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§7
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B ez ei chnung d er Waren
Zündhölzer aller Art; mit Ausnahme
von bengalischen Streichhölzern und ähn-
lichen, zu Position 140 gehörenden Waren;
eneranzünder, auch Schnellfeueranzünder
in der Hauptsache bestehend aus mit Hilfe
von fettsaurer oder harzsaurer Seife in
festen Zustand gebrachtem Mineralöl) und
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[Heiz-]mittel . ..
Körbe, Körbchen, Käfige, Brutkörbe, aus
geflochtenen Weidenruten hergestellte Fisch-
fangmittel [Fischreusen] und andre Gegen-
stände, die ganz oder hauptsächlich aus ge-
flochtenen Weidenruten, Rotan [rottings],
Bambus, Binsen, Rohr [riet], Span, Stroh
oder andren ähnlichen, geflochtenen Natur-
erzeugnissen bestehen
Sonderbestimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. Schwingen [Wannen, Geräte zum
Schwingen, z. B. Futterschwingen];
b. Körbe und andre zu dieser Position ge-
hörende, aus nicht weiter verarbeiteten,
ungeschälten, gespaltenen oder nicht ge-
spaltenen Weidenruten hergestellte Gegen-
stände, soweit sie nicht mit einem Hängsel
oder mit einem Metallgelenkband [-schar-
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Früchten und andre zu dieser Position
gehörende Gegenstände, die aus Span
hergestellt und mit einem Hängsel ver-
sehen sind, vorausgesetzt, daß sie nicht
mit einem Deckel versehen sind, wenn
die für das Flechtwerk verwendeten
Fstciten eine Breite von 2 em oder mehr
aben.
Mangeln [Wässcherollen], Waschmaschinen,
Wringmasschinen und Waschbretter zum Zu-
richten und Waschen von Leiuenzeug, die
unterschiedlich ein Gewicht von 125, 60,
20 und 5 kr oder weniger haben, und
Rollen für Wringmaschinen (Gummirollen
auf einer Metall- oder andren Achse), die
tir Gewicht von 3 kg oder weniger
aben . ..
. Lehrpuppen [man
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Schnittwaren [manufacturen], Gewebe,
Stoffe und Flechtwerk und Stickereien,
Häkel-, Spitzen-, Knüpf- und Strickarbeiten
vonallerlei Art(einschließlich dersogenannten
Einsätze und Litzen [puntjes]; des Binde-
bands [lint], Bands [band], der Spitzen
[kant], Festons und Besätze; Mundtücher,
Tischtücher, Handtücher, Taschentücher,
Decken und Netze; Vorhanghalter, Fransen,
tts]
Wert
Zoll
8 v H
8 v H
5 v H
K v H
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S
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B ez eichnung d er Waren
Quasten nnd Borten [passementen]; Slicke-
reien mit vorgezeichnetem oder teilweisse
ausgeführtem Stickmuster; derbedrnckten, be-
malten oder gebatikten Stoffe, die mit Fett
durchtränkt, mit Gummi, Glasgrus oder
Sand bekleidet [überzogen], mit Graphit,
Asphalt oder Teer bestrichen oder auf irgend-
eine andre Art und Weise zu einem be-
stimmten Zwecke geeignet gemacht sind;
Stoffe, bei denen, wie bei JImitationsbast-
band [Jmitationen von Bastbaud], die
Fäden oder Fasern vermittels Leim oder
andrem Klebstoff zusammengehalten werden;
des Haarfilzes, Wollfilzes, Wachstuches,
Ledertuches und ähnlicher Waren), sowie
unterBeobachtung der Sonderbestimmungen,
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend]
mit dieser oder jener [der obengenannten
Waren] zusammengestellten Arbeiten und
Gegenstände.
I. Gewebe aus Jute und, mit Ausnahme
von Geweben und Geflechten aus Stroh,
Span, Holz, Binsen [Schilf] oder andren
ähnlichen Naturerzeugnissen und von Waren
in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden
oder in Röhrenform, andre zu dieser Position
gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die
âuf je 10 Geviertzentimeter mehr als 30, je-
doch nicht mehr als 200 Fäden haben, und
die auf den Geviertmeter sür je zehn im Ge-
| viertmeter vorkommende Fäden ein Gewicht
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bearbeiteten, ausschließlich aus solchem Stoffe
| beftehendven Sticken ... „„ „e eo g v on ey e qs
| ]II. Nicht mit Bügelverschluß oder metallenen
| Ösen, Ringen oder Nutenringen versehene Säcke
' (einschließlich der Bettsäcke, Geld-, Wäsche-,
Post- und Mustersäcke und ähnlicher Säcke),
die aus den zu Nr. I gehörenden Stoffen an-
gefertigt sind, auch wenn die Säcke innen mit
Papier bekleidet oder beklebt sind .........
III. Weißes Baumwollband, sofern es auf
Rollen eingeführt wird, die wenigstens 100 m
enthalten und von denen bei der Beschau
durch Besstellaufträge oder andren Schrift-
wechsel einwandfrei nachgewiesen wird, daß
es dazu bestimmt ist, als Rohstoff für die
Zusammensetzung von Motoren und andren
elektrotechnischen Waren verwendet zu werden
IV. Die übrigen zu dieser Position ge-
hörenden. Waren... . .. „. «3,51. swa\a .
Sonderbestimmungen.
I. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Gewebe und Geflechte und andre bei
dieser Position genannte Waren, die aus-
schließlich aus Metalldraht oder Metall-
band hergestellt sind, das [seinerseits]
nicht mit Papier, Geweben, Garn oder
andren zu einer der Positionen 41, 85
oder 97 gehörenden Substanzen ver-
bunden ist;
Waren, die zu einer der Positionen 11,
26. Al, 51, 53, 67, 108, 123 oder 133,
Nr. I gehören.
tt Zoll
Wert
5 v H
5 v H
5 v H
8 v H