Full text: Niederlande

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§7 
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ß4. 
85 
B ez ei chnung d er Waren 
Zündhölzer aller Art; mit Ausnahme 
von bengalischen Streichhölzern und ähn- 
lichen, zu Position 140 gehörenden Waren; 
eneranzünder, auch Schnellfeueranzünder 
in der Hauptsache bestehend aus mit Hilfe 
von fettsaurer oder harzsaurer Seife in 
festen Zustand gebrachtem Mineralöl) und 
ht: vu uU ue 
r § 
[Heiz-]mittel . .. 
Körbe, Körbchen, Käfige, Brutkörbe, aus 
geflochtenen Weidenruten hergestellte Fisch- 
fangmittel [Fischreusen] und andre Gegen- 
stände, die ganz oder hauptsächlich aus ge- 
flochtenen Weidenruten, Rotan [rottings], 
Bambus, Binsen, Rohr [riet], Span, Stroh 
oder andren ähnlichen, geflochtenen Natur- 
erzeugnissen bestehen 
Sonderbestimmung. 
Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. Schwingen [Wannen, Geräte zum 
Schwingen, z. B. Futterschwingen]; 
b. Körbe und andre zu dieser Position ge- 
hörende, aus nicht weiter verarbeiteten, 
ungeschälten, gespaltenen oder nicht ge- 
spaltenen Weidenruten hergestellte Gegen- 
stände, soweit sie nicht mit einem Hängsel 
oder mit einem Metallgelenkband [-schar- 
Ur CEE dl 
Früchten und andre zu dieser Position 
gehörende Gegenstände, die aus Span 
hergestellt und mit einem Hängsel ver- 
sehen sind, vorausgesetzt, daß sie nicht 
mit einem Deckel versehen sind, wenn 
die für das Flechtwerk verwendeten 
Fstciten eine Breite von 2 em oder mehr 
aben. 
Mangeln [Wässcherollen], Waschmaschinen, 
Wringmasschinen und Waschbretter zum Zu- 
richten und Waschen von Leiuenzeug, die 
unterschiedlich ein Gewicht von 125, 60, 
20 und 5 kr oder weniger haben, und 
Rollen für Wringmaschinen (Gummirollen 
auf einer Metall- oder andren Achse), die 
tir Gewicht von 3 kg oder weniger 
aben . .. 
. Lehrpuppen [man 
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Schnittwaren [manufacturen], Gewebe, 
Stoffe und Flechtwerk und Stickereien, 
Häkel-, Spitzen-, Knüpf- und Strickarbeiten 
vonallerlei Art(einschließlich dersogenannten 
Einsätze und Litzen [puntjes]; des Binde- 
bands [lint], Bands [band], der Spitzen 
[kant], Festons und Besätze; Mundtücher, 
Tischtücher, Handtücher, Taschentücher, 
Decken und Netze; Vorhanghalter, Fransen, 
tts] 
Wert 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
5 v H 
K v H 
| 
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Z? 
B ez eichnung d er Waren 
Quasten nnd Borten [passementen]; Slicke- 
reien mit vorgezeichnetem oder teilweisse 
ausgeführtem Stickmuster; derbedrnckten, be- 
malten oder gebatikten Stoffe, die mit Fett 
durchtränkt, mit Gummi, Glasgrus oder 
Sand bekleidet [überzogen], mit Graphit, 
Asphalt oder Teer bestrichen oder auf irgend- 
eine andre Art und Weise zu einem be- 
stimmten Zwecke geeignet gemacht sind; 
Stoffe, bei denen, wie bei JImitationsbast- 
band [Jmitationen von Bastbaud], die 
Fäden oder Fasern vermittels Leim oder 
andrem Klebstoff zusammengehalten werden; 
des Haarfilzes, Wollfilzes, Wachstuches, 
Ledertuches und ähnlicher Waren), sowie 
unterBeobachtung der Sonderbestimmungen, 
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] 
mit dieser oder jener [der obengenannten 
Waren] zusammengestellten Arbeiten und 
Gegenstände. 
I. Gewebe aus Jute und, mit Ausnahme 
von Geweben und Geflechten aus Stroh, 
Span, Holz, Binsen [Schilf] oder andren 
ähnlichen Naturerzeugnissen und von Waren 
in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden 
oder in Röhrenform, andre zu dieser Position 
gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die 
âuf je 10 Geviertzentimeter mehr als 30, je- 
doch nicht mehr als 200 Fäden haben, und 
die auf den Geviertmeter sür je zehn im Ge- 
| viertmeter vorkommende Fäden ein Gewicht 
U E Er hs; 
bearbeiteten, ausschließlich aus solchem Stoffe 
| beftehendven Sticken ... „„ „e eo g v on ey e qs 
| ]II. Nicht mit Bügelverschluß oder metallenen 
| Ösen, Ringen oder Nutenringen versehene Säcke 
' (einschließlich der Bettsäcke, Geld-, Wäsche-, 
Post- und Mustersäcke und ähnlicher Säcke), 
die aus den zu Nr. I gehörenden Stoffen an- 
gefertigt sind, auch wenn die Säcke innen mit 
Papier bekleidet oder beklebt sind ......... 
III. Weißes Baumwollband, sofern es auf 
Rollen eingeführt wird, die wenigstens 100 m 
enthalten und von denen bei der Beschau 
durch Besstellaufträge oder andren Schrift- 
wechsel einwandfrei nachgewiesen wird, daß 
es dazu bestimmt ist, als Rohstoff für die 
Zusammensetzung von Motoren und andren 
elektrotechnischen Waren verwendet zu werden 
IV. Die übrigen zu dieser Position ge- 
hörenden. Waren... . .. „. «3,51. swa\a . 
Sonderbestimmungen. 
I. Zu dieser Position gehören nicht: 
a. Gewebe und Geflechte und andre bei 
dieser Position genannte Waren, die aus- 
schließlich aus Metalldraht oder Metall- 
band hergestellt sind, das [seinerseits] 
nicht mit Papier, Geweben, Garn oder 
andren zu einer der Positionen 41, 85 
oder 97 gehörenden Substanzen ver- 
bunden ist; 
Waren, die zu einer der Positionen 11, 
26. Al, 51, 53, 67, 108, 123 oder 133, 
Nr. I gehören. 
tt Zoll 
Wert 
5 v H 
5 v H 
5 v H 
8 v H
	        
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