Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Im Bereich der Se eunf all v er s i < e r un g sind ss 1046 ff.
einbezogen gewisse mit der Seeschiffahrt in Verbindung
stehende Betriebe.
'‘ 2. Versicherte Personen.
a) Zwangs versichert (verssicherungspflichtig)
sind: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
 Werkmeister, Techniker, alle nunmehr ohne Rücksicht
 auf Gehaltshöhe.
. Versicherungspflicht bedeutet auch im Bereich der Un- $544, § 546,
fallversicherung Versichertsein, d. h. bei Beschäftigung in § 923, § 924,
einem unfallversicherten Betrieb bestehen gegebenenfalls ßere
Ansprüche, auch wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb fais z !
nicht gemeldet und niemals Umlagen gezahlt hat. Die
Versicherung erstreckt sich für das Gesamtgebiet der Unfallversicherung
 auch auf häusliche und andere Dienste,
zu denen Versicherte bei dem Unternehmer oder desssen
Beauftragten herangezogen werden. Gleichgültig ist in
der Unfallversicherung im Gegensatz zu den übrigen Versicherungszweigen,
 ob der im Betrieb Beschäftigte ein Entgelt
 bezieht oder nicht, ja ssogar ob ein eigentliches
Arbeitsverhältnis vorhanden ist oder nicht. Sogar Personen,
 die in Notfällen unaufgefordert eingreifen, sind
gegebenenfalls anspruchsberechtigt. Im übrigen kommt
es auch hier nicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Staatsangehörigkeit an.
b) Für versicherungspflichtig k ö n n e n durch Satzung § z48. 8 92
des Versicherungsträgers erklärt werden: selb- 1:99 f
ständige Betriebsunternehmer und Hausgewerbetrei- g 1034
bende. Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
 kann die Verssicherungspflicht auf Betriebsunternehmer
 auch durch Landesgesetz ausgedehnt werden.
Davon ist z. B. in Bayern Gebrauch gemacht;
c) Freiwillige Versich erung ist zugelassen g 550, g 927,
für Betriebsunternehmer. § 1061
d) Endlich kennt die Unfallversicherung auch, wenn die
Satzung das zuläßt, eine Einbeziehung in die Versiche- §552, § 929
rung dur <h den Willensaktt dritter Per- siff.1,51064
so n en, z. B. im Betrieb beschäftigter, aber nicht ver- Ziff. 1
sicherter Personen durch den Betriebsunternehmer, nicht
im Betrieb besschäftigter, aber die Betriebsstelle besuchender
 Personen (z. B. Frauen, die Essen zutragen), durch
            
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