Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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ziffer bei Betriebskrankenkassen 100 bezw. 50). Zugelassen g 239
werden auch weiter unter Umständen die vor der Reichsversicherungsordnung
 bereits errichteten ber u fli ch
gegliederten Ortskrankenkassen (Besondere Ortskrankenkassen).

2. Kassenzug e h örigk eit (Mitgliedschaft).
Bei versicherungs pflichtig en Mitgliedern § 306
beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in die versicherungspflichtige
 Beschäftigung und endigt mit dem Austritt
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder mit
dem Uebertritt zu einer anderen Kasse, ohne daß es einer
besonderen Meldung bedürfte. Immerhin ist im Interesse
der Klarstellung der Anspruchsberechtigung, der gleichmäßigen
 Beiziehung der Arbeitgeber zu Beiträgen und der
Vermeidung von Leistungen an nicht mehr Bezugsberechtigte
den Arbeitgebern von Versicherungspflichtigen, die Orts-,
Land- und Innungskrankentassen zugehören, die Pflicht
auferlegt, diese binnen drei Tagen nach dem Eintritt in die g 317
Beschäftigung bezw. Austritt aus der Beschäftigung beim
Vorstand der Kasse bezw. einer Meldestelle zu melden.
Bei Verletzung dieser Pflicht kann Bestrafung eintreten; g 580
außerdem sind bei Versäumung der Abmeldung die Bei- g 397
träge bis zur ordnungsmäßigen Abmeldung längstens
aber für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden
weiterzubezahlen. Indes kann der Kassenvorstand mit den s 318b
Inhabern von Betrieben, für welche die Beiträge nach
dem wirklichen Arbeitsverdiensst bemesssen werden, vereinbaren,
 daß sie Listen über den den Versicherten gezahlten
Entgelt an den Zahltagen einreichen und ihre Bücher und
Belege für den Kassenvorstand zur Nachprüfung dieser
Listen offenhalten. Solange diese Vereinbarung eingehalten
 wird, fällt dann die Meldepflicht fort. Anders ist
die Regelung bei unstän dig beschäftigt en Personen
 erfolgt; als solche gelten Personen, bei denen die § 441
Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder der
Natur der Sache nach beschräünkt zu sein pflegt oder im
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (z. B. Waschfrauen,
 die heute hier, morgen dort arbeiten). Hier be- g 442 Ahs. 3
ginnt die Mitgliedschaft und damit die Anspruchsberechtiqung
 erst mit Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis,

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