Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

111 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
e) für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom 
Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses eine Steuererklärung be- 
sonders verlangt wird. 
Die Steuererklärung ist vom Inhaber des Betriebes abzugeben, 
und zwar in der Zeit vom 29. März bis 10. April 1926. Diese Frist 
konnte auf Grund einer durch die Minister gegebenen Ermächtigung 
vom 30. März 1926 + I]] A. 4111 ~ von den Vorsitzenden der 
Steuerausschüsse a l l g em e in bis zum 24. April 1926 verlängert 
werden. Im Einzelfall z. B., wenn der Abschluß noch nicht 
fertiggestellt oder die Géueralp?rjanmung die Bilanz noch nicht ge- 
tehtrigt ha: kann der Vorsitzende auch über den 24. April hinaus 
Hrist gewähren. 
2. is Vorsitzende des Steuerausschusses kann die Steuererklärung 
pq zer. let tevt4 ert lezte Suuapsht ecehe. 
FFB g fue Steuerpflicht gegeben ist (RFH. Bd. 6 S. 245). y 
Zu Abj. 2. 
3. Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, die darauf bezüglichen Be- 
schlüsse der Generalversammlung und Bilanzen haben die hier ge- 
nannten Unternehmen ohne Aufforderung einzureichen. Gemeint sind 
hier nur gewerbliche Unternehmen oder diesen nach § 1 Abs. 3 gleich- 
sesteite |fsterathcucn, f dann, wenn sie auf Grund des § 2 von der 
euer f 
“mee stcuer für die Einreichung ist nicht vorgesehen. Es muß des- 
halb angenommen werden, daß die Einreichung sofort nach Genehmi- 
gung der Abschlüsse durch die zuständigen Organe zu erfolgen hat. 
Daß auch von gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die in anderer 
Form betrieben werden, die Steuerausschüsse diese Veranlagungsunter- 
lagen einfordern können, geht aus g 32 der Verordnung in Verbindung 
mit §§ 168 ff. AO. hervor. 
§ 30 
über den veranlagten Steuergrundbetrag erteilt der Borsitzende 
des Steuerausschusses dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Ver- 
anlagungsbescheid. 
1. Aus dem Veranlagungsbesscheid m u ß die Höhe der Steuergrund- 
beträge hervorgehen, d. h. der Steuergrundbetrag nach dem Ertrage 
und s. Steuergrundbetrag nach dem Gewerbekapital oder, falls die 
hebeberechtigte Gemeinde die Bemessungsgrundlage nach der Lohnsumme 
gewählt hat, der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme. Jm all- 
gemeinen wird nur nach Ertrag und Kapital o d e r nach Ertrag und 
Lohnsumme zu veranlagen sein. Doch wird in den Fällen, in denen 
ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, 
häufig auch für dieses Unternehmen die Veranlagung nach Ertrag, 
Kapital u n d Lohnsumme erforderlich werden, nämlich dann, wenn nicht 
e! beteiligten Gemeinden die gleiche Bemessungsgrundlage gewählt 
aben. 
VH
	        
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