111 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
e) für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom
Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses eine Steuererklärung be-
sonders verlangt wird.
Die Steuererklärung ist vom Inhaber des Betriebes abzugeben,
und zwar in der Zeit vom 29. März bis 10. April 1926. Diese Frist
konnte auf Grund einer durch die Minister gegebenen Ermächtigung
vom 30. März 1926 + I]] A. 4111 ~ von den Vorsitzenden der
Steuerausschüsse a l l g em e in bis zum 24. April 1926 verlängert
werden. Im Einzelfall z. B., wenn der Abschluß noch nicht
fertiggestellt oder die Géueralp?rjanmung die Bilanz noch nicht ge-
tehtrigt ha: kann der Vorsitzende auch über den 24. April hinaus
Hrist gewähren.
2. is Vorsitzende des Steuerausschusses kann die Steuererklärung
pq zer. let tevt4 ert lezte Suuapsht ecehe.
FFB g fue Steuerpflicht gegeben ist (RFH. Bd. 6 S. 245). y
Zu Abj. 2.
3. Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, die darauf bezüglichen Be-
schlüsse der Generalversammlung und Bilanzen haben die hier ge-
nannten Unternehmen ohne Aufforderung einzureichen. Gemeint sind
hier nur gewerbliche Unternehmen oder diesen nach § 1 Abs. 3 gleich-
sesteite |fsterathcucn, f dann, wenn sie auf Grund des § 2 von der
euer f
“mee stcuer für die Einreichung ist nicht vorgesehen. Es muß des-
halb angenommen werden, daß die Einreichung sofort nach Genehmi-
gung der Abschlüsse durch die zuständigen Organe zu erfolgen hat.
Daß auch von gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die in anderer
Form betrieben werden, die Steuerausschüsse diese Veranlagungsunter-
lagen einfordern können, geht aus g 32 der Verordnung in Verbindung
mit §§ 168 ff. AO. hervor.
§ 30
über den veranlagten Steuergrundbetrag erteilt der Borsitzende
des Steuerausschusses dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Ver-
anlagungsbescheid.
1. Aus dem Veranlagungsbesscheid m u ß die Höhe der Steuergrund-
beträge hervorgehen, d. h. der Steuergrundbetrag nach dem Ertrage
und s. Steuergrundbetrag nach dem Gewerbekapital oder, falls die
hebeberechtigte Gemeinde die Bemessungsgrundlage nach der Lohnsumme
gewählt hat, der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme. Jm all-
gemeinen wird nur nach Ertrag und Kapital o d e r nach Ertrag und
Lohnsumme zu veranlagen sein. Doch wird in den Fällen, in denen
ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält,
häufig auch für dieses Unternehmen die Veranlagung nach Ertrag,
Kapital u n d Lohnsumme erforderlich werden, nämlich dann, wenn nicht
e! beteiligten Gemeinden die gleiche Bemessungsgrundlage gewählt
aben.
VH