244 Kap. VII. Die Bodenrente und die Preise der Naturmaterialien.
nicht dann, wenn die Verbrauchsgüter sogenannte freie Naturgüter sind.
Das Einkommen, das durch Verkauf von Erz aus«einer Grube oder
von Holz aus einem Urwald gewonnen wird, ist also keine Rente im
eigentlichen Sinne, obwohl es praktisch einer Rente sehr nahe kommen
kann, wenn es eine sehr große Dauer hat. Über diese Frage ist die Wissenschaft
schon seit Ricardo im klaren gewesen. Wenn aber das Einommen
aus dem Verkauf von Naturmaterialien keine Rente ist, also
eine wesentlich andere Einkommensart als die Bodenrente darstellt,
muß man folgerichtig die Naturmaterialien als einen selbständigen
Produktionsfaktor neben dem Boden aufstellen. Die hergebrachte Zusammenfassung
jeder Mitwirkung der Natur unter einem gemeinsamen
amen, als Bezeichnung eines einheitlichen Produktionsfaktors, kann
nicht gut aufrechterhalten werden, wenn das entsprechende Einkom®
men in zwei verschiedene Einkommensarten geteilt wird. Da wir de
Unterscheidung, der materiellen Güter in dauerhafte Güter und Ver.
rauchsgüter eine grundlegende Bedeutung zuerkannt haben, liegt darin
eine weitere starke Veranlassung für eine Aufteilung des Produktionsfaktors:,,Natur‘*
in die zwei Haupttypen Boden! und Naturmaterial.
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Diese Unterscheidung klärt die Begrenzung des Rentenbegriffs
nach einer Seite hin: Rente ist nur, was für die Nutzung dauerhafter
Güter bezahlt wird. Zunächst bezieht sich aber der in der Wissenschaft
vorherrschende Begriff der Rente auf die Zahlung für die Nutzung
solcher dauerhaften Güter, welche nicht produziert sind, also, allgemein
ausgedrückt, für die Nutzung von Grund und Boden mit den Eigenschaften
desselben, die nicht produziert sind, also mit den „ursprünglichen‘
Eigenschaften des Bodens. Diese Begrenzung des Rentenbegriffs
beruht natürlich darauf, daß die Wissenschaft die „Rente‘ eines
roduzierten dauerhaften Gutes prinzipiell als Kapitalzins auffassen
mußte. Die Rente im eigentlichen Sinne sollte keine Entschädigung
für eine menschliche Aufopferung irgendwelcher Art enthalten, sollte
der Preis für die Nutzung eines vorhandenen dauerhaften Gutes sein,
das selbst nicht als Ergebnis einer produktiven Tätigkeit aufgefaßt
werden-konnte. Nun wird aber auch Boden in gewissem Sinne produziert,
und es war deshalb notwendig, die Rente lediglich auf die Nutzung
des Bodens „mit den ursprünglichen Eigenschaften‘, also des ‚‚Naturbodens‘‘
zu beziehen.
Ferner ist aber offenbar, daß diejenigen Eigenschaften des Bodens
die bei gewöhnlicher Benutzung desselben nur durch eine darauf gerichtete
Tätigkeit erhalten werden können, nicht zum Boden zu rechnen
sind. Diejenige Fruchtbarkeit des natürlichen Bodens, die beim Ackerbau
nur durch regelmäßige Düngung erhalten bleibt, aber bei Unterlassung
dieser Tätigkeit dem Boden geraubt wird, ist wirtschaftlich wie
auch physisch den Mineralien, die im Boden gefunden werden, gleich-