Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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stimmung des Reichsrats die Unfallversicherung auf bestimmte
 gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen; von
dieser Möglichkeit ist jekt Gebrauch gemacht durch Verordnung
 der Reichsregierung über Ausdehnung der Unfallversicherung
 auf gewerbliche Berufskrankheiten vom
12. Mai 1925 (R. G. Bl. I S. 69).. Dadurch ist die Unfallversicherung
 erstreckt auf folgende gewerbliche Berufskrankheiten:
 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen,
 Erkrankungen durch Phosphor, Erkrankungen
durch Quecksilber und seine Verbindungen, Erkrankungen
durch Arsen und seine Verbindungen, Erkrankungen durch
Benzol oder seine Homologen, Erkrankungen durch Nitround
 Amidoverbindungen der aromatischen Reihe, Erkrankungen
 durch Schwefelkohlenstoff, Erkrankungen an
Hautkrebs durch Ruß, Parafin, Teer, Anthrazen, Pech
und verwandte Stoffe, Grauer Star bei Glasmachern, Erkrankungen
 durch Röntgenstrahlen und andere strahlende
Energie, Wurmkrankheit der Bergleute, Schneeberger
Lungenkrantheit;
b) Schädigungen infolge ungünstiger Einflüsse ungesunder
 Betriebsstätten oder infolge ungünstiger Witterung,
 z. B. Rheumatismus infolge von Feuchtigkeit in den
Arbeitsräumen, Gesichtslähmung infolge des bei einem
Brückenbau herrschenden Zuges;
c) Allmählich bei der Betriebsart entstehende äußere
oder innere Verletzungen, sowie allmähliche Abnutzung
der körperlichen Kräfte und allmähliche Verschlimmerung
krankhafter Anlagen. Hierher gehören nach der herrschenden
 Auffassung die gewöhnlichen Leisstenbrüche, weil
nach ärztlicher Anschauung zumeist Bruchanlage vorhanden
 ist und der Arbeitsprozeß nur die Gelegenheit,
nicht die Ursache für den Bruchaustritt bildet.
Positiv ist Voraussezung eines Betriebsunfalles
ein s a < l i < e r Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb,
 d. h. der Betroffene muß zur Zeit des Unfalls bei
dem Betrieb beschäftigt gewesen, seine Tätigkeit muß unmittelbar
 oder mittelbar durch den Betrieb veranlaßt
sein. Es muß sich also um Betriebsarbeiten handeln, ein
Begriff, der aber ziemlich weit gefaßt werden muß. Dazu
 gehören auch das Beischaffen von Getränken und
Speisen zur Fabrikkantine, das Aufziehen von Fahnen
            
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