ST
69
70
B ez eichnung d er Waren
Knöpfe und Schnallen (einschließlich der
Manschetten, Vorhemd-, Kragen- und
andrer Kleiderknöpfe, Hosenträgerknöpfe,
Posamentierknöpfe, Wagen-, Möbel- und
Abzeichenknöpfe, Druckknöpfe, sogenannter
netzukes [Einsteckknöpfe als Ordensabzeichen
(Rossetten]*; oder Tragknöpfe,
Gürtel-, Hut-, Schuh- und Sattlerschnallen
und ähnlicher Knöpfe , und Schnallen);
sowie Haken und Ösen und Drutkverschlüisse
und Teile von Haken und Ösen
und Drutckverschlüssen, Teile von Hakenschnallen
und von mit einem Stift schließenden
Knöpfen für Kleider und Kleidungsstücke,
Federringe zum Befestigen von
Kuöpfen an Kleidungsstücken ohne Faden
oder Garn, und hölzerne Knopfformen. ..
Sonderbestimmungen.
1. Sogenannte Schuhhaken für Schnürstiefel
sind nicht als Knöpfe zu betrachten.
2. Unter Hakenschnallen sind alle Schnallen
tt ekehes die aus zwei besonderen Teilen
estehen. .
3. Als Haken und Ösen sind nicht nur die
unter diesem Namen bekannten Handelsartikel
zu betrachten, sondern alle Haken und Ösen,
die wegen der darin vorhandenen Ösen oder
Offnungen augenscheinlich dazu bestimmt sind,
mit Garn oder Draht an Kleidungsstücken,
Gardinen oder andren Waren festgeheftet zu
werden, und die im Duyend oder, soweit sie
im Satz [im Paar] (Haken und Öse) eingeführt
werden, für 1 Dutzend Paar ein Gewicht
von 250 g oder weniger haben.
Kuchen, Konfekt, Torten und Kleingebäck
und Zuckerwerk, und andre ähnliche
Kuchen-, Konfekt- und Zuckerbäcterwaren,
einschließlich der Waffeln und der Formen
aus Waffelteig [die mit Tortenfüllung
u. dgl. versehen werden], sogenannten
Kaugummis und andrer Nässchereien, sowie
Pastetenbäckerwaren, Biskuits, Kakao und
Schokolade, die beiden letztgenaunten auch in
aufgelöstem Zustand, und Schokoladenwaren.
I. Ohne Saccharin oder andre künstliche
Süßstoffe, und ohne Zucker, oder mit nicht
mehr als 5 v H Zucker:
verpackt oder in Tafelform .... .... „c-II.
Zusammengesezt mit Saccharin oder
andren künstlichen Süßstoffen oder mit mehr
als 5 v H Zucker:
A. vervackt ......
B. auf andre Art und Weise eingeführt:
L. YU Hq gr ser arbren tenstichet
2. mit mehr als 5 v H Zucker, soweit
nicht unter Nr. I. fallend ..... ...4-Außerdem
für die unter 2 genannten Waren,
wenn der Zuckergehalt:
a. pre): als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
eträßt ... „c ep u c s s U s css. sis sie s x
Þþ. mehr als 10, jedoch nicht mehr als 25 v H
beträat.. 2.44% .H%%.44554 Le
Maßstab|
Zoll
Wert
8 v H
8 v H
Wert
und
100 kg
8 v H
fl. 27,7
Wert
und
100 kg
Wert
8 v H
sl. H7,.5
8 v H
100 ks | fl. 2,70
» q. 6,5