Full text : Niederlande

I

..)
§7

Ô1

K2

B3

ß4.

85

B ez ei chnung d er Waren

Zündhölzer aller Art; mit Ausnahme
von bengalischen Streichhölzern und ähnlichen,
 zu Position 140 gehörenden Waren;
eneranzünder, auch Schnellfeueranzünder
in der Hauptsache bestehend aus mit Hilfe
von fettsaurer oder harzsaurer Seife in
festen Zustand gebrachtem Mineralöl) und
ht: vu uU ue
r §
[Heiz-]mittel . ..

Körbe, Körbchen, Käfige, Brutkörbe, aus
geflochtenen Weidenruten hergestellte Fischfangmittel
 [Fischreusen] und andre Gegenstände,
 die ganz oder hauptsächlich aus geflochtenen
 Weidenruten, Rotan [rottings],
Bambus, Binsen, Rohr [riet], Span, Stroh
oder andren ähnlichen, geflochtenen Naturerzeugnissen
 bestehen

Sonderbestimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. Schwingen [Wannen, Geräte zum
Schwingen, z. B. Futterschwingen];
b. Körbe und andre zu dieser Position gehörende,
 aus nicht weiter verarbeiteten,
ungeschälten, gespaltenen oder nicht gespaltenen
 Weidenruten hergestellte Gegenstände,
 soweit sie nicht mit einem Hängsel
oder mit einem Metallgelenkband [-schar-Ur
 CEE dl
Früchten und andre zu dieser Position
gehörende Gegenstände, die aus Span
hergestellt und mit einem Hängsel versehen
 sind, vorausgesetzt, daß sie nicht
mit einem Deckel versehen sind, wenn
die für das Flechtwerk verwendeten
Fstciten eine Breite von 2 em oder mehr
aben.

Mangeln [Wässcherollen], Waschmaschinen,
Wringmasschinen und Waschbretter zum Zurichten
 und Waschen von Leiuenzeug, die
unterschiedlich ein Gewicht von 125, 60,
20 und 5 kr oder weniger haben, und
Rollen für Wringmaschinen (Gummirollen
auf einer Metall- oder andren Achse), die
tir Gewicht von 3 kg oder weniger
aben . ..

. Lehrpuppen [man
Ehe! uu ! ; tr
0 . uur i liee:
beyyo VS :! zz n

Schnittwaren [manufacturen], Gewebe,
Stoffe und Flechtwerk und Stickereien,
Häkel-, Spitzen-, Knüpf- und Strickarbeiten
vonallerlei Art(einschließlich dersogenannten
Einsätze und Litzen [puntjes]; des Bindebands
 [lint], Bands [band], der Spitzen
[kant], Festons und Besätze; Mundtücher,
Tischtücher, Handtücher, Taschentücher,
Decken und Netze; Vorhanghalter, Fransen,

tts]

Wert

Zoll

8 v H

8 v H

5 v H

K v H

|

S

S
Z?

B ez eichnung d er Waren

Quasten nnd Borten [passementen]; Slickereien
 mit vorgezeichnetem oder teilweisse
ausgeführtem Stickmuster; derbedrnckten, bemalten
 oder gebatikten Stoffe, die mit Fett
durchtränkt, mit Gummi, Glasgrus oder
Sand bekleidet [überzogen], mit Graphit,
Asphalt oder Teer bestrichen oder auf irgendeine
 andre Art und Weise zu einem bestimmten
 Zwecke geeignet gemacht sind;
Stoffe, bei denen, wie bei JImitationsbastband
 [Jmitationen von Bastbaud], die
Fäden oder Fasern vermittels Leim oder
andrem Klebstoff zusammengehalten werden;
des Haarfilzes, Wollfilzes, Wachstuches,
Ledertuches und ähnlicher Waren), sowie
unterBeobachtung der Sonderbestimmungen,
die ganz oder hauptsächlich [überwiegend]
mit dieser oder jener [der obengenannten
Waren] zusammengestellten Arbeiten und
Gegenstände.
I. Gewebe aus Jute und, mit Ausnahme
von Geweben und Geflechten aus Stroh,
Span, Holz, Binsen [Schilf] oder andren
ähnlichen Naturerzeugnissen und von Waren
in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden
oder in Röhrenform, andre zu dieser Position
gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die
âuf je 10 Geviertzentimeter mehr als 30, jedoch
 nicht mehr als 200 Fäden haben, und
die auf den Geviertmeter sür je zehn im Ge-|
 viertmeter vorkommende Fäden ein Gewicht
U E Er hs;
bearbeiteten, ausschließlich aus solchem Stoffe
| beftehendven Sticken ... „„ „e eo g v on ey e qs
| ]II. Nicht mit Bügelverschluß oder metallenen
| Ösen, Ringen oder Nutenringen versehene Säcke
' (einschließlich der Bettsäcke, Geld-, Wäsche-,
Post- und Mustersäcke und ähnlicher Säcke),
die aus den zu Nr. I gehörenden Stoffen angefertigt
 sind, auch wenn die Säcke innen mit
Papier bekleidet oder beklebt sind .........
III. Weißes Baumwollband, sofern es auf
Rollen eingeführt wird, die wenigstens 100 m
enthalten und von denen bei der Beschau
durch Besstellaufträge oder andren Schriftwechsel
 einwandfrei nachgewiesen wird, daß
es dazu bestimmt ist, als Rohstoff für die
Zusammensetzung von Motoren und andren
elektrotechnischen Waren verwendet zu werden
IV. Die übrigen zu dieser Position gehörenden.
 Waren... . .. „. «3,51. swa\a .

Sonderbestimmungen.
I. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Gewebe und Geflechte und andre bei
dieser Position genannte Waren, die ausschließlich
 aus Metalldraht oder Metallband
 hergestellt sind, das [seinerseits]
nicht mit Papier, Geweben, Garn oder
andren zu einer der Positionen 41, 85
oder 97 gehörenden Substanzen verbunden
 ist;
Waren, die zu einer der Positionen 11,
26. Al, 51, 53, 67, 108, 123 oder 133,
Nr. I gehören.

tt Zoll

Wert

5 v H

5 v H

5 v H

8 v H
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.