. Kap. X. Die Bankzahlungsmittel.
In der Pflicht die Noten in Gold einzulösen liegt also für die Banken
‚unter allen Umständen ein Zwang zu bestimmter Zurückhaltung in
der Schaffung von Bankzahlungsmitteln und besonders in der Notenausgabe.
Dieser Zwang bildet für die Gesellschaft eine Garantie für eine
angemessene‘ Begrenzung der gesamten Zahlungsmittelversorgung.
Würden die Banken Ansprüchen auf Zahlungsmittel unbegrenzt entgegenkommen,
so würde die ganze Reserve bald verbraucht sein und
die Einlösung könnte nicht länger aufrecht erhalten werden.
Bei genügender Begrenzung der Notenausgabe ist die Aufgabe der
Reserve, wie schon bei der Frage der Begrenzung der Depositen ausgeführt
wurde, die, ein Fonds zu sein zur Befriedigung der in jeder
Volkswirtschaft vorkommenden, periodisch wiederkehrenden Steigerungen
des Geldbedarfs des Verkehrs. Der Barvorrat der Zentralbank
dient also — was den inländischen Verkehr anbetrifft — in der Haupt
sache nicht, wie man oft annimmt, zur Einlösung der Noten oder der
sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, sondern vielmehr zur Ermöglichung
der Vermehrung dieser Verbindlichkeiten und dadurch zur
Befriedigung aller legitimen Zahlungsmittelbedürfnisse eines in Umfang
wechselnden Verkehrs,
Das Mittel, durch das die Notenzirkulation sowohl wie die Depositen
innerhalb angemessener Grenzen gehalten werden, sind die Bedingungen,
unter welchen die Bankzahlungsmittel dem Publikum zur
Verfügung gestellt werden. Da die Bank überhaupt nur Zahlungsmittel
im allgemeinen zur Verfügung ihrer Kunden stellen kann, aber keinen
Einfluß auf die Art der Zahlungsmittel, die die Kunden fordern, hat, so
sind die Bedingungen selbstverständlich für beide Arten von Zahlungsmitteln
dieselben und sollen demgemäß im folgenden gemeinschaftlich
behandelt werden,
Bei der großen Bedeutung, die die Notenzirkulation für alle Schichten
der Bevölkerung hat, und angesichts der den Durchschnittspolitiker
bestechenden Geldähnlichkeit der Banknoten ist es sehr verständlich,
daß die Gesetzgebung sich eingehend mit der Regelung der Notenausgabe
beschäftigt und oft sehr spezielle Regeln für ihre Begrenzung gegeben
hat, während eine entsprechende Regelung der Depositen, wie
oben bemerkt, meistens unterblieben ist. Es ist dabei zu beachten, daß
die Gesetzgebung selbstverständlich nur das Notenausgaberecht regulieren
kann, nicht aber die wirkliche Notenzirkulation, die also immer
noch von der Bank selbst nach der jeweiligen wirtschaftlichen Lage zu
regulieren sein wird. Daß es der Gesetzgebung in den genannten Bestrebungen
wie so häufig auf dem wirtschaftlichen Gebiete nicht gelungen
ist, bis zu den unmittelbaren Realitäten des Lebens zu reichen,
werden wir jetzt sehen.
Zur Regulierung der Notenausgabe hat man entweder wie in Frankreich
den Maximalbetrag der Notenzirkulation festgestellt oder, wie in
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