174 0. Ausf.Anweisung v. 16. April 1926.
und Löhne zum Gesamtbetrag der Gehälter und Löhne, jedoch ausschließlich
der vom Gessamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tantieme)
des Verwaltungs- und Betriebsperssonals ermittelt.
. Für die Ermittlung der Roheinnahme und der Ausgaben an Gehältern
und Löhnen ist das Jahr maßgebend, dessen Ertrag der Besteuerung
zugrunde liegt.
Von dem Gesamtreinertrag ist zunächst ein Voraus von 10 v. H.
f s“r et Mor abzusetßen, in dem sich die Leitung des Gesamtetrii
et.
b) Das in Preußen steuerpflichtige Gewerbekapital wird in der
Weise gefunden, daß die dem Betriebe außerhalb Preußens ausschließlich
gewidmeten Bestandteile ausgeschieden werden. Inwieweit das
sogenannte neutrale Betriebsvermögen, das nicht den einzelnen Betriebsstätten
ausschließlich, sondern dem Gessamtbetrieb gewidmet ist,
â. B. Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Waren, Kasse, Forderungen
usw. nach Abzug der Geschäftsschulden, ausgeschieden werden muß, ist
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te Jusjcheivueuy we bei Versicherungs-, u rehmtn. in der Regek
handelsunternehmen die Roheinnahmen, bei Transportunternehmen
die beförderten Mengen bieten.
e) Bei der Ermittlung der gezahlten Löhne und Gehälter (§ 8
des Ges.) sind nur die in den preußischen Betriebsstätten beschäftigten
Personen zu berücksichtigen.
ITI. Befreiungen.
Artikel 5.
1. Von der Gewerbesteuer sind befreit die Land- und Forsstwirtschaft,
die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht und der Fischfang (vgl.
jedoch §8 42 der Vd.), der Obst- und „Weinbau und der Gartenbau
tinhhlitt 'Vrüicrmang enthält $11:3:1196 : ture) c werbrsiener: eset vom
24. Juni 1891 insofern eine Änderung, als bisher nur der fue
mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei gewerbesteuerfrei
war, während nunmehr der gesamte Gartenbau, also auch die Kunstund
Handelsgärtnerei, soweit sie begrifflich zum Gartenbau gehört,
gewerbesteuerfrei ist.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese Erwerbszweige einzeln
für sich oder in Verbindung miteinander ausgeübt werden; ebensowenig,
ob die Ausübung auf eigenem oder infolge von Nutzungsrechten
(Pacht, Nießbrauch usw.) auf fremdem Grund und Boden
eschieht.
y hi ste Befreiung erstreckt sich zugleich auf den Absatz der selbstgewonnenen
Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung,
welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt.
Bei der Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse ist Bedingung
der Steuerfreiheit, daß sich der Gesamtbetrieb einschließlich