Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

14 Einleitung. 
Hinsicht auf die ganze Etatsgestaltung zu besißen. Sie würde 
aber doch wohl zu starr und unbeweglich sein, um den ganz 
verschiedenartigen Verhältnissen der einzelnen Gemeinden 
gerecht zu werden. Sie würde aber auch + im Gegensatz zur 
Zuschlagsrelation ~ auf den einzelnen Betrieb keine Rücksicht 
nehmen und nun umgekehrt die ertragabwerfenden Betriebe 
in die Gefahr der übersteuerung des Ertrages bringen. Wenn 
angenommenenfalls in einer Gemeinde nur ein Betrieb 
Ertrag aufwiese, die anderen aber trotz vielleicht hohem 
Kapital oder hoher Lohnsumme ertraglos wären, so müßte 
dieser eine mit Ertrag arbeitende Betrieb die Hälfte der 
ganzen Gewerbesteuer tragen. Jedenfalls würden, wenn dies 
neue System überhaupt praktisch brauchbar sein soll, auch hier 
wieder weitgehende Lockerungen nötig sein. 
Die Frage der Relation der einzelnen Bemessungsgrund- 
lagen der Gewerbesteuer führt weiter: zunächst zu der Re- 
lation zwischen Gewerbesteuer und Grundvermögensteuer und 
schließlich zur Frage des Verhältnisses der Realsteuern zu der 
Einkommen- und Körperschaftsteuer, also zu dem großen und 
beherrschenden Problem der Verteilung des ge- 
samten Gemeindesteuerbedar fs. Dieses Problem 
geht über das Gewerbesteuerrecht hinaus. Es ist eine Auf- 
gabe des Finanzausgleichs und des Kommunalabgabenrechts. 
Die Zeit zur Lösung dieses Problems wird mit dem end- 
gültigen Finanzausgleich kommen, welcher voraussichtlich das 
Zuschlagsrecht der Gemeinden zur Einkommen- und Körper- 
schaftsteuer bringt. Dann wird schon der Reichsgesetzgeber 
entscheiden müssen, ob er für das Verhältnis der Realsteuern 
zu den Einkommensteuerzuschlägen wieder den Weg der Re- 
lation der Zuschläge ~ nach Ärt der sogenannten Miquel- 
schen Relationen des alten Kommunalabgabengesebes — gehn 
oder ob er neue Wege + etwa den der Relation des Markauf- 
kommens aus den einzelnen Steuerarten - einschlagen will. 
Im Zusammenhang mit der Frage der Relationen steht 
die Frage des Anhörungsrechts der wirtschaft- 
lichen Berufsvertretun gen zu den Steuervertei- 
lungsbeschlüssen der Gemeinden. Dieses Anhörungsrecht ist 
erst von verhältnismäßig kurzer Dauer. Es ist zuerst in 
mehr programmatischer Form durch das Geset zur Änderung 
des Kommunalabgabengesezes vom 26. August 1921 als
	        
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