Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Beitragspflichtigen erworben werden müssen, in Quit - 
tungs karten ; beide Systeme haben ihre Vorzüge 
und Nachteile, das erstere, daß die Beiträge vollständiger 
eingehen, das letztere, daß sich die Beteiligten mehr um 
ihre Versicherung kümmern. Die Barentrichtung besieht 
bei uns in der Kranken- und in der Unfallversicherung, 
die Entrichtung durch Markenkleben in der Invaliden- und 
in der Angestelltenversicherung. Theoretisch können die 
Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je nach 
ihrem Anteilverhältnis eingefordert oder es kann der 
Arbeitgeber zunächst für den ganzen Beitrag haftbar 
gemacht und für berechtigt erklärt werden, den Anteil des 
Arbeitnehmers am Lohn in Abzug zu bringen. Letzteres 
System empfiehlt sich wegen der größeren Billigkeit der 
Einziehung und der Vermeidung von Verlusten und besteht 
überall in unserer Gesetzgebung. 
Die Aufbringung der Mittel kann nach zwei ver- 
schiedenen versicherungstechnischen Systemen erfolgen, dem 
sogenannten U ml ag e - oder dem sogenannten K api - 
tald ec ung s- od er Prämiendecungsver - 
f a h r en. Beim ersten System geht man aus vom Bedarf 
der Vergangenheit und verteilt erst etwa im Jahr nach der 
Verausgabung die entstandenen Lasten auf die Beitrags- 
pflichtigen nach einem bestimmten Maßstabe. Beim zweiten 
System geht man aus vom mutmaßlichen Bedarf der Zu- 
kunft und rechnet nun nach versicherungstechnischen Grund- 
säten aus: Wie hoch müssen gleichbleibende Beiträge sein, 
um nach der Invaliditäts- und Lebenswahrscheinlichkeit 
vermutlich entstehende Leistungen in Zukunft sicher decken 
zu können. Bei wirtschaftlich stabilen Verhältnissen ist 
das Kapitaldeckungsverfahren vorzuziehen, weil es eine 
gleichbleibende Belastung in Gegenwart und Zukunft er- 
möglicht, während das Umlageverfahren (weil mehr neue 
Lasten jedes Jahr hinzukommen als alte wegfallen) ein 
fortwährendes Steigen der Umlageprozentsätze im Gefolge 
hat und so die Gegenwart entlastet und die Zukunft be- 
lastet. Freilich läßt sich das Kapitaldeckungsverfahren in 
Zeiten fortwährender Aenderung des Geldwerts und der 
Einkommensverhältnisse, wie wir sie bis vor kurzem 
hatten, nicht restlos aufrechterhalten; eine Mischung mit 
Gedanken des Umlageverfahrens ist nötig. Unsere Gesetz-
	        
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