Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

"z B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
immer nach der Beziehung zum wirtschaftenden Subjekt hinstrebht und
im Bereich des rein Objektiven eben nicht darstellbar ist.“
Auch die Gewerbesteuerverordnung gibt keine Begriffsbestimmung.
Sie sagt nur, wie der Ertrag festzustellen ist, und verweist hierbei
tze! auf die Bestimmungen des Reichseinkommensteuergesetes. Diese
estimmungen können natürlich nur sinngemäß Anwendung finden, da
das EStG. die ph y si s che Per s o n, die Gewerbestener das Un ter -
nehmen besteuert, und nur, insoweit nicht Abs. 2 die durch die Besenterhett
 he hr(ragstetencruzg erforderlichen Ausnahmen macht
. Erl. zu Abjs. 2).
3. Reichseinkommensteuergeseß im Sinne des Abs. 1 ist das Ein-(gmpenstetiergeies
 vom 10. August 1925 – RGBI. 1 S. 189 —
. Die Bestimmungen des EStG. finden auf die Gewerbesteuer nur
insoweit Anwendung, als sie mit dem Begriff der Objektbesteuerung
nicht in Widerspruch stehen.
Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang auf Seite 193 ff. abgedruckt.
 Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
aN) zu § 16 Abs. 5 Ziff. 1 EStG.:
Die hier genannten Steuern, öffentlichen Abgaben und Beiträge
 sind abzugsfähig, soweit sie Werbungskosten und nicht persönliche
Aufwendungen sind (OVG. s 145). Abzugsfähig sind daher die Realsteuern
 und die unmittelbar aus dem Gewerbebetrieb entspringenden
indirekten Steuern, wie z. B. Salz-, Tabak,- Branntwein-, Bier-,
Zucker-, Schaumwein-, Leuchtmittel-, Üutuckcrsverer ühlt Stempelabgaben,
 Ümsatzsteuer. Was die Hauszinssteuer betrifft, so hat die
Reichsregierung im Ausschusse erklärt, daß „die Hauszinssteuer, wenn
der Vermieter sie zahle, zu den Verwaltungskosten gehöre und abtt"
 re !; Lt oruzsl4z irt. di. Rcrhtrerrserns.
Kapitalertrag; ebenso auch nicht die Körperschaftsteuer, da diese zu den
lÄ J as. tt ITS) gzrzhrwn ref eualecuera grhört F:
§ 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergeseßes vom 12. September 1919
(RGBI. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hierfür gemachten angemessenen
 jährlichen Rücklogen, nicht aber die Grunderwerbsteuer als
solche, da diese zu den Aufwendungen zu Verbesserungen des Vermögens
 oder zu Geschäftserweiterungen gehört.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind abzugsfähig
 ebenso wie die Gewerbesteuer selbst, doch ist, falls die endgültige
 Steuerschuld geringer ist, der Unterschiedsbetrag als Forderung
den Üttiven hinzuzuseßen; waren die Vorauszahlungen geringer, so
sind die für die Nachzahlungen erforderlichen Rücklagen steuerfrei.
b) Zu § 16 Abs. 5 Ziffer 2 und 3:
Die Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge und die Grundschuldzinsen,
 die nach dem Au f b rin g un g s g e se ß und auf Grund

Tü
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.