gebung kennt das Umlageverfahren in der Unfallversicherung,
das Kapitaldecktungsverfahren in der Invalidenund
in der Angestelltenversicherung, hier freilich neuerlich
in einer äußerlich nicht erkennbaren Mischung mit Gedanken
des Umlageverfahrens.
7. Recht spr e < u ng.
Für die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in der
Sozialversicherung besteht ein besonderer Apparat von
Fachbehörden in einem dreifachen Stufenbau: untere
Stufe: Versicherungsamt; mittlere Stufe: Oberversicherungsamt;
obere Stufe: Reichs- oder Landesversicherungsamt.
Doch geschieht die Festsezung der Leistungen in der
Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung in erster
Instanz durch die Versicherungsträger. Bei der Rechtsprechung
wirken in weitem Maß neben Fachbeamten als
Vorsitzenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in
gleicher Zahl als Beisiter mit. Dieses System sichert durch
die Verwertung der praktischen Erfahrung der Laien das
Höchstmaß einer gerechten Rechtsprechung und stärkt zugleich
das Vertrauen der beteiligten Laienkreise in die
Rechtsprechung. Das Verfahren ist eine Abart des Verwaltungsssstreitverfahrens
und nach dessen Grundsätzen
geregelt (Prinzip der Offizialität-Ermittlung der Wahrheit
von Amts wegen im Gegensatz zum Parteibetrieb im
Zivilprozeß). Vertreter, auch Rechtsanwälte, sind vor den
Verssicherungsbehörden zugelassen. Winteltonsulenten sind
ausgeschlossen. Nebeneinander bestehen zwei Verfahrensweisen,
das Beschluß- und das Spruchverfahren, die sich
jedoch nur wenig unterscheiden, vor allem dadurch, daß im
Beschlußverfahren nicht öffentlich verhandelt wird. Im
Spruchverfahren wird kontradiktorisch verhandelt. Rechtsmittel
sind, je nachdem es sich um Beschluß- oder Spruchverfahren
handelt, die Beschwerde und weitere Beschwerde
und die Berufung und die Revision oder der
Rekurs.
Bald können zwei, bald nur eine Rechtsmittelinstanz
angerufen werden. Vereinzelt entscheidet eine Instanz
endgültig. Im Spruchverfahren bestehen im allgemeinen
drei Instanzen, doch kann die dritte Instanz, abgesehen
von der Unfallverssicherung, wo das Rechtsmittel zur
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