14 Einleitung.
Hinsicht auf die ganze Etatsgestaltung zu besißen. Sie würde
aber doch wohl zu starr und unbeweglich sein, um den ganz
verschiedenartigen Verhältnissen der einzelnen Gemeinden
gerecht zu werden. Sie würde aber auch + im Gegensatz zur
Zuschlagsrelation ~ auf den einzelnen Betrieb keine Rücksicht
nehmen und nun umgekehrt die ertragabwerfenden Betriebe
in die Gefahr der übersteuerung des Ertrages bringen. Wenn
angenommenenfalls in einer Gemeinde nur ein Betrieb
Ertrag aufwiese, die anderen aber trotz vielleicht hohem
Kapital oder hoher Lohnsumme ertraglos wären, so müßte
dieser eine mit Ertrag arbeitende Betrieb die Hälfte der
ganzen Gewerbesteuer tragen. Jedenfalls würden, wenn dies
neue System überhaupt praktisch brauchbar sein soll, auch hier
wieder weitgehende Lockerungen nötig sein.
Die Frage der Relation der einzelnen Bemessungsgrund-
lagen der Gewerbesteuer führt weiter: zunächst zu der Re-
lation zwischen Gewerbesteuer und Grundvermögensteuer und
schließlich zur Frage des Verhältnisses der Realsteuern zu der
Einkommen- und Körperschaftsteuer, also zu dem großen und
beherrschenden Problem der Verteilung des ge-
samten Gemeindesteuerbedar fs. Dieses Problem
geht über das Gewerbesteuerrecht hinaus. Es ist eine Auf-
gabe des Finanzausgleichs und des Kommunalabgabenrechts.
Die Zeit zur Lösung dieses Problems wird mit dem end-
gültigen Finanzausgleich kommen, welcher voraussichtlich das
Zuschlagsrecht der Gemeinden zur Einkommen- und Körper-
schaftsteuer bringt. Dann wird schon der Reichsgesetzgeber
entscheiden müssen, ob er für das Verhältnis der Realsteuern
zu den Einkommensteuerzuschlägen wieder den Weg der Re-
lation der Zuschläge ~ nach Ärt der sogenannten Miquel-
schen Relationen des alten Kommunalabgabengesebes — gehn
oder ob er neue Wege + etwa den der Relation des Markauf-
kommens aus den einzelnen Steuerarten - einschlagen will.
Im Zusammenhang mit der Frage der Relationen steht
die Frage des Anhörungsrechts der wirtschaft-
lichen Berufsvertretun gen zu den Steuervertei-
lungsbeschlüssen der Gemeinden. Dieses Anhörungsrecht ist
erst von verhältnismäßig kurzer Dauer. Es ist zuerst in
mehr programmatischer Form durch das Geset zur Änderung
des Kommunalabgabengesezes vom 26. August 1921 als